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Entscheid

B-2694/2012

Rentenanspruch

31. Oktober 2012Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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B-2694/2012 Seite 5

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, Rechtsanwalt Mag. iur. Antonius Falkner eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. September 2012 inkl. Beilagen geht an den Beschwerdeführer.

6.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: gemäss Ziff. 5) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter -- 5 of 6 -B-2694/2012 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. November 2012 -- 6 of 6 --

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: gemäss Ziff. 5) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Ronald Flury Marion Sutter -- 5 of 6 -B-2694/2012 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 8. November 2012 -- 6 of 6 --