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Entscheid

B-3015/2018

Öffentliches Beschaffungswesen

12. Juli 2018Deutsch8 min

Öffentliches Beschaffungswesen - (17127) 318 Pfleg... Öffentliches Beschaffungswesen - (17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer (Meldungsnummer 993721; Projekt-ID 162830) und Betrieb Fachanwendung FiVer (Projekt-ID 153163) Ice.modal.stop('form:resultTable:29:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:29:tt_reg');

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Erwägungen

318.

Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer" inzwischen den Zuschlag erteilt und am 21. Juni 2018 auf SIMAP publiziert hat (Projekt-ID 162830; SIMAP-Meldungsnummer 1026425), die Zuschlagsverfügung aber bislang nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wurde, weshalb ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in dieser Hinsicht ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegt und darauf nicht eingetreten werden kann, dass, nachdem dieser Zuschlag bereits erteilt ist, kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer aufschiebenden Wirkung im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands (Ausschluss aus dem Verfahren) mehr besteht, weshalb ihr Gesuch mit dem Zuschlag gegenstandlos geworden ist, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 im Verfahren B-3015/2018 erstmals auch Anträge zum Zuschlag vom 17. März 2017 betreffend die Beschaffung ʺBetrieb Fachanwendung FiVerʺ (Projekt-ID 153163; SIMAP-Meldungsnummer 959723) gestellt hat (Eingabe vom 4. Juni 2018, S. 5), dass gemäss Art. 28 Abs. 1 BöB der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, und dass, liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, im Sinne einer prima facieWürdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, und, wenn dies der Fall ist, die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren ist (detailliert zum Ganzen BVGE 2017 lV/3 E. 3 "Mobile Warnanlagen"), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 prima facie die Beschwerdefrist von 20 Tagen (Art. 30 BöB) zur Anfechtung des Zuschlags vom 17. März 2017 offensichtlich verpasst hat, weshalb, sofern die Eingabe vom 4. Juni 2018 als Beschwerde zu behandeln ist, auf diese voraussichtlich nicht eingetreten werden kann, -- 4 of 6 -B-3015/2018 Seite 5 dass in dieser Hinsicht (Projekt "Betrieb Fachanwendung FiVer"; Projekt-ID 153163) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit abzuweisen ist, dass somit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren B-3015/2018 (betreffend die Beschaffung "(17127) 318 Pflege, Support und Weiterentwicklung FiVer", Projekt-ID 162830, und betreffend die Beschaffung "Betrieb Fachanwendung FiVer" [Projekt-ID 153163]) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und es nicht als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeführerin überdies mit Eingabe vom 2. Juli 2018 Beschwerde gegen die am 21. Juni 2018 auf SIMAP publizierte Zuschlagsverfügung des BBL betreffend das Projekt ʺModernisierung des gesamtschweizerischen Informationssystems der öffentlichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsmarktstatistikʺ (SIMAP-Meldungsnummer 1026195, Projekt-ID 162286) erhoben hat (Verfahren B-3972/2018), nachdem sie wie erwähnt bereits die Ausschreibung dieser Beschaffung angefochten hatte (Verfahren B-6508/2017), dass das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil B-3972/2018 vom 12. Juli 2018 auf diese Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht eintritt, und ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abschreibt, dass damit hinsichtlich aller am Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren über die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden ist, dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung mit dem Entscheid in der Hauptsache zu befinden ist, -- 5 of 6 -B-3015/2018 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Verfahren B-3015/2018) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Über die Kostenfolgen der vorliegenden Zwischenverfügung wird mit dem Endentscheid befunden.

3.

Diese Zwischenverfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 162830; Gerichtsurkunde) Der Instruktionsrichter: Ronald Flury Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Juli 2017 -- 6 of 6 --

Diese Zwischenverfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 162830; Gerichtsurkunde) Der Instruktionsrichter: Ronald Flury Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 13. Juli 2017 -- 6 of 6 --