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Entscheid

B-1595/2014

Absolute Ausschlussgründe

23. April 2014Deutsch5 min

Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen a... Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aus Dossier B-6474/2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Schweizerischen Post AG werden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht B-6474/2012 Verfahrenskosten von Fr. 2'500.auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

2.

Im Verfahren B-6474/2012 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Für das vorliegende Verfahren B-1595/2014 werden keine Kosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BGer 4A_528/2013; Gerichtsurkunde) – dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy -- 3 of 4 -B-1595/2014 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. April 2014 -- 4 of 4 --

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BGer 4A_528/2013; Gerichtsurkunde) – dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy -- 3 of 4 -B-1595/2014 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. April 2014 -- 4 of 4 --