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Entscheid

B-174/2012

Widerspruchssachen

20. Dezember 2012Deutsch6 min

Verfügung vom 21. November 2011 im Widerspruchsver... Verfügung vom 21. November 2011 im Widerspruchsverfahren Nr. 11315 (CH-Marke Nr. 572 629 "LOYANTE" / CH-Marke Nr. 601 617 "Solante") Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2012 geht (ohne Beilage) an die Beschwerdeführerin.

2.

Es wird Kenntnis davon genommen, dass sich die Parteien im Rahmen einer Abgrenzungsvereinbarung über den Streitgegenstand und über die Kostentragung geeinigt und gemeinsam die Gutheissung der Beschwerde beantragt haben.

3.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird mit Ausnahme von Ziffer 3 aufgehoben. Der Widerspruch Nr. 11315 der

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird mit Ausnahme von Ziffer 3 aufgehoben. Der Widerspruch Nr. 11315 der

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B-174/2012 Seite 5 schweizerischen Marke Nr. 572'629 Loyante gegen die schweizerische Marke Nr. 601'617 Solante wird abgewiesen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: gemäss Ziffer 1, Beilagen zurück, Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref.: W-11315 bn/bs; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Philipp J. Dannacher Versand: 21. Dezember 2012 -- 5 of 5 --