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Entscheid

B-1861/2012

Rentenrevision

6. August 2012Deutsch6 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Wiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2012 wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde vom 3. April 2012 wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 5. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss von Fr. 220.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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B-1861/2012 Seite 5

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Alexander Moses Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. August 2012 -- 5 of 5 --

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Alexander Moses Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. August 2012 -- 5 of 5 --