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Entscheid

B-2998/2020

16. Juni 2020Deutsch5 min

Source admin.ch

Erwägungen

16.

Std. 5 Min. bei einem Stundenansatz von Fr. 350.– veranschlagt und Spesen von Fr. 14.50 ausweist, dass die Kostennote einen Aufwand ausweist, der als notwendig und angemessen erscheint, dass die Parteientschädigung auf Fr. 6'078.20 (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen ist, dass die Vorinstanz als verfügende Behörde zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

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B-2998/2020 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-2998/2020 Seite 4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Für das Verfahren B-6838/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren B-6838/2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2.

Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz für das Verfahren B6838/2018 eine Parteientschädigung von Fr. 6'078.20 zugesprochen.

3.

Für das vorliegende Verfahren B-2998/2020 werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Astrid Hirzel

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B-2998/2020 Seite 5 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24. Juni 2020 -- 5 of 5 --