Ad-92-037
Verwaltungsbehörden 27.08.1992 Ad 92.037
27. August 1992Deutsch10 min
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Motion du Conseil national 726 27 août 1992 Version Suisse und die Version Bruxelles; im Zweifelsfall würde die Version Bruxelles vorgehen und den Benutzer vor Unsicherheiten stellen. Aus diesen Gründen beschloss die Kommission einstimmig, der Lösung des Bundesrates den Vorzug zu geben. Aber ich mache zu den Ausführungen des Bundesrates in seiner Botschaft l, Seite 375, einen klaren Vorbehalt Dort schreibt der Bundesrat, da das EWR-Abkommen vermutlich nur einige wenige Jahre als Uebergangslösung in Kraft sein werde, dränge es sich nicht auf, eine andere Lösung für die Rechtssammlung zu erarbeiten. Die Kommission ist sich einig, dass dieser Satz abstimmungspolitisch und sachlich falsch ist Es gilt ihn hier zu korrigieren. Ein rascher EG-Beitritt ist wohl die politische Absicht einer Mehrheit im Bundesrat Für die EWR-Abstimmung und für diese Vorlage aber ist diese Meinung mehr Gift oder - wie es in der Kommission ausgedrückt wurde - aktive EWR-Sterbehilfe. Aber auch sachlich sind diese Ausführungen des Bundesrates falsch, denn die Rechtssammlung, wie sie nach dem neuen Publikationsgesetz erstellt werden soll, steht einem dauerhaften EWR-Vertrag absolut nicht entgegen. Auch wenn der EWR-Vertrag dauerhaft bestehen bleibt, ist diese Lösung die zweckmässige. Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, einzutreten und den Beschlussentwurf zu genehmigen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Frick, Berichterstatter: Anzumerken ist bezüglich des Ingresses nur, dass hier kein Vorbehalt zu machen ist, weil wir autonom Recht setzen. Angenommen -Adopté Art. 2 Abs. 2 (neu); 10 Abs. 1 letzter Satz Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 2 al. 2 (nouveau); 10 al. 1 dernière phrase Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 11 a (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 11a (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Frick, Berichterstatter: Nur eine Bemerkung zum bereits Ausgeführten: Die EWR-Vorschritten sollen schweizerisch in den drei schweizerischen Amtssprachen veröffentlicht werden. Es ist anzufügen, dass diese Lösung keine Kosten verursacht, weil unsere drei Amtssprachen gleichzeitig auch EG-Amtssprachen sind und die Erlasse tel quel übernommen werden können. Angenommen -Adopté Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Art. 13 Abs. 3 (neu), Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 12 al. 1 let. a, art. 13 al. 3 (nouveau), eh. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat-Au Conseil national #ST# Ad 92.037 Motion 6 des Nationalrates (Kommission) Legislaturplanung 1991-1995. Ziel 24 (Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft. Bundesgesetz) Motion 6 du Conseil national (commission) Programme de législature 1991-1995. Objectif 24 (Capacité d'adaptation de l'économie. Loi fédérale) Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1992 Das Richtliniengeschäft R 18 (Bundesgesetz zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft) wird abgelehnt Texte de la motion du 15 juin 1992 L'objet figurant dans la liste des objets des Grandes lignes, R 18 (loi fédérale sur l'encouragement de la capacité d'adaptation de l'économie et son évolution équilibrée) est rejeté. Antrag der Kommission Umwandlung in ein Postulat beider Räte Proposition de la commission Transformation en postulat des deux conseils Küchler, Berichterstatter: Die beiden Räte berieten in der Sommersession den Bericht über die Legislaturplanung 1991-1995. Dabei beschloss der Ständerat vier Richtlinienmotionen: erstens die Motion 3 der Kommission des Ständerates über den Schutz von Mutterschaft und Familie, die in der Folge vom Nationalrat ebenfalls gutgeheissen wurde; zweitens die Motion 4 der Kommission des Ständerates betreffend Leitbild Gesundheitswesen Schweiz, die vom Nationalrat abgelehnt wurde; drittens die Motion 5 der Kommission des Ständerates über Reform der Bundesrechtspflege, die vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelt wurde; viertens die Motion derständerätlichen Geschäftsprüfungskommission betreffend die Wirksamkeit staatlicher Massnahmen, die vom Nationalrat ebenfalls gutgeheissen wurde. Damit sind alle unsere Vorstösse abschliessend erledigt worden. Von den zahlreichen Richtlinienmotionen, die der Nationalrat zu behandeln hatte, wurde lediglich eine einzige als Motion angenommen. Es handelt sich um die Motion 6 der Kommission des Nationalrates bezüglich der Ablehnung des Richtliniengeschäftes R 18, mit anderen Worten: Streichung des Bundesgesetzes zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft Gemäss Artikel 45ter Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes sind Richtlinienmotionen grundsätzlich zusammen mit dem Bericht über die Legislaturplanung während der gleichen Session zu behandeln. Wenn dies aber nicht möglich ist, sind diese spätestens während der nachfolgenden Session zu be-- 1 of 3 -27. August 1992 727 Motion Martin Jacques handeln. Deshalb müssen wir nun heute die Bereinigung vornehmen. Worum geht es? In der Legislaturplanung 1991-1995 sieht der Bundesrat unter den insgesamt 56 Richtliniengeschäften als Richtliniengeschäft R 18 die Erarbeitung eines Bundesgesetzes zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft vor. Dieses Richtliniengeschäft geht auf einen Auftrag des Ständerates zurück. Dieser hat im Jahre 1988 der Motion Lauber mit Ueberzeugung, d. h. ohne Gegenstimme, zugestimmt: Ständerat Lauber hatte mit seinem Vorstoss die Ablösung des bestehenden Bundesgesetzes über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung aus dem Jahre 1954 verlangt Die Gründe, die damals für eine Gesetzesrevision sprachen, sind in der heutigen Rezessionsphase und bei den heutigen Arbeitslosenziffern noch genau gleich, d. h. nicht weniger aktuell. Das erwähnte Bundesgesetz aus dem Jahre 1954 stammt nicht nur aus diesen frühen fünfziger Jahren, sondern es atmet bezüglich seiner Tendenz zur Strukturerhaltung um jeden Preis erst noch den Geist der Vorkriegsjahre. Auftragsgemäss beauftragte deshalb der Bundesrat 1989 eine Expertenkommission mit der Erarbeitung eines Konzeptes für eine moderne Stabilitätspolitik und eines Gesetzentwurfes. Alle Vernehmlasser haben erkannt, dass das veraltete Gesetz von 1954 abzulösen ist. Auch zwanzig Kantone-zwanzig Kantone, meine Damen und Herren - haben sich grundsätzlich für das neue Konzept und für einen neuen Gesetzerlass ausgesprochen. Selbst die Kritiker wandten sich nicht grundsätzlich gegen eine moderne Stabilisierungsgesetzgebung, sondern verlangten lediglich eine nochmalige Ueberarbeitung des Erlasses. Eine solche Ueberarbeitung ist inzwischen ohnehin erforderlich geworden. Auch der Entscheid des Bundesrates, bei der EG ein Gesuch um Aufnahme von Beitrittsverhandlungen zu stellen und damit in das Europäische Währungssystem einzutreten, sowie die von der EG beschlossene Währungs- und Wirtschaftsunion werden die künftige schweizerische Stabilitätspolitik beeinflussen. Die Massnahmen zur Förderung der Anpassungsfähigkeit, wie sie im Gesetzentwurf enthalten sind, werden dannzumal zu den wenigen stabilitätspolitischen Instrumenten zählen, die im Autonomiebereich der Mitgliedstaaten verbleiben. Aufgrund dieser jüngsten integrationspolitischen Entwicklung sieht der Bundesrat die Vorlage eines Stabilitätsgesetzes frühestens gegen Ende der laufenden Legislaturperiode vor. Dies aber steht voll und ganz in Uebereinstimmung mit der vom Kommissionsberichterstatter im Nationalrat vertretenen Auffassung. Er führte in der Sommersession 1992 zur Begründung der Motion der nationalrätlichen Kommission u. a aus: «Als wir diesen Abschnitt behandelten und dabei auch das Gesetzgebungsprogramm anschauten, haben wir uns überlegt, ob es eine Vorlage in dieser langen Reihe der Richtliniengeschäfte gebe, die nicht unbedingt erster Priorität ist, weil wir der Auffassung sind, dass dieses Gesetzgebungsprogramm unseren Rat und auch die Stimmbürger letztlich überfordern wird. Wir haben dann dieses Stabilisierungsgesetz gefunden und sind der Auffassung, dass diesem nicht erste Priorität einzuräumen ist» (AB 1992 N 1005) Auch der Bundesrat ist der Auffassung, dass diesem Stabilitätsgesetz nicht erste, aber immerhin zweite Priorität einzuräumen ist und dass es nicht vollständig gestrichen werden soll. Das heisst, der Bundesrat kommt zum Schluss, dass es grundsätzlich falsch wäre, die begonnenen Arbeiten vollständig abzubrechen und das Vorhaben überhaupt nicht mehr weiterzuverfolgen. Dies vor allem aus folgenden drei Gründen:
Erwägungen
1.
Wenn beide Räte durch die Erheblicherklärung der fraglichen Richtlinienmotion dem Bundesrat verbieten würden, rechtzeitige Grundlagen zur Förderung der Anpassungsfähigkeit und einer ausgeglichenen Entwicklung der Wirtschaft vorzubereiten, müssten wir uns mit dem veralteten Bundesgesetz aus dem Jahre 1954 noch über die Jahrhundertwende hinaus begnügen.
2.
Gerade mit einem neuen Stabilitätsgesetz lassen sich zahlreiche, in verschiedensten Erlassen zerstreute und die Wirtschaft in der Tat einschränkende oder gar hemmende Bestimmungen aufheben. Das heisst, mit einem neuen Erlass könnte effektiv zugunsten der Wirtschaft dereguliert werden.
3.
Sollte es in Richtung EG-Beitritt und Wirtschafts- und Währungsunion gehen, so sind wir gut beraten, unserem Land bis etwa 1996 ein modernes Stabilisierungsgesetz zu geben, das dem Wegfall des geldpolitischen Instrumentariums für nationale Zwecke Rechnung trägt. Aber auch im Falle des EWR als Dauerlösung oder gar im Falle eines Alleingangs der Schweiz wird es nicht beim stabilitätspolitischen Status quo bleiben können. Sie sehen also, wir tun in jedem Falle gut daran, uns durch das Weiterbearbeitenlassen des Stabilisierungsgesetzes rechtzeitig den grossen wirtschaftspolitischen Herausforderungen zu stellen. Hinzu kommt, dass die Motion des Nationalrates mit einem nicht sehr repräsentativen Verhältnis von lediglich
48.
zu 32 Stimmen zustande gekommen ist Aus all diesen Gründen ist die vorberatende Kommission mit
8.
zu 4 Stimmen und in Uebereinstimmung mit dem Bundesrat der Auffassung, die wirtschaftspolitisch verfehlte Richtlinienmotion des Nationalrates sei als nicht erheblich zu erklären und in ein Postulat umzuwandeln. In dem Sinne wäre das Richtliniengeschäft R 18 erst in zweiter Priorität zu behandeln. Ueberwiesen als Postulat- Transmis comme postulat #ST# 92.3094 Motion Martin Jacques Arbeitslosigkeit von langer Dauer Chômage de longue durée Wortlaut der Motion vom 12. März 1992 Gestützt auf Artikel 34novies der Bundesverfassung wird der Bundesrat beauftragt, ein Rahmengesetz zu erlassen, um die Unterstützung für die Arbeitslosen, deren Taggeldansprüche bei der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft sind, mit Mitteln des Eidgenössischen Ausgleichsfonds zu verstärken, ja überhaupt erst einzuführen. Für die Zeit bis zur Verabschiedung und zum Inkrafttreten eines solchen Gesetzes wird der Bundesrat beauftragt, durch einen dringlichen Bundesbeschluss die Höchstzahl der Taggelder auf 400 zu erhöhen; dieser Beschluss soll während der Uebergangszeit, die für die Ausarbeitung des Bundesgesetzes und die Angleichung der entsprechenden kantonalen Gesetze benötigt wird, gültig sein. Texte de la motion du 12 mars 1992 Sur la base de l'article 34novies de la Constitution fédérale, le Conseil fédéral est chargé d'élaborer une loi-cadre destinée à renforcer, voire à introduire, au moyen du Fonds de compensation fédéral, l'aide aux chômeurs ayant épuisé leur droit aux prestations de la LACI. En attendant l'adoption et l'entrée en vigueur d'une telle loi, le Conseil fédéral préparera un arrêté urgent qui portera le nombre maximum d'indemnités journalières à 400 pendant une période transitoire nécessaire à élaborer la loi-cadre fédérale et à adapter les législations cantonales en la matière. Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bloetzer, Cavadini Jean, Cottier, Coutau, Delalay, Flückiger, Iten Andreas, Petitpierre, Reymond, Salvioni, Schoch, Schule, Seiler Bernhard, Zimmerli (15) M. Martin Jacques: En mars de cette année, j'avais déposé, simultanément avec M. Etique au Conseil national, une motion qui demandait que l'on trouve une solution au chômage de longue durée, en proposant que, sous la forme d'un arrêté fé-- 2 of 3 -Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion 6 des Nationalrates (Kommission) Legislaturplanung 1991-1995. Ziel 24 (Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft. Bundesgesetz) Motion 6 du Conseil national (commission) Programme de législature 1991-1995. Objectif
24.
(Capacité d'adaptation de l'économie. Loi fédérale) In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1992 Année Anno Band IV Volume Volume Session Augustsession Session Session d'août Sessione Sessione di agosto Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 92.037 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 27.08.1992 - 08:00 Date Data Seite 726-727 Page Pagina Ref. No 20 021 556 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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