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Entscheid

Ad-89-062

Verwaltungsbehörden 07.03.1990 Ad 89.062

7. März 1990Deutsch17 min

Source admin.ch

Erwägungen

15.

Stimmen

14.

Stimmen Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse Postulat

84.945

und Postulat 87.331 gemäss Seite 1 der Botschaft. Angenommen - Adopté Jagmetti: Ich möchte am Schluss noch ein bisschen schimpfen, und was ich sage, sage ich nicht zum ersten Mal, nötigenfalls sage ich es auch nicht zum letzten Mal. Sie haben beschlossen, Artikel 23 Absatz 4 dieses Gesetzes aufzuheben. Der Bundesrat hat uns vorgeschlagen, in Artikel

52.

Absatz 1 einen dritten Satz beizufügen. Was in den vorangehenden Sätzen steht, wissen wir nicht. Wir haben wieder eine Partialrevision, bei der uns nur die Abänderungen vorgelegt werden, aber nicht der geltende Text. Selbstverständlich können wir den geltenden Text in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nachlesen. Wir erhalten sie ja gratis. Aber wäre es nicht wirklich viel einfacher, wir hätten eine synoptische Darstellung des geltenden und des abzuändernden Textes vor uns? Man wird uns sagen, das würde viel zu weit führen, es wäre auch viel zu teuer und würde einen viel zu grossen Aufwand verursachen. Der Text, den man uns vorlegt, füllt sechs Seiten. Ich nehme an, dass der geltende Text ungefähr gleich lang ist. Es wären also sechs Druckseiten mehr gewesen, und unsere Arbeit wäre wesentlich erleichtert worden. Es hat doch keinen Sinn, über die Zukunft des Milizparlamentes zu philosophieren, wenn man uns nicht die einfachsten Arbeitsgrundlagen zur Verfügung stellt. Was ich damit sage, bezieht sich nicht nur auf das Parlament, sondern gilt auch für den Bürger. In diesen Tagen erhalten alle Stimmberechtigten das «Bundesbüchlein» mit den Erläuterungen zur Revision des Organisationsgesetzes, also der Bundesrechtspflege. Wenn Sie das anschauen, werden Sie sagen: Das ist sehr sorgfältig gemacht und dargestellt, alle Bestimmungen sind da. Aber was soll denn der Bürger mit dem machen, wenn er nicht weiss, was heute im Gesetz steht? Sie werden mir sagen: Er liest es ja vielleicht ohnehin nicht. Aber wir machen es ihm auch unmöglich, es zu lesen. Ich bin der Meinung, dass wir diese Dinge nun einfach an die Hand nehmen müssen. Es ist uns gelungen - dank der Intervention unserer Ratssekretärin -, bei einer Vorlage einmal die bessere Lösung zu bekommen. Es ist also durchaus möglich. Ich möchte bei dieser Gelegenheit diesen Wunsch einmal mehr anbringen. Richten wir doch die amtlichen Drucksachen nicht nur nach dem Absender, sondern denken wir auch an die Adressaten, ans Parlament und an den Bürger. An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# 89.205 Standesinitiative Neuenburg Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Aenderung Initiative du canton de Neuchâtel Loi fédérale sur ('assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité. Modification Wortlaut der Standesinitiative vom 20. Oktober 1989 Der Neuenburger Grosse Rat ersucht die Bundesversammlung, Artikel 27 Absatz 5 AVIG folgendermassen abzuändern: Bei andauernder erheblicher regionaler oder allgemeiner Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat allgemein oder für besonders hart betroffene Versicherungsgruppen eine höhere Anzahl Taggelder festsetzen, als ihnen aufgrund ihrer Beitrags-- 3 of 4 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat der Kommission Verordnung zur Arbeitslosenversicherung. Ergänzung Postulat de la commission Ordonnance sur l'assurance-chômage. Complément In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1990 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer Ad 89.062 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 07.03.1990 - 08:00 Date Data Seite 78-80 Page Pagina Ref. No 20 018 569 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

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