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Entscheid

B-1534/2017

Internationale Amtshilfe

3. Juli 2017Deutsch19 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

zu ihrem Schreiben vom 6. Mai 2016 – geschwärzter Form verhältnismässig und damit zulässig sei; dass die Vorinstanz demgegenüber geltend macht, sie müsse nicht darüber befinden, ob und welche der in den einverlangten Kontoauszügen enthaltenen Informationen zur Abklärung des Verdachts dienlich seien, wobei die in einem hinreichend nahen zeitlichen Zusammenhang zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehenden Kontobewegungen der Abklärung des Verdachts dienen würden und damit als potentiell erheblich einzustufen seien; dass im Rahmen der Amtshilfe nur sachbezogene, d.h. für die Abklärung des in Frage stehenden Verdachts potentiell relevante Informationen übermittelt werden dürfen, wobei es in einem Amtshilfeverfahren jedoch gleichfalls nicht an den ersuchten Behörden ist, abschliessend darüber zu befinden, ob und welche Informationen in den nachgesuchten Bankunterlagen zur Abklärung des Verdachts im ausländischen Hauptverfahren tatsächlich dienlich sind (vgl. BVGE 2015/47 E. 6.3.2); dass es vielmehr genügt, wenn die Informationen zur Abwicklung des ausländischen Aufsichtsverfahrens prima facie geeignet und damit notwendig erscheinen, d.h. nicht offensichtlich ohne inhaltlichen oder zeitlichen Bezug zu den vermuteten Unregelmässigkeiten stehen (vgl. Urteil des BVGer B-837/2015 vom 10. Juli 2015 E. 5.3); dass die Vorinstanz gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein Amtshilfegesuch spontan mit den ihr aufsichtsrechtlich sinnvoll erscheinenden Auskünften ergänzen kann, soweit diese für das ausländische Verfahren dienlich erscheinen und -- 10 of 13 -B-1534/2017 Seite 11 damit in einem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. ergänzende spontane Amtshilfe; vgl. Urteil des BGer 2A.12/2007 vom 17. April 2007 E. 5; BVGE 2010/26 E. 5.6 m.w.H.); dass vorliegend die Unterlagen und Informationen über die Beschwerdeführerin den in der angefochtenen Verfügung vorgegebenen Zeitraum umfassen, zumal der Untersuchungszeitraum sich nicht nur auf die pump-anddump-Phase im Jahr 2012, sondern vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2012 erstreckt; dass die SEC – wie die Beschwerdeführerin denn auch festhält – die Vorinstanz nicht um sämtliche Kontoauszüge, sondern nur um spezifische Kontoinformationen, insbesondere um monatliche Kontoauszüge ersuchte, aus welchen Transaktionen mit Z._______-, Y._______- und/oder X._______-Aktien und damit zusammenhängende Zahlungsflüsse hervorgehen, sowie um alle Dokumente zu elektronischen Überweisungen ab USD 1‘000.– von dem betroffenen Konto oder auf das betroffene Konto mit Bezug auf Z._______, Y._______ und/oder X._______; dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die nachgesuchten Kontoauszüge lediglich die von der SEC ersuchten Transaktionen mit Z._______-, Y._______- und X._______-Aktientiteln betreffen und die Vorinstanz nicht nachvollziehbar darzulegen vermag, weshalb die Übermittlung der weiteren, über das Konto der Beschwerdeführerin abgewickelten Transaktionen für das ausländische Verfahren dienlich erscheinen; dass diese, im Amtshilfegesuch nicht nachgesuchten Unterlagen überdies keinen sachlichen Bezug zum Verdacht auf eine mögliche Marktmanipulation hinsichtlich der Aktientitel der X._______ aufweisen und diese über das Konto der Beschwerdeführerin getätigten Transaktionen deshalb ohne Weiteres in verdächtige und unverdächtige aufgeteilt werden können; dass das Vorgehen der Vorinstanz, im Rahmen der ergänzenden spontanen Amtshilfe nicht nachgesuchte Unterlagen zu übermitteln, deshalb in diesem Punkt zu beanstanden ist, so dass eine vollständige und ungeschwärzte Übermittlung der Kontoauszüge an die SEC unverhältnismässig wäre; dass demnach – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – Ziff. 1.2 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2017 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, der SEC die Kontoauszüge vom 16. September 2009 bis 7. Februar 2011 (…) einzig in – gemäss Beilage 1 des Schreibens -- 11 of 13 -B-1534/2017 Seite 12 der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2016 – geschwärzter Form sowie die Kontoeröffnungsdokumente (…) zuzustellen; dass die Überprüfung der weiteren Beanstandungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf den Umfang der Übermittlung der besagten Kontoauszüge sich infolge der Aufhebung von Dispositiv Ziff. 1.2 der angefochtenen Verfügung und deren Neubeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht erübrigt; dass – infolge teilweiser Gutheissung der Beschwerde – auch Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen ist; dass im Übrigen die Beschwerde abzuweisen ist; dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang teilweise obsiegt, dies jedoch nur in einem untergeordneten Punkt, weshalb ihr geringfügig reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass diese dem Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– entnommen werden, mit der Folge, dass der die Verfahrenskosten übersteigende Betrag von Fr. 1‘000.– der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist; dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), die auf Fr. 1‘000.– festgesetzt wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG); dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83 Bst. h BGG) und somit endgültig ist.

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B-1534/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-1534/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit auf sie einzutreten ist – teilweise gutgeheissen. Ziff. 1.2 des Dispositivs der Verfügung der FINMA vom 24. Februar 2017 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der SEC die Kontoauszüge vom 16. September 2009 bis 7. Februar 2011 (…) einzig in – gemäss Beilage 1 des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2016 – geschwärzter Form sowie die Kontoeröffnungsdokumente (…) zuzustellen. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘000.– werden der A._______ auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zulasten der Vorinstanz zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten und Beilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stephan Breitenmoser Matthias Oser Versand: 6. Juli 2017 -- 13 of 13 --