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Entscheid

B-2762/2017

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

28. Juni 2017Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

26.

zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV);

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B-2762/2017 Seite 5 dass die Vollzugsstelle, wenn die Ergebnisse der Suche des Zivildienstpflichtigen den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 ZDV); dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV); dass der vorgängig angedrohte Erlass der beiden Aufgebote von Amtes wegen vom 28. April 2017 nicht zu beanstanden ist, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Ermahnungen mit Fristerstreckungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht hat; dass der Beschwerdeführer wegen eines sehr hohen, allerdings nicht näher spezifizierten bzw. substantiierten Arbeitsvolumens eine Dienstverschiebung auf den Zeitraum vom 14. September bis zum 8. Oktober 2017 beantragt; dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutheissen kann, wenn der Zivildienstpflichtige glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV); dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 7 m.H.); dass eine derartige ausserordentliche Härte umgekehrt nicht schon dann vorliegt, wenn sich der Arbeitgeber aufgrund der Dienstpflicht des Arbeitnehmers einer gewissen Mehrbelastung gegenübersieht sowie umdisponieren und allenfalls in der innerbetrieblichen Arbeitsteilung vorübergehend zeitliche oder personelle Anpassungen vornehmen muss, zumal sich solche Situationen auch aus anderen Gründen, wie namentlich Ferien, Krankheit oder Militärdienst eines Arbeitnehmers, ergeben können (vgl. Urteile des BVGer B- 160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 9 m.H. und B-4676/2013 vom 26. August 2014 E. 2.2);

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B-2762/2017 Seite 6 dass zivildienstbedingte Abwesenheiten, anders als etwa krankheits- oder unfallbedingte Ausfälle, frühzeitig absehbar sind, so dass ihnen rechtzeitig mit geeigneten Planungsmassnahmen begegnet werden kann (statt vieler: Urteil des BVGer B-7551/2016 vom 19. Januar 2017 S. 6 m.H.); dass es dem Arbeitgeber obliegt, sein Unternehmen so zu organisieren, dass auch eine längere Abwesenheit eines Mitarbeiters mehrheitlich aufgefangen werden kann (Urteil des BVGer B-3143/2016 vom 22. Dezember 2016 S. 6); dass dies umso mehr gilt, wenn es sich, wie hier, nicht um eine plötzliche Abwesenheit handelt (vgl. Urteil des BVGer B-1391/2016 vom 11. Mai 2016 E. 3.3.5); dass der Beschwerdeführer eine ausserordentliche Härte im Sinne einer eigentlichen Notsituation gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV nicht substantiiert bzw. glaubwürdig dargelegt hat und dass sich eine solche auch nicht aus dem wenig konkreten Schreiben seines Arbeitgebers vom 11./19. Mai 2017 ergibt; dass der Beschwerdeführer sodann einen Einsatz in Y._______ (erste Eingabe) bzw. im Kanton Y._______ (zweite Eingabe) beantragt, weil er unter Schlafstörungen leide, welche es ihm verunmöglichten, in einem fremden Bett zu schlafen; dass er vor seiner Zulassung zum Zivildienst für militärdiensttauglich befunden worden war und im Militärdienst auch nicht zu Hause hätte übernachten können; dass er die Frage nach dem Vorhandensein ärztlich diagnostizierter gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder anderer Einschränkungen hinsichtlich des Leistens eines Zivildiensteinsatzes anlässlich seines Telefonates mit dem Regionalzentrum vom 16. März 2017 verneinte; dass er die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Schlafstörungen weder mittels eines Arztzeugnisses noch sonstwie substantiiert, mithin ebenfalls nicht glaubwürdig dargelegt hat; dass er im Übrigen ausreichend Zeit gehabt hätte, selber eine Einsatzmöglichkeit in der Nähe seines Wohnortes zu suchen; dass die Beschwerde daher abzuweisen ist;

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B-2762/2017 Seite 7 dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Mutwilligkeit nicht vorliegt und deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-2762/2017 Seite 7 dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Mutwilligkeit nicht vorliegt und deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer; – die Vorinstanz; – das Regionalzentrum […] der Vollzugsstelle für den Zivildienst. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer Versand: 29. Juni 2017

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