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Entscheid

B-2959/2014

Öffentliches Beschaffungswesen

30. September 2014Deutsch6 min

Öffentliches Beschaffungswesen – Beschaffung neue ... Öffentliches Beschaffungswesen – Beschaffung neue Internationale Züge – SIMAP-Meldungsnummer 820483 (Projekt-ID: 84532) Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

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B-2959/2014 Seite 5

2.

Der Beschwerdeführerin werden ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 50'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 45'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdegegenerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– (inkl. MwSt) zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Michael Tschudin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. September 2014 -- 5 of 5 --

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Michael Tschudin Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert erreicht und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 1 und 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. September 2014 -- 5 of 5 --