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Entscheid

B-1649/2013

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

16. Mai 2013Deutsch8 min

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Source admin.ch

Erwägungen

26.

Diensttage leisten müsse, und er überdies ungeachtet der geltend gemachten starken Auslastung im Produktionsbetrieb im August 2013 selber eine zweiwöchige Ferienabwesenheit eingeplant hat, dass damit die angefochtenen von Amtes wegen erlassenen Aufgebotsverfügungen vom 27. März 2013 auch hinsichtlich des darin festgelegten Zeitpunkts des Zivildiensteinsatzes nicht zu beanstanden sind, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann und mithin endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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B-1649/2013 Seite 7

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Code: …; Einschreiben; Vorakten zurück) – die Zentralstelle Thun (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Versand: 17. Mai 2013 -- 7 of 7 --