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Entscheid

B-1939/2015

Absolute Ausschlussgründe

2. Juli 2015Deutsch4 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Eine Kopie des Beschwerderückzugs der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2015 geht an die Vorinstanz.

2.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1039341; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 1) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Suzana Mark Ndue Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juli 2015 -- 3 of 3 --

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1039341; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 1) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Suzana Mark Ndue Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juli 2015 -- 3 of 3 --