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Entscheid

B-1188/2017

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

8. Juni 2017Deutsch10 min

Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen ... Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen; Verfügung vom 8. Februar 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55), dass das vertrauensärztliche Gutachten vom 12. Juli 2016 zuhanden der Vorinstanz von Dr. med. G._______ erstellt wurde, die Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH ist, dass sie den Beschwerdeführer selber untersuchte, dass sich die Expertise insbesondere mit der am 24. November 2015 von PD Dr. med. B._______ attestierten und am 18. April 2016 von med. pract. D._______ bestätigten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie einlässlich auseinandersetzte, dass das Gutachten von Dr. med. G._______ eine Auflistung der medizinischen Vorakten und eine ausführliche Anamnese enthält, zu den beklagten Beschwerden Stellung nimmt, sich die Einschätzung der Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers auf eine fachärztliche Untersuchung stützt und sich die Gutachterin zudem mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzte, dass ihre Schlussfolgerungen begründet, plausibel und nachvollziehbar sind, womit dem Gutachten voller Beweiswert zukommt, dass von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b; 112 V 162 E. 1d), dass somit in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung der Zivildienstfähigkeit von der nicht gegebenen Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers im Zivildienst auszugehen ist, dass aufgrund dessen die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst aus medizinischen Gründen unabhängig vom Gesuch des Beschwerdeführers von Amtes wegen geboten ist, -- 7 of 8 -B-1188/2017 Seite 8 dass die Vorinstanz gemäss dem Ausgeführten das Gesuch um vorzeitige Entlassung aus medizinischen Gründen zu Recht gutgeheissen hat und sich die Beschwerde als unbegründet erweist, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG kostenlos ist, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt, dass vorliegend keine Mutwilligkeit in der Prozessführung gegeben ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind und auch keine Parteientschädigung ausgerichtet wird (art. 65 Abs. 1 Satz 2 ZDG), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und somit endgültig ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilage zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Andrea Giorgia Röllin Versand: 13. Juni 2017

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