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Entscheid

B-2419/2012

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

28. Juni 2012Deutsch8 min

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Source admin.ch

Erwägungen

66.

Diensttage nach seinem Bachelor-Abschluss bzw., falls dieser nicht vor dem Jahr 2014 absolviert werden könne, auch vorher, am Stück leisten, dass der Beschwerdeführer dabei übersieht, dass er nach Art. 39a Abs. 1 ZDV jährlich zur Leistung von mindestens 26 Diensttagen verpflichtet ist, und, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, vorliegend für das Jahr 2013 mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über sämtliche noch zu leistende Diensttage abzuschliessen (vgl. Art. 46 Abs. 3 Bst. cbis ZDV), dass der Beschwerdeführer geltend macht, der in der angefochtenen Verfügung festgehaltene Sachverhalt sei ungenau und willkürlich festgestellt worden, dass die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend ausführt, es sei eine korrekte Chronologie der Ereignisse seit der Zulassung des Beschwerdeführers zum Zivildienst erstellt worden, unter Anrechnung von 129 geleisteten Diensttagen, dass der Beschwerdeführer, soweit er kritisiert, das Einsatzinformationssystem (EIS) der Vorinstanz sei insofern mangelhaft, als dass zu wenige Einsatzbetriebe erfasst seien, die einen Einsatz von lediglich 26 Diensttagen wünschten, darauf zu verweisen ist, dass das System nur Einsatzplätze und Pflichtenhefte anzeigt, die im gewünschten Zeitraum frei sind, und die Vorinstanz überdies nach Art. 31a Abs. 2 ZDV die zivildienstpflichtige Person auf Anfrage bei der Suche unterstützt, dass der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, der Zivildienst in der Schweiz sei illegal und als Zwangsarbeit nach einem ILO-Abkommen einzustufen, -- 5 of 7 -B-2419/2012 Seite 6 dass dieses Vorbringen, angesichts der Tatsache, dass der Zivildienst in Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehen ist und es sich dabei nicht um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens 29 der internationalen Arbeiterorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 handelt (vgl. die Ausnahmen in Art. 2 Ziff. 2), nicht zu hören ist, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist und der Beschwerdeführer im Jahr 2012 einen Einsatz von mindestens 26 Tagen zu leisten hat, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verfügung vom 18. Januar 2011 betreffend Gutheissung des Dienstverschiebungsgesuchs sei formal und inhaltlich zu beanstanden, nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, da die Verfügung vom 18. Januar 2011 nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (BGE 133 II 35 E. 2) und überdies in Rechtskraft erwachsen ist, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass hier gerade noch keine Mutwilligkeit in der Prozessführung vorliegt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

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B-2419/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-2419/2012 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 5. Juli 2012

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