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Entscheid

B-1335/2020

Urheberrecht

12. März 2020Deutsch4 min

Tarif A Fernsehen (Swissperform) [2014-2017]; Besc... Tarif A Fernsehen (Swissperform) [2014-2017]; Beschluss vom 18. Dezember 2015 - Kostenregelung Ice.modal.stop('form:resultTable:30:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:30:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Ziffer 3 und 4 des Urteils B-3812/2016 vom 22. Oktober 2018 werden wie folgt neu gefasst:

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 13'000.– werden je hälftig den Beschwerdeführerinnen A und B auferlegt. Die Kosten werden im Umfang von je Fr. 6'500.– den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen entnommen. Der Restbetrag von Fr. 6'500.– wird der Beschwerdeführerin A und der Restbetrag von Fr. 3'500.– wird der Beschwerdeführerin B nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

2.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

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B-1335/2020 Seite 3

3.

Für das vorliegende Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin A (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdeführerin B (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das IGE (nach Eintritt der Rechtskraft; Art. 66a URG) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Agnieszka Taberska Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. März 2020 -- 3 of 3 --

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin A (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdeführerin B (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das IGE (nach Eintritt der Rechtskraft; Art. 66a URG) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Agnieszka Taberska Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. März 2020 -- 3 of 3 --

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