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Entscheid

B-2363/2015

Absolute Ausschlussgründe

11. Oktober 2016Deutsch5 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 der Verfügung vom 13. März 2015 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, der Marke IR 1'097'432 TITAN den Schutz in der Schweiz zu gewähren.

2.

Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

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B-2363/2015 Seite 4

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– (exkl. MWST) zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1097432 - TITAN; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Oktober 2016 -- 4 of 4 --

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1097432 - TITAN; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 12. Oktober 2016 -- 4 of 4 --