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Entscheid

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Anschluss einer PV-Anlage; Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme; Nichteintreten

10. März 2015Deutsch22 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.174803 Referenz/Aktenzeichen: 233-00059 Bern, 10. März 2015...

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Erwägungen

1.

Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin der Photovoltaik-Anlage [...] (nachfolgend: PV-Anlage), welche auf den Dächern von vier Gebäuden in der Gemeinde Balsthal installiert ist. Die vier Teilanlagen sind zu einer einzigen Anlage mit einer Gleichstrom-Nennleistung von 825 kWp bei einer maximalen Wechselstromleistung von ca. 650 kVA zusammengefasst (act. 1 Rz. 4, Beilage 2).

2.

Die Gesuchsgegnerin betreibt als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung das Elektrizitätsnetz auf dem Gemeindegebiet Balsthal (act. 6).

3.

Mit Schreiben vom 25. September 2014 hat die Gesuchstellerin ein Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend den Anschluss der PV-Anlage durch die Gesuchsgegnerin und die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme eingereicht (act. 1). Sie stellt folgende Anträge:

1.

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die PV-Anlage „[...]“ in Balsthal der Gesuchstellerin in StromVG- und EnG-konformer Weise an ihr Verteilnetz anzuschliessen;

2.

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den bis zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Gesuchs aufgelaufenen Schaden einen Betrag von CHF […] zuzüglich Zins zu 5 % ab dem Datum der Einrichtung des vorliegenden Gesuchs zu bezahlen;

3.

es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin das StromVG verletzt, indem sie in ihren Anschlussbedingungen den Anschluss von PV-Anlagen von der Einhaltung der VDE AR N 4105 / BDEW 2008 und der Abgabe einer vorgängigen Erklärung der Einhaltung dieser Vorgaben (Konformitätserklärung) abhängig macht und dass die Gesuchsgegnerin für den aus dem verweigerten Anschluss seit Gesuchseinreichung entstehenden weiteren Schaden haftbar ist;

4.

unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Zum Rechtsbegehren Nr. 2 beantragte die Gesuchstellerin zudem, es sei ihr nach Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zu geben, ihr Rechtsbegehren Nr. 2 in der Sache (Schadenersatzforderung) anzupassen. Weiter beantragte sie mit folgendem Begehren den Erlass einer vorsorglichen Massnahme:

1.

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, unverzüglich einen provisorischen Anschluss für die PV-Anlage „[...]“ der Gesuchstellerin zu erstellen, welcher die Abführung der gesamten in der PV-Anlage produzierten Strommenge gewährleistet,

2.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

4.

Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben an die Gesuchsgegnerin vom 29. September 2014 ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und einen Schriftenwechsel durchgeführt (act. 3, 4, 13 und 16).

5.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 wies die ElCom das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (act. 17). Die Zwischenverfügung blieb unangefochten.

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6.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 eröffnete das Fachsekretariat einen Schriftenwechsel und forderte die Gesuchstellerin zur Stellungnahme zu den bisherigen Eingaben der Gesuchsgegnerin auf (act. 20).

7.

Innert erstreckter Frist reichte die Gesuchstellerin am 4. Februar 2015 eine Stellungnahme ein und stellte erneut ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (act. 23):

1.

Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der gerichtlichen Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe mit Busse im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB zu verpflich-ten, die PV-Anlage „[...]“ über die von der Gesuchstellerin gemäss Plangenehmigungsgesuch zu errichtende Transformatorenstation nach deren Errichtung unverzüglich mittels einer von Gesuchsgegnerin gemäss Plangenehmigungsgesuch zu erstellenden Mittelspannungsleitung mit ihrem elektrischen Verteilnetz zu verbinden, so dass die gesamte in der PV-Anlage „[...]“ produzierte elektrische Energie so rasch als möglich, spätestens aber ab dem 27. März 2015 abgeführt werden kann; die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die für die Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Vorbereitungsarbeiten umgehend an die Hand zu nehmen.

2.

Die Zuordnung von Kosten für die Errichtung der provisorischen Transformatorenstation an die Gesuchsgegnerin im Rahmen des Hauptverfahrens sei vorzubehalten;

3.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im Zusammenhang mit der beantragten vorsorglichen Massnahme stellte die Gesuchstellerin zudem den Beweisantrag, es sei zur Demonstration der Unbedenklichkeit der von ihr geplanten Transformatorenstation ein Augenschein vor Ort im Beisein eines Experten des ESTI durchzuführen (act. 23, Rz. 27). Die Rechtsbegehren in der Hauptsache präzisierte die Gesuchstellerin wie folgt:

1.

Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die PV-Anlage „[...]“ in Balsthal der Gesuchstellerin in StromVG- und EnG-konformer Weise an ihr Verteilnetz anzuschliessen;

2.

[zurückgezogen]

3.

es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin rechtswidrig handelt, indem sie den Anschluss der PV-Anlage „[...]“ verweigert bzw. indem sie den Anschluss von der vollständigen Einhaltung ihrer Technischen Anschlussbedingungen (TAB) abhängig macht;

4.

Die Anträge der Gesuchsgegnerin und der Verfahrensbeteiligten gemäss deren Gesuch vom 6. Oktober 2014 seien abzuweisen;

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin bzw. der Verfahrensbeteiligten.

8.

Am 9. Februar 2015 setzte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin eine kurze Frist an, um eine Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme einzureichen (act. 24).

9.

Am 20. Februar 2015 reichte die Gesuchsgegnerin fristgerecht eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 25):

1.

Das Gesuch auf den Erlass von vorsorglichen Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann und es sei insbesondere weder die Gesuchsgegnerin noch die Verfahrensbeteiligte zu verpflichten, einen provisorischen An-

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schluss für die PV-Anlage „[...]“ der BZA AG zu erstellen, welcher die Abführung der gesamten, in der PV-Anlage produzierten Strommenge gewährleistet.

2.

In jedem Fall seien sämtliche in Zusammenhang mit einem allfälligen Anschluss entstehenden Kosten vollumfänglich von der Gesuchstellerin zu tragen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.

10.

Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 20. Februar 2015 wurde der Gesuchstellerin am 23. Februar 2015 zur Kenntnis zugestellt (act. 26).

11.

Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie die erwähnten Eingaben und Schreiben wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

12.

Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

13.

Gemäss Artikel 25 Absatz 1bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) beurteilt die ElCom Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist die verfügende Behörde zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zuständig (Seiler Hansjörg, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art.

56.

Rz. 58). Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom grundsätzlich gegeben.

2.

Parteien und rechtliches Gehör

2.1

Parteien

14.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

15.

Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

16.

Im vorliegenden Verfahren sind die Bedingungen für den Anschluss der PV-Anlage der Gesuchstellerin an das von der Gesuchsgegnerin betriebene Verteilnetz streitig. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

17.

Die Verfahrensbeteiligte ist Eigentümerin des von der Gesuchsgegnerin betriebenen Verteilnetzes (act. 15). In der Zwischenverfügung der ElCom vom 16. Oktober 2014 wurde bereits dargelegt, dass nicht die Verfahrensbeteiligte, sondern die Gesuchsgegnerin Netzbetreiberin im Sinne des StromVG ist (act. 17, Rz. 20 ff.). Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Anschlussgarantie betreffen somit vorab die Gesuchsgegnerin. Gleichwohl kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich eine Endverfügung im vorliegenden Verfahren auch auf die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten auswirkt. Sowohl die Gesuchsgegnerin und die Verfahrensbeteiligte als auch die Gesuchstellerin scheinen diese Auffassung zu teilen, nehmen sie doch explizit namens der Verfahrensbeteiligten Stellung zum vorliegenden Verfahren bzw. erwähnen diese explizit als Verfahrensbeteiligte (act. 23 und 25). In der vorliegenden Verfügung und im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der Verfahrensbeteiligten daher Parteistellung zuerkannt.

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2.2

Rechtliches Gehör

18.

Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann von einer Behörde unter dem Titel des rechtlichen Gehörs nicht verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und abschliessend auseinandersetzt oder eigene zeitraubende tatsächliche oder rechtliche Abklärungen trifft; es genügt in der Regel, wenn sie sich auf die vorhandenen Akten stützt (BGE 130 II

149.

E. 2.2, SEILER, a. a. O., Art. 56 Rz. 66).

19.

Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. Februar 2015 wurde der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet. Überdies wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 20. Februar 2015 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3.

Vorsorgliche Massnahme

20.

Das Verfahren der ElCom richtet sich nach dem StromVG und nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 VwVG). Das StromVG und das VwVG sehen keine vorsorglichen Massnahmen im erstinstanzlichen Verfahren vor. Rechtsprechung und Lehre anerkennen jedoch, dass in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten unter gewissen Umständen vorsorglicher Rechtsschutz zu gewähren ist. Inhalt und Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen ergeben sich aus dem materiellen Recht, dessen Durchsetzung die vorsorgliche Massnahme sichern soll (CHRISTOPH SCHAUB, Der vorläufige Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes, Diss., Zürich 1990, S. 41 ff). Gemäss Bundesverwaltungsgericht ist im Bereich der Stromversorgung prima vista von einer umfassenden Überwachungs- und Entscheidkompetenz der Vorinstanz auszugehen (Zwischenverfügung vom 27. August 2009, Geschäfts-Nr. A-5108/2009, E. 7.2).

21.

Voraussetzung für eine vorsorgliche Massnahme ist, dass ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, also die Rechtsdurchsetzung gefährdet ist. Zudem muss zeitliche Dringlichkeit vorliegen. Die angeordnete Massnahme hat verhältnismässig zu sein und es sollte geprüft werden, ob die geplante Endverfügung voraussichtlich rechtens sein und durch die vorsorgliche Massnahmen nicht präjudiziert oder verunmöglicht wird. Die vorsorgliche Massnahme dient unter anderem dazu, bedrohte Interessen einstweilen sicher zu stellen (Art. 56 VwVG analog) und kann zum Entscheidungsprozess beitragen. Sie wird gestützt auf eine summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage angeordnet (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, 3. Auflage, N 559 ff.; BGE 127 II 132 ff., E. 3 mit weiteren Hinweisen).

22.

Die Gesuchstellerin hatte bereits in ihrem Gesuch vom 25. September 2014 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, die Gesuchsgegnerin zum unverzüglichen provisorischen Anschluss der PV-Anlage «[...]» an das von der Gesuchsgegnerin betriebene Verteilnetz zu verpflichten und so die Abnahme der von der PV-Anlage produzierten Energie zu gewährleisten. Die ElCom hat das Gesuch mit – inzwischen rechtskräftiger – Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 abgewiesen, da mehrere der vorstehend aufgezählten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme nicht gegeben waren. Vor dem Hintergrund dieser rechtskräftigen Zwischenverfügung stellt sich vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit eines erneuten Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme.

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23 Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Massnahme beurteilt. Sie können im Laufe des Verfahrens geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a. a. O., Rz. 568 f.). Entsprechend können im Laufe des Verfahrens auch neue Begehren über vorsorgliche Massnahmen gestellt werden, wobei die allgemeinen Grundsätze für eine Wiedererwägung bzw. Anpassung einer erstinstanzlichen Verwaltungsverfügung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse massgebend sind (BVGE 212/7 E. 2.4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a. a. O., Rz 569; HÄNER/WALDMANN, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 97 Bst. D.). Eine Verwaltungsbehörde ist demnach verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein Anpassungsgrund bzw. wesentlich veränderte Verhältnisse liegen somit vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage in einer Art und Weise geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2). Im vorliegenden Fall bedingt eine erneute Befassung der ElCom mit der Frage einer vorsorglichen Massnahme somit, dass in Bezug auf diejenigen Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme eine veränderte Ausgangslage vorliegt, die in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 als nicht erfüllt angesehen wurden und so zur Abweisung des Begehrens geführt haben.

23 Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses der Massnahme beurteilt. Sie können im Laufe des Verfahrens geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a. a. O., Rz. 568 f.). Entsprechend können im Laufe des Verfahrens auch neue Begehren über vorsorgliche Massnahmen gestellt werden, wobei die allgemeinen Grundsätze für eine Wiedererwägung bzw. Anpassung einer erstinstanzlichen Verwaltungsverfügung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse massgebend sind (BVGE 212/7 E. 2.4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a. a. O., Rz 569; HÄNER/WALDMANN, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 97 Bst. D.). Eine Verwaltungsbehörde ist demnach verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein Anpassungsgrund bzw. wesentlich veränderte Verhältnisse liegen somit vor, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage in einer Art und Weise geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2). Im vorliegenden Fall bedingt eine erneute Befassung der ElCom mit der Frage einer vorsorglichen Massnahme somit, dass in Bezug auf diejenigen Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme eine veränderte Ausgangslage vorliegt, die in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 als nicht erfüllt angesehen wurden und so zur Abweisung des Begehrens geführt haben.

24 Die Gesuchstellerin macht denn auch wesentlich veränderte Umstände gegenüber der Situation im September 2014 geltend und begründet die Notwendigkeit eines erneuten Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vorab damit, dass die Gesuchsgegnerin sogar den Anschluss einer provisorischen Transformatorenstation davon abhängig mache, dass die Gesuchstellerin deren völlig unverhältnismässigen und teilweise offenkundig widerrechtlichen Anschlussbedingungen vorgängig vollständig akzeptiert (act. 23, Rz.4, 9 und 13).

25 In rechtlicher Hinsicht führt die Gesuchstellerin die Anpassung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) per 1. Januar 2015 ins Feld, welche u. A. eine gestufte Absenkung der KEV-Vergütungssätze ab dem 1. April 2015 mit sich bringt (act. 23, Rz. 9; Anhang 1.2 Ziff. 3.1.3 EnV). Zutreffend führt die Gesuchstellerin sodann aus, dass sich dadurch der bei einer Verzögerung des Anschlusses der PV-Anlage drohende finanzielle Ertragsausfall stark akzentuiere (act. 23, Rz. 15). Nicht zutreffend ist hingegen die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach im Zeitpunkt der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 ein Entwurf der EnV vorgelegen sei, welcher von einer Absenkung der Vergütungssätze erst ab 1. Oktober 2015 ausgegangen sei. Die ElCom hatte in der von der Gesuchstellerin erwähnten Erwägung

32 ihrer Zwischenverfügung lediglich ausgeführt, dass gemäss dem ihr vorliegenden Entwurf der EnV erst ab diesem Zeitpunkt eine Absenkung in dem Ausmasse stattfinde, wie sie von der Gesuchstellerin in ihrem Gesuch vom 25. September 2014 geltend gemacht worden war (vgl. act. 1, Rz. 10). Eine veränderte Ausgangslage liegt entsprechend nur insofern vor, als der in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 berücksichtigte Entwurf nun geltendes Recht darstellt.

26 Die Gesuchstellerin bringt ferner in tatsächlicher Hinsicht vor, dass sie in der Zwischenzeit Plangenehmigungsgesuche sowohl für die Errichtung einer (handels- und branchenüblichen) Transformatorenstation sowie für die von der Gesuchsgegnerin zu erstellende MS-Verkabelung beim ESTI eingereicht habe. Weiter habe sie bei der Firma F. Borner AG eine handels- und branchenübliche provisorische Trafostation reserviert, wie sie dutzendfach in der Schweiz im Einsatz sei. Die Trafostation sei auf Anfang März 2015 zugesagt (act. 23, Rz. 10, Beilagen 22,

23 und 24). Die Gesuchstellerin geht daher davon aus, dass die Voraussetzungen für den beantragten provisorischen Anschluss vor dem 31. März 2015 gegeben seien (act. 23, Rz. 11 f.).

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27 Das Vorliegen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils wurde von der ElCom bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 bejaht. Die Ausführungen der Gesuchstellerin, wonach sich dieser Nachteil mit zunehmender Verzögerung des Anschlusses in ökonomischer Hinsicht akzentuiere (act. 23. Rz. 14 bis 21) sind grundsätzlich zutreffend, führen jedoch zu keiner gegenüber der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 abweichenden Beurteilung. Einzig bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit könnte die zunehmende Höhe der der Gesuchstellerin entgehenden Erträge allenfalls von Relevanz sein (s. nachfolgend Rz. 29).

28 Die Gesuchstellerin weist richtigerweise darauf hin, dass die ElCom die Dringlichkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 grundsätzlich bejaht hat (act. 17, Rz. 42). Indem die Gesuchstellerin nun Anstalten getroffen hat, um eine provisorische Trafostation bereitzustellen und die erforderlichen Plangenehmigungen einzuholen, beseitigt sie zumindest einen Teil der Widersprüche, die die ElCom zu diesem Zeitpunkt in der Geltendmachung der Dringlichkeit sah (vgl. act. 17, Rz. 40). Die Dringlichkeit wäre somit u. U. bei einer erneuten Beurteilung etwas höher zu gewichten. Da die Dringlichkeit indessen im Grundsatz ohnehin schon als gegeben angesehen wurde, ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern eine allenfalls leicht erhöhte Dringlichkeit zu einer anderen Beurteilung des Gesuchs um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme führen könnte.

29 Die Verhältnismässigkeit (im engeren Sinne) eines provisorischen Anschlusses der PV-Anlage an das von der Gesuchsgegnerin betriebene Verteilnetz wurde in der Zwischenverfügung der ElCom vom 16. Oktober 2014 verneint. Begründet wurde dies damit, dass das öffentliche Interesse an der Gewährleistung eines stabilen Netzbetriebs (durch vorschriftsgemässen Anschluss der PV-Anlage) im Zweifel höher zu werten sei, als der drohende nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil der Gesuchsgegnerin (act. 17, Rz. 45 ff.). Zweifel bestehen aber in jedem Fall, solange die Hauptfrage des vorliegenden Verfahrens, nämlich die Rechtmässigkeit der technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Gesuchsgegnerin, nicht entschieden ist oder diesbezüglich zumindest eine eindeutige Prognose zu Gunsten der Gesuchstellerin gemacht werden kann (s. nachfolgende Rz. 30). Auch wenn heute u. U. von einem etwas höheren drohenden nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil der Gesuchstellerin auszugehen ist (s. oben Rz. 27), muss dieser gleichwohl hinter dem genannten öffentlichen Interesse am stabilen Netzbetrieb zurückstehen. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin einen provisorischen Trafo bereitzustellen gedenkt und u. U. im relevanten Zeitpunkt über entsprechende Plangenehmigungen verfügt, ändert daran nichts. Auch der beantragte Augenschein im Beisein eines Experten des ESTI (act. 23 Rz. 27 Bst. e) scheint nicht geeignet, die Zweifel an der Sicherheit und Rechtmässigkeit eines ohne Einhaltung der TAB ausgeführten provisorischen Anschlusses zu beseitigen. Eine entsprechende technische Expertise müsste nebst dem fraglichen Trafo viele weitere Faktoren berücksichtigen und würde den Rahmen einer summarischen Beweiserhebung sprengen. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. Nicht ersichtlich ist in diesem Zusammenhang auch, wie die Gesuchstellerin anhand der TAB der BKW die Unbedenklichkeit eines Anschlusses ohne Einhaltung der TAB der Gesuchsgegnerin darlegen möchte. Die TAB der BKW beinhalten mehrere der Punkte, deren Rechtmässigkeit im vorliegenden Verfahren gerade umstritten ist (act. 23, Beilage 30; Beteiligung der Erzeugungsanlagen an der statischen Spannungshaltung bis Cos Phi 0.9 über-/untererregt und Online-Sollwertvorgabe des Blindleistungswerts [Ziff. 5.3.1], Steuerung der Wirkleistung im Notfall ohne Entschädigungsanspruch [Ziff. 5.3.2], dynamische Netzstützung für grosse Anlagen [Ziff. 5.5.1], Vorschriften betreffend Anschlussgesuch [Ziff. 7.1], Schaltgerätekombination gemäss Vorgabe des VNB [Ziff. 8.3], etc.). Die Gesuchsgegnerin hat im Übrigen glaubhaft dargelegt, dass das von der Gesuchstellerin eingereichte Plangenehmigungsgesuch nicht dem von der Gesuchsgegnerin geplanten MS-Anschluss entspricht (act. 25, Rz. 86 ad 11, Beilage 54; act. 23, Beilage 23). Selbst wenn eine entsprechende Plangenehmigung in Bälde vorläge, würde diese es der Gesuchsgegnerin nicht ermöglichen, einen ihren Anforderungen genügenden MS-Anschluss umzusetzen. Im Ergebnis -- 8 of 12 -liegen somit keine neuen Tatsachen vor, welche eine andere Beurteilung der Verhältnismässigkeit als diejenige in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 zulassen.

30 In der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 ging die ElCom sodann vom Fehlen einer positiven Prognose in der Hauptsache aus. Die Gesuchstellerin begründet ihren rechtlichen Standpunkt in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2015 zwar ausführlich, bringt aber keine wesentliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage seit dem Erlass der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 vor, welche bei summarischer Prüfung zu einer Prognose in der Hauptsache zu Gunsten der Gesuchstellerin beitragen könnte. Im Gegenteil liegen inzwischen mit dem Erlass der «Empfehlung Netzanschluss für Energieerzeugungsanlagen; Technische Anforderungen für den Anschluss und Parallelbetrieb in NE 3 bis NE» (NA/EEA–CH 2014) durch den Vorstand des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) am 3. Dezember 2014 neue Umstände vor, welche bei summarischer Sichtung in vielen der vorliegend umstrittenen Punkte für die Position der Gesuchsgegnerin sprechen: So sieht die Empfehlung beispielsweise Schnittstellen für die Steuerung der abgegebenen Blind- und Wirkleistung sowie die Netzkupplung durch den Verteilnetzbetreiber vor (Ziff. 6.3.1), stellt Anforderungen an die Bereitstellung von Hilfsenergie auf (Ziff. 6.3.3) und schreibt die statische Netzstützung durch Blindleistungsregelung (im Bereich Cos Phi 0.9 über-/untererregt) für alle Erzeugungsanlagen (Ziff. 6.4.1) vor. Das Branchendokument zeigt mithin, dass die TAB der Gesuchsgegnerin nicht derartig branchenunüblich sind, wie die Gesuchstellerin es behauptet (act. 23 Rz. 27 Bst. e sowie Beilage 21 «zu Rz. 44 (ad 15)»; act.1 Rz. 17). In diesem Zusammenhang hat eine summarische Recherche des Fachsekretariats im Übrigen gezeigt, dass auch die TAB anderer Verteilnetzbetreiber entsprechende Vorschriften kennen: Auf die TAB der BKW AG wurde vorstehend in Rz. 29 bereits hingewiesen. Weiter beinhalten beispielsweise die TAB der SAK AG Regelungen zur Abgabe von Blindleistung (act. 27; TAB SAK Ziff. 5.2), die TAB der CKW AG schreiben vor, dass das Schutzkonzept die Online-Überwachung und die ferngesteuerte Leistungsregulierung- bzw. Abschaltung enthalten muss (act. 27, TAB CKW Ziff. 13.4.6), die TAB der Romande Energie SA schreiben die Abgabe von Blindleistung vor (act. 27, TAB Romande Energie Ziff. 7.2) und die TAB der Repower AG schreiben die ferngesteuerte Trennung und die Steuerung der Wirk- und Blindleistungsabgabe vor (act. 27, TAB Repower AG, Anhang C Ziff. 10.181 f.). Selbstredend lässt sich alleine aus der Verbreitung derartiger Vorschriften in der Branche nicht deren Rechtmässigkeit ableiten. Die ElCom ist entsprechend auch nicht an die Branchenrichtlinien des VSE gebunden, sondern prüft im konkreten Streitfall vielmehr, welche Lösung(en) die Branchenrichtlinien vorschlagen und übernimmt diese, sofern sie sie für sachgerecht und als mit dem Stromversorgungsrecht vereinbar erachtet (Verfügung der ElCom vom 17. März 2011, 921-09-007, Rz. 33 f.). Auf die ausführlichen Vorbringen der Gesuchstellerin betreffend die Rechtmässigkeit der in Frage stehenden TAB wird somit bei der Beurteilung der Hauptsache einzugehen sein.

31 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass von der Gesuchstellerin keine wesentlichen Änderungen des Sachverhalts oder der Rechtslage geltend gemacht wurden, welche zu einer anderen Beurteilung des Gesuchs um provisorischen Anschluss der PV-Anlage führen könnten als in der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behandlung des erneuten Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht vor. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.

4 Gebühren

32 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 24 Absatz 1 EnV, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren

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werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

33 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), eine anrechenbare Stunde zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von

170 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.

34 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.

2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Über die Auferlegung der Gebühr wird mit der Hauptsache entschieden.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Auf das Gesuch der BZA AG vom 4. Februar 2015 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme wird nicht eingetreten.

2. Der Beweisantrag der BZA AG «Augenschein vor Ort im Beisein eines Experten des ESTI» wird abgewiesen.

3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt CHF […] und wird mit der Hauptsache auferlegt.

4. Die Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 10. März 2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - BZA AG, Bürenstrasse 3, 8558 Raperswilen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und Rechtsanwalt Michael Waldner, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich - Aare Energie AG und Alpiq Versorgungs AG, Solothurnerstrasse 21, 4601 Olten, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vögeli, Vögeli & Partner, Leberngasse 17, Postfach 126, 4601 Olten -- 11 of 12 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Nach Artikel 22a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) gibt es keinen Stillstand der Fristen in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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