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Entscheid

B-1138/2016

Subventionierung Berufsbildung

12. April 2017Deutsch9 min

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Erwägungen

63.

Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten ist, aber keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die ihr zuzusprechende, reduzierte Parteientschädigung ermessensweise und aufgrund der Akten auf Fr. (…) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung der Erstinstanz aufzuerlegen ist, da sie im Hauptverfahren eigene Vermögensinteressen vertrat und daher als Gegenpartei einzustufen ist, auch wenn sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eigenen Rechtsbegehren gestellt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG; vgl. Urteile des BGer 2C_1175/2013 E. 1.1 und 2C_1217/2013 E. 1.1). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 3 des Abschreibungsentscheids der Vorinstanz vom 22. Januar 2016 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. (…) für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zugesprochen.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 3 des Abschreibungsentscheids der Vorinstanz vom 22. Januar 2016 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Erstinstanz eine Parteientschädigung von Fr. (…) für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz zugesprochen.

2.

Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 150.auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.– wird, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und der Beschwerdeführerin wird der Betrag von Fr. 150.– zurückerstattet.

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B-1138/2016 Seite 7

3.

Die Erstinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref-Nr. 4375/4917; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Department für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Myriam Senn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 18. April 2017 -- 7 of 7 --