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Entscheid

B-3100/2015

Übriges

27. Mai 2015Deutsch4 min

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Source admin.ch

Erwägungen

215.

E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens für das Beschwerdeverfahren B4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Eröffnung des Urteils B4464/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2014 dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote vom 28. August 2014 über den Betrag von Fr. 2'776.65 (inkl. Barauslagen, exkl. Mehrwertsteuer [sic]) eingereicht hat, dass der geltend gemachte Aufwand auf Grund der Akten sowie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands als vertretbar erscheint (vgl. Art. 14 VGKE).

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B-3100/2015 Seite 3 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-3100/2015 Seite 3 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Für das Verfahren B-4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.

2.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-4464/2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'776.65 zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde); – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 2. Juni 2015 -- 3 of 3 --