Lexipedia

Entscheid

B-2651/2012

Rentenanspruch

8. Januar 2013Deutsch10 min

Invalidenrente (Rentenanspruch) Invalidenrente (Rentenanspruch) Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:26:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

43.

Abs. 1 ATSG), dass im Weiteren insbesondere bereits das Gutachten der (…) vom 5. Dezember 2008 (IV-Akt. 20) in der Ziff. 2.4.5 ausdrücklich die Vornahme einer gastroenterologischen Abklärung nahelegte, welche in der Folge nicht durchgeführt wurde, dass ausserdem das in IV-Akt. 75 vorliegende Rheumatologische / Psychiatrische Gutachten vom 2. März 2011 auf der Seite 14 zwar Verdauungsprobleme erwähnt, die Ärzte Dr. med. J._______ und PD Dr. med. S._______ jedoch nicht den Schluss gezogen haben, dass hier weitere medizinische Abklärungen notwendig wären, -- 5 of 7 -B-2651/2012 Seite 6 dass damit vorliegend keine Gründe für eine Abweichung von der Praxis, wonach eine Rückweisung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei betrachtet wird, ersichtlich sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen) festzusetzen ist (vgl. Art. 14 VGKE), dass vorliegend keine Mehrwertsteuer zu entschädigen ist (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die Verfügung vom 5. April 2012 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, Advokatin Monica Armesto eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'600.-- zu bezahlen.

-- 6 of 7 --

B-2651/2012 Seite 7

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2013 -- 7 of 7 --

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 14. Januar 2013 -- 7 of 7 --