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Entscheid

B-2557/2017

Absolute Ausschlussgründe

31. Juli 2018Deutsch11 min

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Erwägungen

100.

Ib 250 E. 5 "Sibel" auf das Gleichbehandlungsgebot beruft (vgl. dazu BGE 139 II 49 E. 7.1 "Madonna"; Urteil des BVGer B-6068/2014 vom 1. Februar 2016 E. 6.3 "Goldbären"), dass die von der Beschwerdeführerin vergleichshalber angeführte Marke ELMIRA über einen unterschiedlichen Sinngehalt verfügt und sich, wie das -- 6 of 9 -B-2557/2017 Seite 7 Bundesgericht in seinem Urteil BGE 100 Ib 250 "Sibel" ausgeführt hat, durch sein phantasievolles Wortspiel auszeichnet, so dass sich die Beschwerdeführerin mangels Vergleichbarkeit nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen kann, dass die Verfügung der Vorinstanz mithin zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, wobei die Gerichtsgebühren nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]), dass die Schätzung des Streitwerts sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren hat, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"), die Kosten des vorliegenden Verfahrens total mit Fr. 3'000.– zu beziffern sind und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen werden, dass der Vorinstanz als Bundesbehörde keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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B-2557/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-2557/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Verfügung der Vorinstanz vom 5. April 2017 bestätigt.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1'231'432; Gerichtsurkunde) – das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement/EJPD Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Aschmann Claudia Walz -- 8 of 9 -B-2557/2017 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. August 2018 -- 9 of 9 --

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