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Antrag auf Netzzugang per 1.1.2013 / Abschreibung Verfahren

1. Januar 2013Deutsch16 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom COO.2207.105.2.85221 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 233-00009 (alt: 922-12-019)...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Die Gesuchstellerin wurde für das ehemalige „Fernbetriebszentrum PTT“ an der Neuhardstrasse in Olten bislang von der Gesuchsgegnerin mit Elektrizität versorgt. Dazu besteht ein Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie aus dem Hochspannungsnetz der Stadt Olten, der vom 1. und 5. Dezember 1983 datiert. Dieser Vertrag wurde ursprünglich von der Fernmelde-Kreisdirektion Olten in Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (PTT) unterzeichnet (Beilage zu act. 1).

2.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 informierte die Gesuchstellerin verschiedene Netzbetreiber, dass die Swisscom Immobilien AG die swenex – swiss energy exchange AG (nachfolgend: Swenex) zur Beantragung des Netzzugangs bevollmächtigt (Beilage zu act. 1).

3.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 stellte die Swenex für vier Abnahmestellen der Gesuchstellerin – darunter das Fernbetriebszentrum an der Neuhardstrasse – bei der Gesuchsgegnerin ein Gesuch auf Netzzugang per 1. Januar 2013 (Beilage zu act. 1).

B.

4.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 gewährte die Aare Energie AG (a.en) für drei Objekte im Verteilnetz der Gesuchsgegnerin den Netzzugang. Für das Objekt an der Neuhardstrasse 33 verweigerte sie hingegen den Netzzugang mit der Begründung, für dieses Objekt bestehe noch ein nicht gekündigter, gültiger Energieliefervertrag. Der Netzzugang könne für dieses Objekt nach erfolgter, vertragskonformer Kündigung frühestens per 1. Januar 2014 erfolgen (Beilage zu act. 1).

C.

5.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin bei der ElCom eine vorsorgliche Verfügung des Netzzugangs per 1. Januar 2013 für den folgenden Messpunkt (act. 1, Ziffer 5, Antrag a): Swisscom Immobilien AG Neuhardstrasse 33 CH-4600 Olten CH10152012345K0000000000000000012 Als Netzbetreiber bezeichnete die Gesuchstellerin die a.en.

6.

Ferner verlangte die Gesuchstellerin die definitive Klärung des Sachverhalts zum bestehenden Energieliefervertrag im Kontext der Stromversorgungsgesetzgebung (act. 1, Ziffer 5, Antrag b).

7.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 verpflichtete die ElCom die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin per 1. Januar 2013 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme für die Messstelle CH10152012345K0000000000000000012 den Netzzugang zu gewähren. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 21. Januar 2013 zum Gesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (act. 4).

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D.

8.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 liess sich die Gesuchsgegnerin vernehmen und stellte folgende Anträge (act. 5): «1. Die superprovisorische Verfügung sei aufzuheben und auf den Erlass einer vorsorglichen Verfügung bzw. eine Bestätigung der superprovisorischen Verfügung sei zu verzichten.

2.

Auf die Begehren der Swisscom Immobilien AG und der Swisscom (Schweiz) AG sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie vollumfänglich abzuweisen und der im Verfahren allenfalls verbleibenden Gesuchstellerin sei der Netzzugang an der Neuhardstrasse 33 in 4600 Olten (CH10152012345K0000000000000000012) zu verweigern.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Swisscom.»

9.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 wurde die Gesuchstellerin gebeten, der ElCom unter Beifügung zweckdienlicher Unterlagen den Endverbraucher des Fernbetriebszentrums an der Neuhardstrasse 33 in 4600 Olten (Messstelle CH10152012345K0000000000000000012) zu nennen (act. 7). Am 4. Februar 2013 unterbreitete die Gesuchstellerin der ElCom verschiedene Unterlagen, insbesondere Stromrechnungen (act. 8). Diese Unterlagen wurden der Gesuchsgegnerin am 6. Februar 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 9).

10.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 wies die ElCom die Gesuchsgegnerin im Sinne einer provisorischen Massnahme an, der Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2013 und bis auf weiteres für die Messstelle CH10152012345K0000000000000000012 Netzzugang zu gewähren.

E.

11.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ein allfällig ergänztes Gesuch in der Hauptsache sowie bestimmte Unterlagen einzureichen (act. 10 und 11). Am 5. April 2013 teilte die Gesuchstellerin der ElCom mit, dass die Angelegenheit infolge einer aussergerichtlichen Einigung gegenstandslos geworden sei und dass auf ein Gesuch in der Hauptsache verzichtet werde. Die Gesuchstellerin wies ferner darauf hin, dass das mit Verfügung der ElCom vom 14. Februar 2013 beurteilte Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich nicht zurückgezogen werde. Dieses sei zu Recht erfolgt, sei gutgeheissen worden und unverzichtbar gewesen, um dem der Gesuchstellerin zustehenden Anspruch auf Netzzugang ab dem 1. Januar 2013 Nachachtung zu verschaffen. Die Verfahrenskosten seien deshalb der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (act. 13).

12.

Mit Stellungnahme vom 15. April 2013 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Anträge (act. 15): «1. Es sei festzustellen, dass die Swisscom Immobilien AG Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geltend gemacht und Verzicht auf das Verfahren erklärt habe, sodass das Verfahren zufolge Abstandserklärung durch die Gesuchstellerin vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin von der Geschäftskontrolle abzuschreiben, eventualiter sei das Verfahren durchzuführen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Swisscom.» Sie machte dabei geltend, es gebe keinen Rückzug des Ganzen unter Aufrechterhaltung eines Teils. Sollte anders entschieden werden, seien die Bedingungen für die Abschreibung nicht erfüllt und die

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ElCom habe in der Hauptsache zu entscheiden. Bezüglich der Verfahrenskosten habe schliesslich die Gesuchstellerin selbst die Auferlegung zu ihren Lasten beantragt.

13.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 erwiderte die Gesuchstellerin, sie habe im Schreiben vom 5. April 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gesuch nicht zurückgezogen werde, womit kein Abstand vom Verfahren erklärt worden sei. Die Gesuchstellerin habe lediglich mitgeteilt, dass sie infolge einer aussergerichtlichen Einigung auf die Einreichung eines Gesuchs in der Hauptsache verzichte. Ferner legte die Gesuchstellerin dar, im Schreiben vom 5. April 2013 sei ihr ein Versehen unterlaufen, aus den Ausführungen und dem Kontext sei aber ohne Weiteres erkennbar, dass die Gesuchstellerin die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Gesuchsgegnerin beantragt habe (act. 17).

14.

Am 2. Juli 2013 ersuchte das Fachsekretariat der ElCom die Parteien um Mitteilung, ob und inwiefern zwischen ihnen in Bezug auf den Netzzugang und die Verfahrenskosten eine bedingungs- und vorbehaltlose Einigung vorliegt (act. 18 und 19).

15.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 teilte die Gesuchsgegnerin mit, die Einigung sei aus den der ElCom bereits vorliegenden Schreiben ersichtlich. Der ElCom sei am 5. April 2013 mitgeteilt worden, dass der Netzzugang gewährt werde, wenn und nachdem die Swisscom den Antrag bei der ElCom zurückziehe. Prozessual handle es sich dabei um eine Abstandserklärung (act. 20).

16.

Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 9. Juli 2013 an der Gewährung des bedingungslosen Netzzugangs fest. Sie sei angesichts der klaren rechtlichen Situation nicht bereit, die Verfahrenskosten zu tragen. Sollte die Gesuchsgegnerin nicht bereit sein, den unbedingten Netzzugang zu gewähren und die Verfahrenskosten zu übernehmen, habe die ElCom über die offenen Fragen zu entscheiden (act. 21).

17.

Das Fachsekretariat hielt mit Schreiben an die Parteien vom 19. Juli 2013 fest, aufgrund der Eingaben bestehe im Ergebnis weder zur Frage des Netzzugangs noch zur Frage der Verfahrenskosten eine bedingungs- und vorbehaltslose Einigung zwischen den Parteien und das Hauptverfahren werde beide Fragen zum Gegenstand haben (act. 22 und 23).

18.

Mit als «Zugangsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 2. September 2013 stellte die Gesuchstellerin mittels ihres Rechtsvertreters folgende Rechtsbegehren (act. 26): «1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, Swisscom Immobilien den Netzzugang für die Messstelle CH10152012345K0000000000000000012, Swisscom Immobilien AG, Neuhardstrasse 33, 4600 Olten zu gewähren.

2.

Die Anträge der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin»

19.

Darin machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, sie habe weder das Massnahmegesuch zurückgezogen noch Abstand erklärt. Die Gesuchstellerin habe Anspruch auf Gewährung des Netzzugangs. Die Verfahrenskosten sowohl des Massnahme- als auch des Hauptverfahrens seien vollumfänglich der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (act. 26).

20.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 stellte die Gesuchsgegnerin folgenden Antrag (act. 28):

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«1. Das Verfahren sei, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Swisscom zufolge Abstandserklärung der Swisscom und Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, eventualiter sei das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit unter Kostenfolge zu Lasten der sbo abzuschreiben.»

21.

Die Gesuchsgegnerin machte darin geltend, dass sie der Gesuchstellerin den Netzzugang bereits gewähre und diesen auch nach Abschluss des Verfahrens gewähren werde. Strittig sei deshalb nur die Frage, ob eine prozessual gültige und verbindliche Abstandserklärung der Gesuchstellerin vorliege und welchen Inhalt diese habe. Das Verfahren soll entweder aufgrund der Abstandserklärung der Swisscom oder wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. Im letzteren Fall seien die Verfahrenskosten zu Lasten der Gesuchsgegnerin moderat anzusetzen.

F.

22.

Auf Einzelheiten des Sachverhalts wird im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

23.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG entscheidet die ElCom im Streitfall über den Netzzugang. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a letzter Satz StromVG).

24.

Das vorliegende Verfahren wurde auf Gesuch der Swisscom Immobilien AG hin eröffnet, richtet sich gegen die Städtischen Betriebe Olten in ihrer Funktion als Netzbetreiber im Versorgungsgebiet der Stadt Olten und hat die Frage des Netzzugangs zum Gegenstand.

25.

Die Zuständigkeit der ElCom für den Erlass der vorliegenden Verfügung ist somit gegeben.

2.

Parteien

26.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

27.

Parteien der superprovisorischen Verfügung vom 21. Dezember 2012 (act. 3 und 4) und der provisorischen Verfügung vom 14. Februar 2013 (act. 10 und 11) waren die Swisscom Immobilien AG und die Städtischen Betriebe Olten. Diese Parteien sind auch von der vorliegenden Verfügung berührt.

3.

Gegenstandslosigkeit

28.

In ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2013 macht die Gesuchsgegnerin zunächst Ausführungen zur Frage der Gültigkeit von vertraglichen Kündigungsregeln in Strombezugsverträgen (siehe act. 28, Rz. 2). Insbesondere in Bezug auf die Gewährung des Netzzugangs hält die Gesuchsgegnerin aber anschliessend fest, dass dieser Punkt nicht mehr strittig und das Hauptverfahren deshalb gegenstandslos sei. Auf dieses werde deshalb verzichtet (siehe act. 28, Rz. 3 f.).

29.

Gegenstandslos wird ein Verfahren mit einem Rückzug, einer Anerkennung, einem Vergleich oder wegen nachträglichen Dahinfallens des Streitgegenstandes oder des Rechtsschutzinteresses (siehe Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; A LFRED KÖLZ/I SABELLE HÄNER /M ARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1146).

30.

Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass sie der Gesuchstellerin den im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Netzzugang bereits gewährt und diesen auch nach Abschluss des Verfahrens

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gewähren wird. Unabhängig vom Verfahrensausgang verzichtet die Gesuchsgegnerin infolge erzielter aussergerichtlicher Einigung im Hauptpunkt auf ein Hauptverfahren (siehe act. 28, Rz. 6).

31.

In Bezug auf die Frage der Gewährung des Netzzugangs ist der Streitgegenstand aufgrund einer aussergerichtlichen Einigung zwischen den Parteien bzw. aufgrund der Gewährung des Netzzugangs durch die Gesuchsgegnerin somit dahingefallen. Das Verfahren ist deshalb in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.

32 Die während des erstinstanzlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen fallen mit dem vorliegenden Entscheid dahin (siehe HANSJÖRG SEILER, in: BERNHARD W ALDMANN /PHILIPPE W EIS-SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 56, N 23 und 52).

32 Die während des erstinstanzlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen fallen mit dem vorliegenden Entscheid dahin (siehe HANSJÖRG SEILER, in: BERNHARD W ALDMANN /PHILIPPE W EIS-SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 56, N 23 und 52).

4 Verfahrenskosten

33 Aufgrund der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hat die ElCom vorliegend lediglich mit summarischer Begründung über die Verfahrenskosten zu befinden (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 BZP). Dass die Parteien in Bezug auf die Kostentragung im vorliegenden Verfahren eine Vereinbarung getroffen hätten (siehe act. 20), ist zum einen nicht belegt und wird zum anderen von der Gesuchstellerin bestritten (siehe act. 13). Eine Einigung betreffend die Tragung der Verfahrenskosten liegt somit nicht vor.

34 In Bezug auf die Verfahrenskosten macht die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Für den Fall, dass das Verfahren aufgrund des Schreibens der Gesuchstellerin vom 5. April 2013 abgeschrieben wird, seien die Verfahrenskosten vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Für den Fall, dass das Verfahren nicht aufgrund dieses Schreibens abgeschrieben wird, erklärt sich die Gesuchsgegnerin bereit, die moderat anzusetzenden Verfahrenskosten zu übernehmen (siehe act. 28, Rz. 5 f.). Die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Gesuchstellerin begründet die Gesuchsgegnerin damit, dass die Gesuchstellerin zum einen das Gesuch in der Hauptsache zurückgezogen und zum anderen selbst ausdrücklich beantragt habe, die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (siehe act. 20 und 28, Rz. 3).

35 Die Gesuchstellerin beantragt hingegen, die Verfahrenskosten seien von der Gesuchsgegnerin als unterliegender Partei zu tragen. Bei der Ausführung, die Verfahrenskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen, handle es sich um ein offensichtliches Versehen, das aus den übrigen Ausführungen und dem Kontext nach Treu und Glauben ohne Weiteres erkennbar war (act. 17 und 26, Rz. 44 f.).

36 Mit Schreiben vom 5. April 2013 teilte die Gesuchstellerin der ElCom mit, dass das Geschäft infolge einer aussergerichtlichen Einigung gegenstandslos geworden sei und die Gesuchstellerin deshalb auf ein Gesuch in der Hauptsache verzichte. Die Gesuchstellerin hielt dabei fest, dass das durch die Verfügung der ElCom vom 14. Februar 2013 beurteilte Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen ausdrücklich nicht zurückgezogen werde. Dieses sei zu Recht erfolgt und nötig gewesen, um dem Anspruch auf Netzzugang Nachachtung zu verschaffen. Entsprechend seien die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (siehe act. 13).

37 Beim Antrag der Gesuchstellerin, die Verfahrenskosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Im Zusammenhang mit den übrigen Vorbringen ergibt sich, dass sich dieser Antrag richtigerweise auf die Gesuchsgegnerin beziehen muss (siehe zum Verbot des überspitzten Formalismus BGE 121 I 179). Aus diesem Versehen kann die Gesuchsgegnerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.

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38 Die Gesuchsgegnerin geht von einem Rückzug (bzw. einer Abstandserklärung) des von der Gesuchstellerin bei der ElCom eingereichten Gesuchs um vorsorglichen Netzzugang aus (siehe Rz. 33; act. 15 und 28). Ein (Beschwerde-) Rückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen (siehe KÖLZ/HÄNER /BERTSCHI, N 1147). Ein solcher Rückzug ist vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil hält die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 5. April 2013 ausdrücklich fest, dass sie das durch die Verfügung der ElCom vom 14. Februar 2013 beurteilte Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht zurückzieht.

39 Der Verzicht der Gesuchstellerin bezog sich somit ausschliesslich auf das Gesuch in der Hauptsache betreffend die Gewährung des Netzzugangs und nicht auf das Verfahren an sich bzw. auf die Verlegung der Verfahrenskosten.

40 Das Verfahren wird vorliegend wie gesehen infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Wird das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, da diese grundsätzlich als unterliegende Partei gilt (siehe KÖLZ/HÄNER /BERTSCHI, N 1173).

41 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

42 Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung sowie für die superprovisorische Verfügung vom 21. Dezember 2012 (act. 3 und 4) und die provisorische Verfügung vom 14. Februar 2013 (act. 10 und 11) werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF […]), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF […]) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF […]). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF […].

43 Die Gebühren hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (siehe Rz. 40; Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).

44 Durch die nachträgliche Gewährung des Netzzugangs hat die Gesuchsgegnerin faktisch den Anspruch der Gesuchstellerin auf Netzzugang anerkannt. Die Gesuchsgegnerin macht zwar geltend, die Gewährung des Netzzugangs und der Verzicht auf ein Hauptverfahren erfolge infolge der aussergerichtlichen Einigung im Hauptpunkt und zwecks Vermeidung unnötigen Aufwandes (siehe act. 28). Trotzdem unterliegt sie im Ergebnis, zumal sie mit der ursprünglichen Verweigerung des Netzzugangs das vorliegende Verfahren auch veranlasst hat. Die Verfahrenskosten von […] Franken sind ihr deshalb vollumfänglich aufzuerlegen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Gebühren für das vorliegende Verfahren betragen […] Franken und werden den Städtischen Betrieben Olten auferlegt.

3. Die vorliegende Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

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Bern, 14. November 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Swisscom Immobilien AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern vertreten durch Swisscom (Schweiz) AG, Legal Services & Regulatory Affairs, Fürsprecher Stephan Kratzer, 3050 Bern - Städtische Betriebe Olten, Solothurnerstrasse 21, 4601 Olten Zur Information: - Aare Energie AG, Solothurnerstrasse 21, 4601 Olten -- 10 of 11 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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