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Entscheid

B-1971/2024

Exportrisikogarantie, Investitionsrisikogarantie

2. Juni 2026Deutsch47 min

Fälligstellung der Erstattungsforderung Fälligstellung der Erstattungsforderung Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Sachverhalt:

A.

A.a Die Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV (nachfolgend: Vorinstanz) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERVG, SR 946.10]). In Ergänzung zur Privatwirtschaft bietet sie im nicht marktfähigen Bereich Versicherungen für Exporteure und Finanzinstitute nach Massgabe des SERVG an (Art. 4 und Art. 6 Abs. 1 Bst. d SERVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung [SERV-V, SR 946.101]).

A.b Die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) entwickelt und vertreibt Transport- und Handlingsysteme […] und bietet damit verbundene Dienstleistungen an.

B.

B.a Am 18. Januar 2018 gab die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Export von sechs […] nach Russland gegenüber der Vorinstanz eine Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung (nachfolgend: EVE; Beschwerdebeilage [nachfolgend: Beilage] 10). […] Die Beschwerdeführerin ging mit der Erklärung gegenüber der Vorinstanz eine Reihe von Verpflichtungen ein, so namentlich die Verpflichtung, sämtliche Zahlungen, welche die Vorinstanz gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung an ein Finanzinstitut leistet, auf erste Aufforderung vollumfänglich zuzüglich Zins zu zahlen und auf sämtliche Einreden und Einwendungen zu verzichten und auch nicht mit Gegenforderungen zu verrechnen (EVE Ziff. 2.6, Beilage 10). Gleichzeitig ermächtigte die Beschwerdeführerin in derselben Erklärung die Raiffeisen Schweiz (nachfolgend: Finanzinstitut), welche der Beschwerdeführerin den Fabrikationskredit gewähren sollte, bei der Vorinstanz ihrerseits einen Antrag auf Gewährung der Fabrikationskreditversicherung für den erwähnten Kredit zu stellen (EVE S. 2, Beilage 10).

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B-1971/2024 Seite 3

B.b In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 6. April 2018 gegenüber der Vorinstanz einen Antrag auf eine kombinierte Fabrikationsrisikound Lieferantenkreditversicherung für die Herstellung und Lieferung von sechs […] an die B._______ in Russland (Beilage 1).

B.c Gestützt auf diesen Antrag gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. April 2018 eine kombinierte Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung VP 18-10797/1 (Beilage 2), unter Einbezug der AGB zur Lieferantenkreditversicherung (nachfolgend: AGB-L, Beilage 3a) und der AGB zur Fabrikationsrisikoversicherung (nachfolgend: AGB-F, Beilage 3b).

B.d Ebenfalls am 17. April 2018 gewährte die Vorinstanz gegenüber dem Finanzinstitut gestützt auf dessen Antrag vom 6. April 2018 (Beilage 4) die Fabrikationskreditversicherung VP 18-10798/1 (Beilage 5), unter Einbezug der AGB zur Fabrikationskreditversicherung (nachfolgend AGB-FK, Beilage 6).

B.e In der Folge wurden beide Policen mehrfach abgeändert, so dass heute die Fassungen VP 18-10797/8 (gegenüber der Beschwerdeführerin) und VP 18-10798/9 (mit dem Finanzinstitut), je vom 15. Oktober 2020, gültig sind (Beilagen 7 und 8).

C.

C.a Der Fabrikationskreditvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Finanzinstitut wurde am 18./19. April 2018 geschlossen (Beilage 9). Der Kredit wurde bis zu einem Maximalbetrag von EUR 650'000 gewährt (Ziff. 1.1). Dabei war der Fabrikationskredit im Wesentlichen für die Herstellung der im Exportvertrag geschuldeten […] zu verwenden (Ziff. 2.2 Bst. a).

C.b Zwischen Ende April und Ende August 2018 nahm die Beschwerdeführerin den gewährten Fabrikationskredit des Finanzinstitutes in mehreren Teilzahlungen in Anspruch. Die Rückzahlungen leistete die Beschwerdeführerin jedoch nicht vertragsgemäss (Ziff. 5 i.V.m. dem Rückzahlungsplan gemäss Anhang 2).

C.c Auf Antrag des Finanzinstitutes entschied die Vorinstanz deshalb am 13. Dezember 2021, gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung vom 17. April 2018 zwischen ihr und dem Finanzinstitut, eine Entschädigung gegenüber dem Finanzinstitut in der Höhe von EUR 487'498.18 für die

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B-1971/2024 Seite 4 offen gebliebenen Rückzahlungen des Fabrikationskredits auszurichten (Beilage 11).

D.

D.a Am 1./11. März 2022 schlossen die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin eine Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung zur Erstattung der ausstehenden Regressforderung von EUR 477'498.18 zuzüglich Zins von 2 % seit 4. Januar 2022 ab. Eine erste Teilzahlung von EUR 10'000.– hatte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits an die Vorinstanz geleistet. Die Vereinbarung sah monatliche Ratenzahlungen von EUR 7'500.– sowie eine Schlusszahlung von EUR 117'707.07 vor (Beilage 13).

D.b Mit Datum vom 28. März 2022 schrieb die Beschwerdeführerin nachträglich folgende handschriftliche Notiz auf die erste Seite der genannten Vereinbarung vom 1./11. März 2022: "Cham, 28. März 2022, Vorbehalt: Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass die Situation in Russland/Ukraine geregelt wird. Sonst muss die Vereinbarung neu verhandelt werden, da in der aktuellen Situation Lieferungen nach B._______ unmöglich sind" (Beilage 13).

E.

Die Beschwerdeführerin setzte ihre monatlichen Ratenzahlungen trotzdem fort, jedoch nur unregelmässig. Bis Ende 2022 waren fünf Raten ausstehend. Im Jahr 2023 stellte die Beschwerdeführerin ihre Ratenzahlungen ganz ein. Mehrere Verhandlungsrunden zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz blieben ohne Ergebnis. In Bezug auf die in diesem Verfahren massgebende Erstattungsforderung betreffend die Fabrikationskreditversicherung VP 18-10798 hat die Beschwerdeführerin folgende Einzahlungen geleistet (Vernehmlassung Rz. 21): Fälligkeit Zahlungseingang Betrag in EUR Überfälligkeit, Tage

31.03.2022 04.05.2022 9'781.38 34

30.04.2022 07.06.2022 8'283.33 36

31.05.2022 25.07.2022 8'270.83 55

30.06.2022 06.09.2022 8'258.33 68

31.07.2022 13.10.2022 8'245.83 74

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B-1971/2024 Seite 5

31.08.2022 09.01.2023 8'233.33 131

30.09.2022 28.02.2023 8'220.83 151

31.10.2022 20.07.2023 8'208.33 262

F.

In der Folge scheiterten mehrere Versuche zwischen den Verfahrensbeteiligten, eine aussergerichtliche Einigung zu finden bzw. die ausstehenden Forderungen zu stunden. Die Beschwerdeführerin reichte in diesem Zusammenhang trotz mehrfacher Aufforderung keinen Halbjahresabschluss ein und machte auch keine Angaben zum Verbleib der drei noch nicht gelieferten […] (Vernehmlassung Rz. 24 ff., Beilagen 26 und 28).

G.

Am 29. Februar 2024 verfügte die Vorinstanz die Fälligstellung der Erstattungsforderung unter der Fabrikationskreditversicherung VP 18-10798/9:

1. Die Erstattungsverpflichtung der A._______ AG zu Gunsten der SERV beträgt per 29. Februar 2024 EUR 435'774.31 (Kapital und Zinsen). Die auf der Erstattungsverpflichtung seit Fälligkeit aufgelaufenen Verzugszinsen zu 5 Prozent p.a. belaufen sich per Datum dieser Verfügung auf EUR 4'121.68.

2. Der A._______ AG wird eine Frist bis 31. März 2024 zur vollständigen Erfüllung der in Ziff. 1 genannten Erstattungspflicht samt Zinsen angesetzt. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf Art. 21a Abs. 2 SERVG und auf Ziff. 2.6 der EVE vom 18. Januar 2018. Trotz mehrfacher Mahnungen habe die Beschwerdeführerin keine oder nur unzureichende Auskünfte erteilt und auch keine Handlungen zur Schadensminderung unternommen, weshalb die gesamte Forderung zuzüglich Verzugszinsen fällig gestellt worden sei.

H.

Am 2. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024 betreffend die Fälligstellung der Erstattungsforderung unter der Fabrikationskreditversicherung VP 18-10798/9 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht (eventuell: zurzeit nicht) verpflichtet ist, die Erstattungsforderung der Beschwerdegegnerin in

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B-1971/2024 Seite 6 Höhe von EUR 435'775.31 (Kapital und Zinsen) nebst aufgelaufenen Verzugszinsen von 5 % in Höhe von EUR 4'121.68 (per 29. Februar 2024) zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, gemäss Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 sowie Art. 30 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72) sei es der Vorinstanz verboten gewesen, die Forderung des Finanzinstitutes zu erfüllen. Indem sie nun die sich darauf beziehende Regressforderung geltend mache, verstosse sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

I.

Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihre Erstattungsforderung stütze sich auf Art. 21a Abs. 2 SERVG und sei in Ziff. 2.6 EVE konkretisiert worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag in der Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung vom 1./11. März 2022 auch anerkannt, weshalb die Höhe der Erstattungsforderung im Grundsatz unbestritten sei (Vernehmlassung Rz. 34). Die Rückzahlung des Fabrikationskredits sei nicht an die Bedingung geknüpft, dass der Exporteur die Exportleistungen tatsächlich erbringen könne und dafür Zahlungen erhalte (Vernehmlassung Rz. 40). Entsprechend sei die Zahlung zu Recht erfolgt und die Fälligstellung der Erstattungsverpflichtung deshalb zulässig gewesen.

J.

Am 16. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Dabei hielt sie an ihren bisherigen Anträgen fest und führte zusätzlich aus, der Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung vom 1./11. März 2022 habe sie nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass die Sanktionen gegen Russland geregelt würden (Replik Rz. 10). Im Übrigen bleibe die Vorinstanz in jedem Fall an die Grundrechte gebunden und dürfe deshalb nicht treuwidrig handeln (Replik Rz. 26). Auch im Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz müssten Sanktionsmassnahmen beachtet werden (Replik Rz. 27). Die Durchsetzung der Regressforderung erfolge deshalb treuwidrig und rechtsmissbräuchlich (Replik Rz. 77).

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B-1971/2024 Seite 7

K.

Auch die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 17. Oktober 2024 an ihren bisherigen Anträgen fest. Sie machte zusätzlich geltend, im Verhältnis zu Art. 11a der Ukraine-Verordnung erweise sich Art. 17 als lex specialis. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Pflichten aus dem Liefer- und dem Kreditgeschäft lange vor Inkrafttreten der Sanktionen am 4. März 2022 erfüllen müssen (Duplik Rz. 19). Dass dies nicht geschehen sei, habe sie sich selbst zuzuschreiben. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, betreffend Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung vom 1./11. März 2022 einen Vorbehalt angebracht zu haben, sei dieser erst nachträglich am 28. März 2024 erfolgt (Duplik Rz. 24).

L.

Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.).

1.2

Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) prüft das Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.

1.3

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Forderung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügt (Art. 33 Bst. h VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.4

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges

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B-1971/2024 Seite 8 Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist damit zur Beschwerde legitimiert.

1.5

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Entsprechend der legislatorischen Zielsetzung, der Schweizer Exportwirtschaft die Teilnahme am internationalen Wettbewerb zu erleichtern und den Wirtschaftsstandort Schweiz zu fördern, versichert die SERV Exportgeschäfte schweizerischer Exporteure gegen Rückstände im Zahlungseingang oder gegen andere aus Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern resultierende Verluste, die auf die Verwirklichung bestimmter Exportrisiken zurückzuführen sind (Art. 5 Bst. b, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Bst. a und c SERVG; Botschaft vom 11. Februar 2009 zum Bundesgesetz über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung [SERV], BBl 2009 1051, 1052 [nachfolgend: Botschaft zum BG vom 20. März 2009]; Urteile des BVGer B-2576/2019 vom 24. Januar 2023 E. 2.2 [publiziert als BVGE 2025 IV/2; bestätigt vom Bundesgericht mit BGE 151 I 46], B-2722/2019 vom 24. Januar 2023 E. 2, B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 3.2). Die SERV ist dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet und bietet ihre Deckungen in Ergänzung zu den vorhandenen Angeboten der privaten Versicherungswirtschaft an (Art. 6 Abs. 1 Bst. d SERVG i.V.m. Art. 5 SERV-V). Für ihre Deckungen erhebt sie risikogerechte Prämien im Einzelfall (Art. 6 Abs. 1 Bst. c SERVG).

2.2

Als versicherbare Risiken gelten gemäss dem abschliessenden Katalog in Art. 12 Abs. 1 SERVG (vgl. Botschaft vom 24. September 2004 zum SERVG, BBl 2004 5795, 5832 [nachfolgend: Botschaft SERVG 2004]) politische Risiken (Bst. a), Transferschwierigkeiten und Zahlungsmoratorien (Bst. b), höhere Gewalt (Bst. c), Risiken aus Sicherungsgarantien (Bst. e), unter bestimmten Voraussetzungen Fremdwährungsrisiken (Bst. f) sowie das Delkredererisiko, sofern gleichzeitig auch die Verlustrisiken nach Bst. a bis c bei der SERV versichert werden (Bst. d). Die Versicherungsdeckung kann dabei sowohl für den Fall, dass sich die Risiken nach Art. 12 Abs. 1 SERVG vor der Lieferung (Fabrikationsrisiko) verwirklichen, als auch für -- 8 of 31 -B-1971/2024 Seite 9 den Fall, dass sie sich nach der Lieferung realisieren (Kreditrisiko), gewährt werden (Art. 12 Abs. 2 SERVG; BVGE 2025 IV/2 E. 2.2.1; Urteil des BVGer B-2722/2019 vom 24. Januar 2023 E. 2.1). Die SERV gewährt die Versicherung in der Regel durch Verfügung (vgl. Art. 15 Abs. 1 SERVG).

2.3

Mit dem befristeten Bundesgesetz vom 20. März 2009, dessen Regelung auf den 1. Januar 2016 in das SERVG überführt wurde, erweiterte der Gesetzgeber das Instrumentarium der SERV u.a. um die Fabrikationskreditversicherung zwischen der SERV und dem Finanzinstitut: Gewährt ein Finanzinstitut einer Exporteurin einen Kredit zur Finanzierung der Erbringung ihrer im Rahmen des Exportgeschäfts geschuldeten Leistungen, so kann die SERV gemäss Art. 21a Abs. 1 SERVG gegenüber dem Finanzinstitut die Zahlungsverpflichtungen der Exporteurin versichern, sofern das betreffende Exportgeschäft von der SERV versichert ist. Die SERV wird gegenüber dem Finanzinstitut entschädigungspflichtig, wenn der Exporteur den Kredit nicht zurückzahlt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4070; BVGE 2025 IV/2 E. 2.2.2; Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 3.4).

2.4

Die SERV übernimmt mit dieser zusätzlichen Deckungsart Risiken zugunsten der Finanzinstitute, die nicht im Ausland begründet sind, sondern im Bonitätsbereich der schweizerischen Versicherungsnehmer liegen (Botschaft zum BG vom 20. März 2009, BBl 2009 1051, 1054). Die Fabrikationskreditversicherung ergänzt somit das Kreditangebot von Finanzinstituten, wenn diese dem Exporteur ohne die Deckung der SERV keinen Kredit für die Erbringung der Exportleistung gewähren würden. Dementsprechend wird die Fabrikationskreditversicherung durch das Finanzinstitut und nicht durch den Exporteur beantragt (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4071), wobei Art. 2 Bst. a (i.V.m. Art. 21a Abs. 3) SERVG voraussetzt, dass der Exporteur das Finanzinstitut zum Versicherungsabschluss mit der SERV ermächtigt hat. Art. 21a Abs. 3 SERVG stellt klar, dass für die Fabrikationskreditversicherung die Bestimmungen über den Abschluss und die Abwicklung des Versicherungsgeschäfts (2. Abschnitt: Art. 11–21b SERVG) anwendbar sind, wobei der Gesetzgeber damit die Anwendbarkeit der übrigen Abschnitte des SERVG nicht ausschloss (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085; BVGE 2025 IV/2 E. 2.2.2, Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 3.5).

2.5

Wird eine notleidende Forderung oder ein Schaden angemeldet, so leistet die SERV den in der Versicherung festgelegten Anteil am nachgewiesenen Verlust oder Zahlungsrückstand (Art. 17 Abs. 1 SERVG). Die

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B-1971/2024 Seite 10 Versicherungsdeckung beträgt höchstens 95 % des versicherten Betrags. Der Bundesrat legt die Maximalsätze der Versicherungsdeckung nach Risiken und Schuldnerinnen fest (Art. 17 Abs. 2 SERVG).

3.

3.1

Am 24. Februar 2022 startete Russland einen Angriffskrieg auf die Ukraine. Die Europäische Union reagierte darauf am 25. Februar 2022 mit dem zweiten Sanktionspaket gegen Russland (Beschluss [GASP] 2022/329 des Rats vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Massnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, Verordnung [EU] 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung [EU] 269/2014, Beschluss [GASP] 2022/331 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP, Verordnung [EU] 2022/332 des Rates vom 25. Februar zur Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 269/2014, Beschluss (EU) 2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022 über die teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation).

3.2

Der Bundesrat entschied am 28. Februar 2022, die Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland zu übernehmen. Er unterzog die bestehende Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine am 4. März 2022 einer Totalrevision (Ukraine-Verordnung, SR 946.231.176.72). Die Verordnung wurde seither mehrfach angepasst.

3.3

Art. 11a Abs. 1 der Ukraine-Verordnung verbietet namentlich den Verkauf und die Lieferung von Gütern zur Stärkung der Industrie nach Russland gemäss Anhang 23 der Verordnung (in Kraft seit dem 27. April 2022, AS 2022, 260). Ebenfalls verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern gemäss Abs. 1 (Art. 11a Abs. 2 Ukraine-Verordnung).

3.4

Zusätzlich verbietet Art. 17 der Ukraine-Verordnung, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation bereitzustellen, wobei verbindliche Verpflichtungen, welche vor dem 5. März

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B-1971/2024 Seite 11 2022 eingegangen worden sind, vom Verbot ausgenommen bleiben (Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Ukraine-Verordnung).

3.5

Ebenfalls verboten ist gemäss Art. 30 der Ukraine-Verordnung die Erfüllung von Forderungen, die auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung durch Massnahmen der Ukraine-Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 29. Februar 2024 betreffend die Fälligstellung der Erstattungsforderung unter der Fabrikationskreditversicherung VP 18-10798/9. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht (eventuell: zurzeit nicht) verpflichtet sei, die Erstattungsforderung der Vorinstanz in Höhe von EUR 435'774.31 (Kapital und Zinsen) nebst aufgelaufenen Verzugszinsen von 5 % in Höhe von EUR 4'121.68 zu bezahlen. Zur Begründung ihrer Anträge führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr sei es aufgrund der beschlossenen Sanktionen gegen Russland nach Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine untersagt gewesen, den Vertrag vom 6. September 2017 mit der B._______ zu erfüllen. Das habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin vom Bestellwert von EUR 763'000 bisher erst EUR 190'750 von der B._______ erhalten habe, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Erstattungsforderung zu begleichen (Beschwerde Rz. 17). Die Sanktionen würden sich jedoch nicht nur auf den Vertrag zwischen ihr und der B._______ erstrecken, sondern auch auf das Versicherungsverhältnis zwischen der Vorinstanz und dem Finanzinstitut (Beschwerde Rz. 19). Art. 11a Abs. 2 der Ukraine-Verordnung sehe vor, dass nicht nur die Güter zur Stärkung der Industrie, sondern auch die damit verbundenen Dienstleistungen und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Gütern verboten gewesen seien und nicht mehr hätten erfüllt werden dürfen (Beschwerde Rz. 20 ff.). Gemäss Art. 30 der Ukraine-Verordnung sei es zudem verboten, Forderungen zu erfüllen, die auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen seien, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt worden sei durch die Sanktionen dieser Verordnung (Beschwerde Rz. 21). Bestehende Versicherungsverträge, welche sanktionierte Güter beträfen, seien deshalb infolge der objektiven Leistungsunmöglichkeit unwirksam geworden, was auch im Zusammenhang mit dem vorliegenden Regress gestützt -- 11 of 31 -B-1971/2024 Seite 12 auf Art. 2.6 der Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung EVE und Art. 21a Abs. 2 SERVG von Bedeutung sei (Beschwerde Rz. 24). Die Vorinstanz stütze ihren Rückerstattungsanspruch zunächst auf Art. 2.6 der EVE, mit dem sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, sämtliche Zahlungen, die die Vorinstanz wegen der Fabrikationskreditversicherung leiste, auf erste Aufforderung samt Zinsen und unter Verzicht sämtlicher Einreden und Einwendungen zurückzubezahlen (Beschwerde Rz. 26). Dabei handle es sich bei der EVE um ein garantieähnliches Versprechen, welches gemäss geltender Rechtsprechung dort seine Grenzen finde, wo die Garantie in Missachtung der Regeln von Treu und Glauben in Anspruch genommen werde (Beschwerde Rz. 27). Kein anderes Ergebnis ergebe sich, wenn die Vorinstanz Art. 21a SERVG als zusätzliche gesetzliche Grundlage heranziehe (Beschwerde Rz. 28). Zwar entspreche es laut der Botschaft dem Willen des Gesetzgebers, den Regress der Vorinstanz vom Bestand und von der Einredefreiheit der subrogierten Forderung zu lösen. Allerdings habe der Gesetzgeber damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass die an die Grundrechte gebundene Vorinstanz treuwidrig handeln und gegen zwingendes Sanktionsrecht verstossen dürfe (Beschwerde Rz. 29). Die Fabrikationskreditversicherung zwischen dem Finanzinstitut und der Vorinstanz sei infolge der Sanktionen gegen Russland unwirksam geworden und dahingefallen. Dieser Umstand wirke sich auch auf die Regressforderung der Vorinstanz aus, unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf Ziff. 2.6 der EVE oder auf Art. 21a Abs. 2 SERVG stütze. So oder anders sei die Vorinstanz an das sanktionsrechtliche Verbot von Finanzdienstleistungen gebunden gewesen, was sich auch auf die Regressforderung niederschlage (Beschwerde Rz. 31). Folglich sei die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft ergangen (Beschwerde Rz. 32). Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung vom 1./11. März 2022 mit einer handschriftlichen Anmerkung versehen, wonach ihre Zustimmung unter dem Vorbehalt erfolge, dass die Situation in Russland/Ukraine geregelt werde, ansonsten die Vereinbarung neu verhandelt werden müsse (Replik Rz. 10). Art. 17 der Ukraine-Verordnung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der erwähnten Fabrikationskreditversicherung kein Exportgeschäft mit der Russischen Föderation zu Grunde gelegen habe und der russische Staat nicht Vertragspartei gewesen sei (Replik Rz. 37). Selbst wenn man die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 17 der Ukraine-Verordnung bejahen würde, sehe Abs. 2 der Bestimmung lediglich vor, dass das Verbot -- 12 of 31 -B-1971/2024 Seite 13 der Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit der Russischen Föderation nicht für Verpflichtungen gelte, welche vor dem 5. März 2022 eingegangen worden seien. So gesehen lasse das Verbot die im Jahr 2020 von der Vorinstanz gegenüber dem Finanzinstitut eingegangene Verpflichtung unberührt. Entgegen der in der Vernehmlassung geäusserten Meinung gehe es beim Begriff "Verpflichtung" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung nicht um vorbestehende Verpflichtungen, die die Beschwerdeführerin eingegangen sei. Vielmehr handle es sich um vorbestehende Verpflichtungen des Finanzdienstleisters zur Bereitstellung von öffentlichen Finanzhilfen. Mithin habe eine allfällige "Verpflichtung" im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung nichts mit der Frage zu tun, ob die Beschwerdeführerin die rund zwei Jahre nach dem 5. März 2022 fällig gestellte Regressforderung der Vorinstanz erfüllen müsse. Diese Frage lasse sich aufgrund von Art. 17 der Ukraine-Verordnung gar nicht beantworten (Replik Rz. 38). Entscheidend sei vielmehr, dass Art. 11a Abs. 2 der Ukraine-Verordnung die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen verbiete (Replik Rz. 39). Nach Art. 30 der Ukraine-Verordnung sei es zudem verboten, Forderungen zu erfüllen, welche auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen seien, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt werde durch Massnahmen nach dieser Verordnung (Replik Rz. 40). Das politische Risiko, zu dem auch die Sanktionen gegen Russland gehörten, sei in der hier interessierenden Fabrikationskreditversicherung gerade nicht gedeckt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es keineswegs unsinnig, dass eine Fabrikationskreditversicherung infolge von Sanktionen unwirksam werde. Vielmehr sei dies die Folge des zwingenden Sanktionsrechts, welches dem Regressregime vorgehe. Dass im Einzelfall eine Regressforderung nicht mehr durchsetzbar sei, müsse hingenommen werden (Replik Rz. 47). Im Übrigen habe die Vorinstanz auch mit der Ansetzung der kurzen Zahlungsfrist von 30 Tagen treuwidrig gehandelt, auch weil ihr bekannt gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin nicht über genügend liquide Mittel verfügt habe (Replik Rz. 59).

4.2

Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, ihre Erstattungsforderung stütze sich auf Art. 21a Abs. 2 SERVG und sei in Ziff. 2.6 EVE konkretisiert worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag und ihre Erstattungspflicht in der Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung vom 1./11. März 2022 -- 13 of 31 -B-1971/2024 Seite 14 auch anerkannt, weshalb er im Grundsatz unstrittig sei (Vernehmlassung Rz. 34, 38). Die Rückzahlung des Fabrikationskredits sei nicht an die Bedingung geknüpft, dass der Exporteur die Exportleistungen tatsächlich erbringen könne und dafür Zahlungen erhalte (Vernehmlassung Rz. 40). Sei eine Rückzahlungsrate überfällig, könne das Finanzinstitut den ganzen Kredit vorzeitig fällig stellen (Beilage 9, Ziff. 13.2.2, Vernehmlassung Rz. 41). Weil die Beschwerdeführerin den Kredit nicht mehr zurückbehalten habe, sei die Vorinstanz vertraglich verpflichtet gewesen, für den Zahlungsausfall gegenüber dem Finanzinstitut aufzukommen. Mit der Auszahlung der Entschädigung sei die versicherte Fabrikationskreditforderung im Umfang der Entschädigungszahlung durch Subrogation an die Vorinstanz gemäss Art. 19 i.V.m. Art. 21a Abs. 2 SERVG übergegangen (Vernehmlassung Rz. 42). Um auch Einreden, die der Exporteur gegen die Erstattungsforderung der Vorinstanz erheben könnte, weiter einzuschränken, habe der Gesetzgeber der Vorinstanz eine eigene Forderung gegenüber dem Exporteur eingeräumt, die nicht mehr als die Zahlung der Entschädigung an das Finanzinstitut voraussetze. Vorbehalten bleibe praxisgemäss einzig die Missachtung der Regeln von Treu und Glauben (Vernehmlassung Rz. 43). Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, den Regress der Vorinstanz durch einen gesetzlichen Anspruch zu erleichtern, um sie keinen Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Fabrikationskreditforderung namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen auszusetzen (Vernehmlassung Rz. 43). Der Exporteur habe die Entschädigungsleistung der Vorinstanz an das Finanzinstitut gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung vollumfänglich zu erstatten und könne dagegen nicht die Einrede vorbringen, das Exportgeschäft habe nicht erfüllt werden können oder der Besteller habe nicht vertragsgemäss bezahlt (Vernehmlassung Rz. 45). Wenn sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stelle, die sofortige Fälligstellung der Erstattungsforderung verstosse gegen die Ukraine-Verordnung, verkenne sie, dass die beiden fraglichen Versicherungen, die Lieferantenkredit- und Fabrikationsrisikoversicherung VP 18-10797 für das Exportgeschäft und die darauf aufbauende Fabrikationskreditversicherung VP 18-10798, vor dem Inkrafttreten der Sanktionen abgeschlossen worden seien, weshalb sie gemäss Art. 17 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung wirksam bleiben würden (Vernehmlassung Rz. 50 bis 55). Eine analoge Anwendung privatrechtlicher Regeln über die nachträglich objektive Leistungsunmöglichkeit mit einer Rückabwicklung des Vertrages ex tunc widerspreche aktueller Rechtsprechung und falle ausser Betracht -- 14 of 31 -B-1971/2024 Seite 15 (Vernehmlassung R. 56 f.). Ein solches Vorgehen wäre auch nicht sachgerecht, weil sowohl bei der Lieferantenkredit- wie auch bei der Fabrikationsrisikoversicherung das Risiko von Sanktionen für den Exporteur mitversichert sei (AGB-L Ziff. 3.1.3, Beilage 3a, AGB-F Ziff. 3.1.2, Beilage 3b). Die Fabrikationsrisikoversicherung tue dies vor der Lieferung, die Lieferantenkreditversicherung nach der Lieferung (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Da die Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung das Risiko des Exporteurs deckten, würde es dem Sinn und Zweck der Versicherung diametral widersprechen, wenn sie als Folge ebendieser Sanktionen unwirksam würden (Vernehmlassung Rz. 60). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin weder sämtliche […] fristgerecht geliefert noch einen Entschädigungsantrag bei der Vorinstanz gestellt habe, könne nur geschlossen werden, dass sie selbst die Nichtlieferung der drei verbleibenden […] zu verantworten habe (Vernehmlassung Rz. 65). Auch wenn eine nachträgliche Lieferung nach dem 17. November 2023 aufgrund der neu in Anhang 23 der Ukraine-Verordnung aufgenommenen Güter nicht mehr zulässig sei, könne die Beschwerdeführerin aus ihrem eigenen Versäumnis nicht ableiten, dass sie ihre Pflicht im Zusammenhang mit der Regressforderung betreffend Fabrikationskreditversicherung nicht mehr erfüllen müsse. Wer durch vertragswidriges Verhalten eine bestimmte Rechtsstellung erwerbe und damit einen Vorteil zu erlangen versuche, dürfe darin nicht geschützt werden (Vernehmlassung Rz. 66). Auch finde Art. 30 der Ukraine-Verordnung keine Anwendung, weil es sich beim Finanzinstitut nicht um eine russische oder russisch kontrollierte Person handle (Vernehmlassung Rz. 69). Sodann habe die Vorinstanz auch nicht treuwidrig gehandelt, wenn sie der Beschwerdeführerin nach langen, aber gescheiterten Verhandlungen eine kurze Frist angesetzt habe, um die Gesamtforderung samt Zinsen zu begleichen (Vernehmlassung Rz. 72 ff.). Die Vorinstanz führt weiter aus, dass Art. 17 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung als lex specialis gegenüber Art. 11a vorgehe (Duplik Rz. 13). Weder die Erstattungsforderung noch die dafür vorausgesetzte Fabrikationskreditversicherung könnten isoliert betrachtet werden. Die Erstattungsforderung entstehe nur dann, wenn zuvor eine Fabrikationskreditversicherung gewährt und im Schadensfall in Anspruch genommen worden sei. Die Gewährung der Fabrikationskreditversicherung setze ihrerseits zwingend die Gewährung einer Exportrisikoversicherung für das Exportgeschäft voraus (Art. 21a Abs. 1 SERVG, Replik Rz. 17). Soweit es der Vorinstanz gestützt -- 15 of 31 -B-1971/2024 Seite 16 auf die Ukraine-Verordnung erlaubt sei, Exportrisikoversicherungen zu gewähren, dürfe sie zusätzlich auch eine Fabrikationskreditversicherung abschliessen. Werde die Gewährung einer Exportrisikoversicherung dagegen verboten, so müsse bereits die darauf aufbauende Fabrikationskreditversicherung verweigert werden (Replik Rz. 18). Die bestehenden Verträge seien letztmals am 15. Oktober 2020 abgeändert worden (Beilagen 7 und 8). Die letzte Lieferung der […] hätte bis spätestens am 30. Juni 2021 erfolgen und der Fabrikationskredit bis spätestens am 30. September 2021 zurückbezahlt werden sollen. Die Beschwerdeführerin hätte somit ihre Pflicht aus dem Liefer- und Kreditgeschäft längst vor Inkrafttreten der Sanktionen am 4. März 2022 erfüllen sollen. Dass dies nicht geschehen sei, habe sie sich selbst zuzuschreiben. Das gehe daraus hervor, dass sie für die nicht gelieferten Teile keinen auf die Fabrikationsrisikoversicherung gestützten Entschädigungsantrag gestellt habe, was darauf schliessen lasse, dass kein versichertes Risiko eingetreten sei, das die fristgerechte Lieferung verhindert hätte. Zudem habe sie auch keinen weiteren Verlängerungsantrag, namentlich für die Fabrikationsrisikoversicherung gestellt, weshalb der Versicherungsschutz folglich am 30. Juni 2021 für die nicht gelieferten Teile ausgelaufen sei und im März 2022 nicht mehr bestanden habe (Replik Rz. 19). Nachdem die Beschwerdeführerin den Fabrikationskredit nicht fristgerecht zurückbezahlt habe, sei das Schadensbetreffnis am 13. Dezember 2021 und somit noch vor dem Inkrafttreten der Russland-Sanktionen auf Antrag des Finanzinstitutes ausbezahlt worden (Duplik Rz. 20). Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, betreffend Zahlungsvereinbarung vom 1./11. März 2022 einen Vorbehalt angebracht zu haben, sei dieser einseitig und nachträglich erfolgt und habe nicht zu Neuverhandlungen geführt. Ihre Zustimmung zur Zahlungsvereinbarung habe die Beschwerdeführerin im Übrigen am 11. März 2022 und damit nach Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine abgegeben (Duplik Rz. 23 ff.). Allein der Umstand, dass das versicherte Exportgeschäft nicht abgewickelt werden könne, befreie den Exporteur nicht von seiner Verpflichtung und sei auch kein Grund für Neuverhandlungen (Duplik Rz. 26). Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie der Vorinstanz Informationen vorenthalten habe, beispielsweise zum Verbleib der drei nicht gelieferten […] (Duplik Rz. 29). 4.3

4.3.1

Eine Exporteurin ist verpflichtet, Entschädigungen, welche die SERV gestützt auf eine Fabrikationskreditversicherung dem Finanzinstitut geleistet hat, "in vollem Umfang zuzüglich Zinsen und Kosten zu erstatten"

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B-1971/2024 Seite 17 (Art. 21a Abs. 2 SERVG). Aufgrund der Gesetzessystematik ist Art. 21a Abs. 2 SERVG als lex specialis gegenüber der Vorschrift von Art. 19 Abs. 1 SERVG zu betrachten, welche die Grundnorm des versicherungsrechtlichen Regresses für alle Versicherungen der SERV bildet. Danach gehen im Versicherungsfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten und das Eigentum an nicht ausgeliefertem Exportgut im Ausmass ihrer Zahlung an die SERV über (Art. 19 Abs. 1 SERVG). In dieser Konstellation tritt die SERV, soweit sie den Versicherungsnehmer entschädigt hat, mittels Legalzession in dessen Position (Subrogation) und kann im eigenen Namen dessen Ansprüche gegen einen Drittschuldner geltend machen. Demgegenüber gewährt Art. 21a Abs. 2 SERVG der SERV schon von Gesetzes wegen einen Rückerstattungsanspruch für Entschädigungsleistungen aus Fabrikationskreditversicherungen. Der Gesetzgeber zielte damit darauf ab, der SERV den Regress dadurch zu erleichtern, dass er die Erstattungsverpflichtung von der subrogierten Kreditforderung entkoppelte und im Sinne eines gesetzlichen, abstrakten Anspruchs verselbständigte (BVGE 2025 IV/2 E. 3.3.1; Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 5.3.1). In den Materialien findet sich dazu folgende Erläuterung (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085): "Absatz 2 hält fest, dass der Exporteur eine Entschädigungsleistung der SERV in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten hat. Zwar würde im Schadensfall die notleidende Forderung samt Nebenrechten auch bei der Fabrikationskreditversicherung im Ausmass ihrer Zahlung auf die SERV übergehen (Art. 19 SERVG). Als Spezialnorm erleichtert Absatz 2 der SERV den Regress jedoch, indem der Anspruch ein gesetzlicher ist; dadurch entstehen ihr keine Risiken in Bezug auf den Bestand und die Höhe der Kreditforderung des Finanzinstituts gegenüber dem Exporteur namentlich aus möglichen Einreden und Einwendungen."

4.3.2

Die Vorinstanz beruft sich als weitere Anspruchsgrundlage auf Ziff. 2.6 EVE, welche wie folgt lautet (Beilage 10): "Wir verpflichten uns, der SERV sämtliche Zahlungen, die sie gestützt auf die Fabrikationskreditversicherung an das Finanzierungsinstitut leistet, auf erste Anforderung vollumfänglich und zuzüglich 5 Prozent Zins seit Zahlung der SERV zu erstatten. Wir können dagegen keine Einreden oder Einwendungen erheben und verzichten insbesondere auf das Recht, die Erstattungsverpflich-tung mit Gegenforderungen zu verrechnen." Der EVE selbst kommt Vertragscharakter zu, weshalb die daraus abgeleiteten Ansprüche vertraglicher Natur sind. Die vertraglich vereinbarte Erstattungsverpflichtung kongruiert zwar weitgehend mit dem in Art. 21a Abs. 2 SERVG gesetzlich normierten Regressanspruch. Hinsichtlich der -- 17 of 31 -B-1971/2024 Seite 18 Verzinsungspflicht weist jedoch Ziff. 2.6 EVE einen gegenüber Art. 21a Abs. 2 SERVG insofern erweiterten Regelungsgehalt auf, als darin auch der Zinssatz (5 %) und der Beginn des Zinsenlaufs ("seit Zahlung der SERV") definiert werden. Zudem enthält Ziff. 2.6 EVE zusätzlich einen Fälligkeitstermin für die Erstattungsverpflichtung ("auf erste Anforderung"), während Art. 21a Abs. 2 SERVG einer entsprechenden Regelung ermangelt. Andererseits sind in Ziff. 2.6 EVE die Kosten als Teil der Erstattungspflicht, anders als bei Art. 21a Abs. 2 SERVG ("zuzüglich Zinsen und Kosten"), nicht erwähnt. Im Lichte dessen, dass beide Anspruchsgrundlagen auch unabhängig voneinander bestehen könnten, ist von alternativer Anspruchskonkurrenz auszugehen (BVGE 2025 IV/2 E. 3.3.2; Urteil des BVGer B-756/2021 vom 24. Januar 2023 E. 5.3.2).

4.3.3

Die Beschwerdeführerin stellt der Forderung der Vorinstanz die Einwendung der Nichterfüllungsfiktion im Sinne von Art. 156 OR (analog) entgegen (BVGE 2025 IV/2 E. 3.4.2; zur diesbezüglichen Qualifikation als "rechtshindernde Einwendung": JEAN-MARC SCHALLER, Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, Habil. 2010, Rz. 295 f.) Gemäss Art. 156 OR gilt eine Bedingung als erfüllt (Erfüllungsfiktion), wenn ihr Eintritt von einer Partei wider Treu und Glauben verhindert worden ist. Entgegen dem zu engem Gesetzeswortlaut, welcher nur die treuwidrige Verhinderung des Eintritts einer Bedingung erwähnt, erfasst die Bestimmung – spiegelbildlich – auch die hier interessierende treuwidrige Herbeiführung einer Bedingungslage (vgl. Urteil des BGer 5C.192/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 2.3.1; BGE 109 II 20 E. 2a f. m.w.H). In diesem Fall greift bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Nichterfüllungsfiktion, d.h., die Nichterfüllung der Bedingungslage wird gesetzlich fingiert (BVGE 2025 IV/2 E. 3.4.2; ROTH PELLANDA, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht [CHK], Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, 3. Aufl. 2016, Art. 156 OR N. 5).

4.3.4

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Ziff. 2.6 EVE auf Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsverpflichtung verzichtet hat und der Anspruch gemäss Art. 21a Abs. 2 SERVG, wie in E. 4.3.1 hiervor gezeigt, von abstrakter Natur ist, gilt es vorab die Frage zu klären, ob die vorliegend sinngemäss erhobenen Einwendungen der treuwidrigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (Art. 156 OR analog; Einwendung der Nichterfüllungsfiktion) überhaupt zulässig sind (BVGE 2025 IV/2 E. 3.5).

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B-1971/2024 Seite 19 4.4

4.4.1

Die SERV gewährte die vorliegenden Versicherungen in Form einer verwaltungsrechtlichen Verfügung (Art. 15 Abs. 1 SERVG i.V.m. Art. 5 VwVG). Zusätzlich macht sie Ansprüche aus der privatrechtlich konzipierten EVE geltend (vgl. E. 4.4.2 hiernach). Dabei gelten sowohl für das Verwaltungs- wie auch das Privatrecht die Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV; TSCHANNEN/MÜL-LER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, § 22 Rz. 476 ff., Zwischenentscheid des BVGer B-3374/2023 vom 28. August 2023 E. 6.2).

4.4.2

Nach dem Wortlaut von Ziff. 2.6 EVE wird die Erhebung von Einreden und Einwendungen gegen die Erstattungsverpflichtung verhältnisindifferent ausgeschlossen, d.h. ohne Differenzierung zwischen Mängeln aus dem Fabrikationskreditvertrag, der Fabrikationskreditversicherung oder der EVE selbst. Zur Beantwortung der Frage, ob dadurch auch die vorliegend sinngemäss erhobene Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) ausgeschlossen wird, ist zunächst auf die Rechtsnatur der EVE einzugehen: Im Lichte des versicherungsvertraglichen Gesamtgefüges, in welches die EVE eingebettet ist, dient die Bestimmung von Ziff. 2.6 EVE in erster Linie der Sicherung des Regresses der Vorinstanz auf die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Vorinstanz – infolge Nichterfüllung des Fabrikationskreditvertrages durch die Beschwerdeführerin – Leistungen gegenüber dem Finanzinstitut aus der Fabrikationskreditversicherung erbringen muss. Aufgrund dieser Sicherungsfunktion, des Wortlauts der Bestimmung, aber auch des gesetzlichen Kontexts (Art. 21a Abs. 2 SERVG) kann der Schluss gezogen werden, dass der Bestimmung von Ziff. 2.6 EVE der Charakter eines Garantie- bzw. garantieähnlichen Versprechens zukommt (BVGE 2025 IV/2 E. 3.5.3.2 mit Verweis auf BGE 122 III 275 E. 3a/aaa; 122 III

321.

E. 4a; MARKUS VISCHER, Garantien und verwandte Versprechen wie Gewährleistungen, indemnities und covenants in Unternehmenskaufverträgen, SJZ 109/2013, S. 325 f., wonach eine Garantie insbesondere auch dann vorliegt, wenn der [Nicht-]Eintritt des abgesicherten Risikos vom Verhalten des Promittenten, z.B. der Nichterfüllung einer vom Promittenten mittels eines anderen Vertrags versprochenen Leistung, abhängt). Ein Garantie- bzw. garantieähnlicher Vertrag charakterisiert sich gerade durch seine Abstraktheit gegenüber dem Grund- oder Hauptschuldverhältnis (vgl. CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 1172 ff.). Die Abstraktheit der Garantie findet nach -- 19 of 31 -B-1971/2024 Seite 20 der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings dort ihre Grenzen, wo die Garantie in offensichtlicher Missachtung der Regeln von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) in Anspruch genommen wird (BGE 122 III 321 E. 4a m.w.H.: "[Le] caractère abstrait ou autonome trouve certaines limites, entre autres dans la loi […], [et] cesse lorsque son bénéficiaire s'en prévaut au mépris manifeste des règles de la bonne foi"). Insofern bleibt es dem Promittenten jedenfalls nicht verwehrt, dem Promissar einen anspruchshindernden Rechtsmissbrauchstatbestand entgegenzuhalten (BVGE 2025 IV/2 E. 3.5.3.2).

4.4.3

Diese Überlegungen lassen sich sinngemäss auch auf das vorliegend zu beurteilende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis übertragen. Im Lichte dessen, dass der sinngemäss vorgetragenen Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) der Vorwurf des Handelns entgegen Treu und Glauben (Treuwidrigkeit) inhärent ist, ist sie im vorliegenden Fall zuzulassen. Dies bewirkt zwar eine partielle Durchbrechung des abstrakten Charakters der garantieähnlichen EVE, weil damit im Ergebnis ein atypischer Akzessiorietätskonnex zur Fabrikationskreditversicherung ermöglicht wird (vgl. dazu Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG180051 vom 8. Mai 2019 E. 3.3.4). Dies ist jedoch insofern gerechtfertigt, als die Beachtung des Prinzips von Treu und Glauben einem verfassungsmässigen Grundsatz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entspricht und ausserdem die Vorinstanz über Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden ist (BVGE 2025 IV/2 E. 3.5.3.3).

4.4.4

Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn Art. 21a Abs. 2 SERVG als Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Erstattungsforderung herangezogen wird. Wie gezeigt, entsprach es der Intention des Gesetzgebers, durch den gesetzlichen Erstattungsanspruch den Regress der Vorinstanz vom Bestand und der Einredefreiheit der subrogierten Kreditforderung loszulösen (Botschaft SERVG 2014, BBl 2014 4057, 4085; vgl. E. 4.3.1 hiervor). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass mittels Art. 21a Abs. 2 SERVG – über Ziff. 2.6 EVE hinaus – auch die Entgegenhaltung eines Rechtsmissbrauchstatbestands (Treuwidrigkeit) verhindert werden sollte, zumal ein solches Auslegungsergebnis vor Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV nicht standhalten würde (BVGE 2025 IV/2 E. 3.5.4).

4.4.5

Nach dem Gesagten erweist sich die sinngemäss erhobene Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (vgl. Art. 156 OR) bzw. der Treuwidrigkeit als zulässig und ist im Folgenden zu prüfen.

-- 20 of 31 --

B-1971/2024 Seite 21

5.

Voraussetzungen für die Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) sind – neben dem Umstand, dass sich die Bedingungslage realisiert hat – ein treuwidriges Verhalten sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem treuwidrigen Verhalten und der Realisierung der Bedingungslage (vgl. CHK-ROTH PELLANDA, a.a.O., Art. 156 OR N. 5 m.w.H.). 5.1

5.1.1

Mit der Fabrikationskreditversicherung VP 18-10798/9 versicherte die Vorinstanz gegenüber dem Finanzinstitut das Delkredererisiko, d.h. das Risiko, dass die versicherten Forderungen aus dem Fabrikationskreditvertrag wegen Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt werden (Ziff. 3 AGB-FK, Beilage 6). Konkret deckt die Fabrikationskreditversicherung die Rückzahlungsansprüche des Finanzinstituts gegen die Beschwerdeführerin für die ihr ausbezahlten Kreditbeträge ("Hauptforderung"; Ziff. 1.1 AGB-FK) und die vertraglichen Erstattungsansprüche für Finanzierungsnebenkosten und Zinsforderungen bis zur Fälligkeit ("Nebenforderungen"), jeweils bis zu den in der Versicherungspolice festgelegten Höchstbeträgen. Zusätzlich ist der Verzugszinsanspruch ab Fälligkeit einer versicherten Hauptforderung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles versichert (Ziff. 1.2 AGB-FK).

5.1.2

Die Leistung einer Entschädigung aus der Fabrikationskreditversicherung setzt voraus, dass die versicherten Forderungen rechtsbeständig, fällig und frei von Einreden und Einwendungen sind (Ziff. 5.1.1 AGB-FK). Das versicherte Risiko muss eingetreten und ein Schaden entstanden sein, wobei zwischen Risikoeintritt und Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Ziff. 5.1.2 AGB-FK). Ferner wird vorausgesetzt, dass keine Leistungsausschlussgründe vorliegen (Ziff. 5.1.3 AGB-FK), die Karenzfrist abgelaufen ist und das Entschädigungsgesuch innerhalb der Verwirkungsfrist von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalls eingereicht wurde (Ziff. 5.1.4 AGB-FK; Art. 17 Abs. 1 und 4 SERV-V; vgl. auch BVGE 2025 IV/2 E. 4.1.2).

5.1.3

Gestützt auf den Antrag des Finanzinstitutes entschied die Vorinstanz am 13. Dezember 2021, dem Finanzinstitut eine Entschädigung in der Höhe von EUR 487'498.18 für die ausgebliebenen Rückzahlungen der Beschwerdeführerin auszurichten, was 95 % der ursprünglichen Gesamtforderung von EUR 519'998.08 entsprach (Beilagen 11, 12). Die von der Vorinstanz an das Finanzinstitut ausgerichteten Entschädigungsleistungen -- 21 of 31 -B-1971/2024 Seite 22 sind ausgewiesen, womit sich die Bedingungslage realisiert hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass der Versicherungsfall effektiv eingetreten ist und die Vorinstanz das Finanzinstitut nach Massgabe der Fabrikationskreditversicherung VP 18-10798/9 in dieser Höhe entschädigt hat (Beschwerde Rz. 17, 18, 25; Duplik Rz. 9 bis 11). 5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz treuwidriges Verhalten vor, weil sie eine Regressforderung gestützt auf die Lieferantenkredit- und Fabrikationsrisikoversicherung VP 18-10797 geltend macht, die sich auf eine Forderung aus der Fabrikationskreditversicherung VP 18-10798 des Finanzinstitutes stützt, zu deren Zahlung die Vorinstanz aufgrund der Sanktionen gegen Russland weder berechtigt noch verpflichtet gewesen wäre.

5.2.2

Der Bundesrat hat am 28. Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland zu übernehmen und somit deren Wirkung zu verstärken. Die bestehende Verordnung wurde deshalb am 4. März 2022 einer Totalrevision unterzogen und seither mehrfach angepasst.

5.2.2.1

Das Verbot öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation wird in Art. 17 der Ukraine-Verordnung geregelt: "Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

1.

Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.

2.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für: a) verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; […] c) die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke. […]"

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B-1971/2024 Seite 23

5.2.2.2

Die Verordnung selbst enthält keine Definition der Begriffe "öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen". Entsprechend dem vom Bundesgericht entwickelten Grundsatz der parallelen Rechtslage ist es im Fall von Auslegungsunsicherheiten in solchen Fällen sachgerecht, die Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung der EU unter rechtsvergleichenden Gesichtspunkten auch in der Schweiz als Informationsquellen und rechtsvergleichende Prämissen nutzbar zu machen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3 f.; 139 II 393 E. 4.1.1; 136 II 65 E. 3.1; 136 II 5 E. 3.4, Urteil des BVGer B-547/2023 vom 7. November 2023 E. 6.2.3). Dabei werden die Begriffe Finanzmittel oder Finanzhilfen in Art. 1 Bst. o der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (in der konsolidierten Fassung vom 24. Februar 2024) wie folgt definiert: "Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen: jede Massnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschliesslich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar." Die angefochtene Verfügung betrifft die Regressforderung gegenüber der Beschwerdeführerin aus der Versicherungsleistung der Vorinstanz an das Finanzinstitut. Mit der Fabrikationskreditversicherung verpflichtete sich die Vorinstanz verbindlich, bei Eintritt des Versicherungsfalls bestimmte Zahlungen an das Finanzinstitut zu leisten (Art. 17 SERVG, AGB-FK Ziff. 5 [Beilage 6]). Die Vorinstanz tut dies als Vollzugsbehörde des Bundes für die Exportrisikoversicherung nach SERVG in der Form der öffentlichrechtlichen Anstalt mit öffentlichen Mitteln. Die streitgegenständlichen Finanzhilfen fallen somit unter Art. 17 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung.

5.2.2.3

In zeitlicher Hinsicht gilt das Verbot nicht für Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden (Art. 17 Abs. 2 Bst. a Ukraine-Verordnung). Die kombinierte Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung (VP 18-10797) und die Fabrikationskreditversicherung (VP 18-10798) wurden je am 17. April 2018 verfügt und letztmals am 15. Oktober 2020 abgeändert (VP 18-10797/8 und VP 18-10798/9, vgl. Beilagen 7 und 8). Diese Verpflichtungen liegen zeitlich deutlich vor dem 5. März 2022, -- 23 of 31 -B-1971/2024 Seite 24 weshalb sie in temporaler Hinsicht vom Verbot gemäss Art. 17 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung ausgenommen bleiben.

5.2.2.4

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, Art. 17 der Ukraine-Verordnung sei auch deshalb nicht anwendbar, weil "ein Handel mit öffentlichen Finanzmitteln mit der Russischen Föderation" nicht vorliege. Vertragspartner sei die B._______ und nicht die" Russische Föderation". An dieser Stelle ist erneut auf den vom Bundesgericht entwickelten Grundsatz der parallelen Rechtslage hinzuweisen (vgl. E. 5.2.2.2 hiervor). Art. 17 der Ukraine-Verordnung ist Art. 2e Abs. 1 der Sanktionsverordnung der EU Nr. 833/2014 vom 1. Juli 2014, ergänzt durch die Verordnung EU Nr. 2022/328 vom 25. Februar 2022, nachempfunden. Darin wird bereits in den einleitenden Erwägungen eine offene Formulierung gewählt, wonach "die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland abgesehen von bestimmten Ausnahmen verboten" sei (Verordnung EU Nr. 2022/328 vom 25. Februar 2022, Ziff. 5 der Erwägungen). Art. 2e Abs. 1 der Verordnung übernimmt diese offene Formulierung. Zusätzlich hielt die EU-Kommission bei der Einführung der Sanktionen im Jahr 2014 fest: "Sanctions are targeted at the Kremlin and its accomplices. They aim at weakening the Russian government’s ability to finance its war of aggression against Ukraine and are calibrated in order to minimise the negative consequences on the Russian population." (Commission consolidated FAQs on the implementation of Council Regulation Nr. 833/2014 und Nr. 296/2014, Frage 6, <https://finance.ec.europa.eu/system/files/2024-01/faqs-sanctions-russiaconsolidated_en.pdf>, letztmals abgerufen am 5. Mai 2026). Ziel der europäischen Sanktionen ist es somit, die Finanzierung des Angriffskrieges auf die Ukraine durch die Sanktionen zu erschweren, um gleichzeitig das Leid der russischen Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten, beispielsweise durch Ausnahme für die Lieferung humanitärer Hilfsgüter (vgl. Art. 2a Abs. 3 Bst. a der Verordnung EU Nr. 2022/328 vom 25. Februar 2022). Einen vergleichbaren normativen Zweck erfüllt auch die Ukraine-Verordnung, welche sich aufArt. 184 Abs. 3 BV und Art. 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 stützt (EmbG, SR 946.231). Die Botschaft zum Embargogesetz spricht in diesem Zusammenhang davon, mit Sanktionen würden Handelsbeschränkungen mit einem Land oder einer Ländergruppe beschlossen, mit dem Ziel, die Sanktionsadressaten zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (Botschaft EmbG, BBl 2001 1433, 1435). Eine Beschränkung der Sanktionen auf ausschliesslich staatliche Strukturen ist nicht zu erkennen und würde die Wirksamkeit von Wirtschaftssanktionen erheblich einschränken oder gar wirkungslos machen, was ebenfalls für -- 24 of 31 -B-1971/2024 Seite 25 eine grosszügige Auslegung spricht. Im Übrigen knüpft Art. 17 der Ukraine-Verordnung nicht an das Verbot einzelner Dienstleistungen an, sondern an das Verbot der Gewährung öffentlicher Finanzunterstützung für diese Dienstleistungen. Der Anwendungsbereich und der Schutzzweck von Art. 11a und 17 der Ukraine-Verordnung sind somit unterschiedlich. Im Sinne einer teleologischen und historischen Auslegung von Art. 17 der Ukraine-Verordnung wird zusammenfassend deutlich, dass sich das Verbot von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen nicht auf die Russische Föderation als Vertragspartner von Exportgeschäften beschränken kann. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass Art. 17 der Ukraine-Verordnung vorliegend anwendbar ist und im Sinne einer lex specialis Art. 11a der Ukraine-Verordnung vorgeht.

5.2.2.5

Bei der Forderung des Finanzinstitutes handelte es sich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, auch nicht um eine Forderung von Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen der Ukraine-Verordnung und damit von einem russischen oder russisch kontrollierten Gläubiger (Art. 30 Abs. 1 Bst. a Ukraine-Verordnung). Vielmehr handelt es sich um eine Forderung eines Finanzinstitutes mit Sitz in der Schweiz. Auch die Umschreibungen der übrigen Gläubiger treffen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt zu (Art. 30 Abs. 1 Bst. abis bis c der Ukraine-Verordnung), weshalb die Erfüllung der Forderung nicht im Sinne von Art. 30 der Ukraine-Verordnung untersagt war.

5.2.2.6

Soweit die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens zusätzlich geltend macht, die Forderungen aus den Versicherungsverträgen seien in Analogie zum Privatrecht gemäss Art. 119 Abs. 1 OR erloschen, weil nicht abzusehen sei, wann das Verbot von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Russland wieder aufgehoben würde, weshalb die Erfüllung nachträglich objektiv unmöglich geworden sei, kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden (Beschwerde Rz. 20 bis 24, Replik Rz. 44 und 45). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist die analoge Anwendung von Privatrecht auf die öffentlich-rechtlichen Lieferantenkredit- und Fabrikationsrisikoversicherungen inhaltlich nicht sachgerecht (Vernehmlassung Rz. 56 ff.): Die Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung deckt das politische Risiko des Exporteurs. Die Fabrikationsrisikoversicherung tut dies vor einer Lieferung, die Lieferantenkreditversicherung nach einer Lieferung (Art. 12 Abs. 2 SERVG). Wird die Fertigung oder die Versendung der Exportleistung durch schweizerische oder ausländische Sanktionen unmöglich oder -- 25 of 31 -B-1971/2024 Seite 26 unzumutbar, so sind unter der Fabrikationsrisikoversicherung die aufgelaufenen Selbstkosten versichert (AGB-F Ziff. 1 und 3.1.2, Beilage 3b). Wird dagegen ein Besteller durch schweizerische oder ausländische Sanktionen daran gehindert, die erbrachte Exportleistung zu zahlen, so ist dieser Zahlungsausfall unter der Lieferantenkreditversicherung versichert (AGB-L Ziff. 1 und 3.1.1 bis 3.1.3, Beilage 3a). Der Gesetzgeber stellt damit dem Exporteur im Rahmen der schweizerischen Wirtschaftsförderung eine Exportrisikoversicherung zur Verfügung, die das Sanktionsrisiko deckt. Entsprechend würde es dem Zweck dieser Versicherungen widersprechen, wenn sie als Folge von Sanktionen in analoger Weise zum Privatrecht unwirksam würden. Warum die Beschwerdeführerin trotz der ins Feld geführten Sanktionen keine eigenen Entschädigungen aus der Fabrikationsrisiko- und Lieferantenkreditversicherung VP 18-10797 beantragt hat, blieb während des gesamten Verfahrens unklar. Ob es damit zusammenhängt, dass die Beschwerdeführerin selbst die Nichtlieferung der letzten drei […] zu verantworten hat, wie das die Vorinstanz vermutet (Vernehmlassung Rz. 13, 65), kann an dieser Stelle offengelassen werden.

5.3

Nach dem Gesagten erweist sich die von der Beklagten sinngemäss erhobene Einwendung der Nichterfüllungsfiktion (Art. 156 OR analog) insgesamt als unbegründet. Auf die separate Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem allfällig treuwidrigen Verhalten und der Realisierung der Bedingungslage (vgl. E. 5 hiervor) kann bei diesem Verfahrensausgang verzichtet werden.

6.

6.1

Abschliessend ist der Einwand der Beschwerdeführerin zu behandeln, sie habe der Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung vom 1./11. März 2022 nur unter nachfolgendem Vorbehalt zugestimmt: "Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass die Situation in Russland/Ukraine geregelt wird. Sonst muss die Vereinbarung neu verhandelt werden, da in der aktuellen Situation Lieferungen nach B._______ unmöglich sind" (Replik Rz. 10 und 24). Weiter sei auch die Frist von 30 Tagen zur vollständigen Erfüllung der Forderung samt Zinsen viel zu kurz angesetzt gewesen (Beschwerde Rz. 32).

6.2

Der Vorbehalt datiert vom 28. März 2022 wurde somit zwei Wochen nach der Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung vom 1./11. März 2022

-- 26 of 31 --

B-1971/2024 Seite 27 einseitig angebracht. Damit ist er offensichtlich nicht Teil der Vereinbarung geworden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe diesem nachträglichen Vorbehalt nicht widersprochen bzw. konkludent zugestimmt, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Abänderung der Vereinbarung schriftlich hätte erfolgen müssen (Beilage 13, Ziff. 6.2).

6.3

Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in der 30-tägigen Zahlungsfrist der angefochtenen Verfügung vom 29. Februar 2024 ein weiteres treuwidriges Verhalten erkannt haben will, ist sie an die gesamten Einigungsverhandlungen seit der Rückzahlung des Fabrikationskredites der Vorinstanz an den Finanzdienstleister am 13. Dezember 2021 hinzuweisen. Nach einer ersten Teilzahlung von EUR 10'000 schlossen die Parteien am 1./11. März 2022 die bereits mehrfach erwähnte Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung. Bereits die erste Rate in der Höhe von EUR 7’500 traf am 4. Mai 2022 und damit deutlich verspätet ein. Auch die folgenden Ratenzahlungen erfolgten schleppend und regelmässig erst nach mehrfacher Mahnung. Ein persönliches Treffen der Verfahrensbeteiligten am 16. Juni 2023 vermochte daran nichts zu ändern. Die letzte Zahlung für Oktober 2022 ging am 20. Juli 2023 ein. Mit Schreiben vom 30. November 2023 spezifizierte die Vorinstanz erneut die einzureichenden Akten und behielt sich die Vollziehung der Schuldanerkennung und Zahlungsvereinbarung ausdrücklich vor (Beilage 28). Unter diesen Umständen ist kein treuwidriges Verhalten darin zu erkennen, dass die Vorinstanz am 29. Februar 2024 eine 30-tägige Zahlungsfrist verfügt hat.

7.

7.1

Von der in der Beschwerdeschrift offerierten Parteibefragung eines Vertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde Rz. 17) sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf gemäss dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 141 I 60 E. 3.3, BVGE 2018 IV/5 E. 11.1).

7.2

Zusammenfassend stützte die Vorinstanz ihre Erstattungsforderung zu Recht auf Art. 21a Abs. 2 SERVG und Ziff. 2.6 der Ermächtigungs- und Verpflichtungserklärung vom 26. Januar 2018. Art. 17 der Ukraine-Verordnung regelt den Bereich der öffentlichen Finanzmittel und Finanzhilfen im Sinne einer lex specialis und geht damit Art. 11a und 30 der Ukraine-Verordnung vor. Der zusätzlich erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, die Forderung sei analog zum Privatrecht nach Art. 119 OR erloschen, ist unzutreffend. Der Vorbehalt gegenüber der Schuldanerkennung und -- 27 of 31 -B-1971/2024 Seite 28 Zahlungsvereinbarung vom 1./11. März 2022 ist nicht Teil der Vereinbarung geworden und auch die Zahlungsfrist von 30 Tagen ist rechtmässig erfolgt. Ein Verstoss der Vorinstanz gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht zu erkennen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8.

8.1

Weil die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 8'500.– festgesetzt.

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz prozessierte im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereichs und hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz prozessierte im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereichs und hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 8'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

-- 28 of 31 --

B-1971/2024 Seite 29

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christian Winiger Reto Finger

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B-1971/2024 Seite 30 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Juni 2026 -- 30 of 31 -B-1971/2024 Seite 31 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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