Lexipedia

Entscheid

B-2211/2013

Rentenrevision

1. August 2013Deutsch7 min

Invalidenrente (Rentenrevision) Invalidenrente (Rentenrevision) Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 2. April 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'800.– zu bezahlen.

4.

Ein Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2013 geht an die Vorinstanz.

-- 4 of 5 --

B-2211/2013 Seite 5

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein); – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4); – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. August 2013 -- 5 of 5 --

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein); – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4); – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 15. August 2013 -- 5 of 5 --