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Entscheid

B-2885/2016

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

31. Mai 2016Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

27.

Altersjahr) habe er erstmals selber einen Einsatz vereinbart, nämlich beim Alpbetrieb R.______; dass sie überdies festhält, hinsichtlich des Aufgebotes von Amtes wegen mache der Beschwerdeführer keine Dienstverschiebungsgründe geltend; dass die Vorinstanz ferner erklärt, da der Beschwerdeführer sowohl von Amtes wegen als dann auch noch entsprechend der eingereichten Vereinbarung aufgeboten worden sei, müsse er im Jahr 2016 nun 52 Diensttage leisten, doch betrage seine Einsatzpflicht im Jahr 2016 lediglich 26 Diensttage, weshalb sie bereit wäre, ihr Aufgebot von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen, wenn der Beschwerdeführer die gesundheitliche Einschränkung, welche ihn an der fristgerechten Einreichung einer Einsatzvereinbarung gehindert haben solle, mit einem ärztlichen Attest belegen könne; dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995, ZDG, SR 824.0); dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist; dass der Zivildienstpflichtige ab dem Jahr, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer erbringt, bis die Gesamtdauer nach Art. 8 ZDG erreicht ist (Art. 39a Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996, ZDV, SR 824.01);

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B-2885/2016 Seite 5 dass der Zivildienstpflichtige, der bei Eintritt der Rechtskraft seiner Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, bis zum Ende des Jahres, in dem er das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage leistet, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Art. 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal

26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39 Abs. 2 Bst. a ZDV); dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV); dass sich die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 gemäss Stellungnahme der Vorinstanz auf 26 Diensttage beläuft, was entsprechend der Aktenlage mit den oben wiedergegebenen Verordnungsvorschriften übereinstimmt; dass die am 8. Mai 2016 unterzeichnete Einsatzvereinbarung zwar verspätet eingereicht, durch die Vollzugsstelle aber mit dem Aufgebot vom 11. Mai 2016 genehmigt wurde; dass der mit Aufgebot von Amtes wegen vom 29. April 2016 verfügte Einsatz vom 15. August bis zum 9. September 2016 demnach die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 um 26 Tage übersteigt, was auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu erkennen gibt; dass daher keine Rechtsgrundlage besteht, um den Beschwerdeführer im Jahr 2016 (von Amtes wegen) für zusätzliche Zivildiensttage aufzubieten, soweit er seine Einsatzpflicht gemäss Aufgebot vom 11. Mai 2016 erfüllt; dass der Beschwerdeführer implizit einräumt, den Erlass des Aufgebots von Amtes wegen selbst verursacht zu haben und dass er sich dementsprechend bereit erklärt hat, die Gebühr von Fr. 180.– gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung zu übernehmen; dass demzufolge die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind, während Dispositiv-Ziff. 3 zu bestätigen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);

26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39 Abs. 2 Bst. a ZDV); dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV); dass sich die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 gemäss Stellungnahme der Vorinstanz auf 26 Diensttage beläuft, was entsprechend der Aktenlage mit den oben wiedergegebenen Verordnungsvorschriften übereinstimmt; dass die am 8. Mai 2016 unterzeichnete Einsatzvereinbarung zwar verspätet eingereicht, durch die Vollzugsstelle aber mit dem Aufgebot vom 11. Mai 2016 genehmigt wurde; dass der mit Aufgebot von Amtes wegen vom 29. April 2016 verfügte Einsatz vom 15. August bis zum 9. September 2016 demnach die Einsatzpflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2016 um 26 Tage übersteigt, was auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zu erkennen gibt; dass daher keine Rechtsgrundlage besteht, um den Beschwerdeführer im Jahr 2016 (von Amtes wegen) für zusätzliche Zivildiensttage aufzubieten, soweit er seine Einsatzpflicht gemäss Aufgebot vom 11. Mai 2016 erfüllt; dass der Beschwerdeführer implizit einräumt, den Erlass des Aufgebots von Amtes wegen selbst verursacht zu haben und dass er sich dementsprechend bereit erklärt hat, die Gebühr von Fr. 180.– gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung zu übernehmen; dass demzufolge die Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind, während Dispositiv-Ziff. 3 zu bestätigen ist; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);

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B-2885/2016 Seite 6 dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

[…].

2.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2016 werden aufgehoben; deren Dispositiv-Ziff. 3 wird bestätigt.

3.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer; – die Vorinstanz; – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Urs Küpfer Versand: 7. Juni 2016

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