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Entscheid

B-1057/2012

Öffentliches Beschaffungswesen

28. Juni 2012Deutsch5 min

Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlagsverfügung... Öffentliches Beschaffungswesen; Zuschlagsverfügung vom 2. Februar 2012 betreffend Standardstoff nach Brandingvorschriften SBB; Publikation in SIMAP vom 02.02.2012, Meldungsnummer 725131 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als infolge Rückzugs der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 7'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 11'000. verrechnet. Der Restbetrag von CHF 4'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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B-1057/2012 Seite 4

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID 70449; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückzugserklärung) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Beat Lenel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Juni 2012 -- 4 of 4 --

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. Projekt-ID 70449; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückzugserklärung) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Beat Lenel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 29. Juni 2012 -- 4 of 4 --