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Entscheid

B-315/2012

Direktzahlungen und Ökobeiträge

25. Januar 2012Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

17.

zu Art. 64 VwVG), dass das vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers geltend gemachte Honorar von Fr. 1'785.90 auf einem Aufwand von 6,33 Stunden zu Fr. 250.− sowie 8 % Mehrwertsteuer und Auslagen von Fr. 73.60 basiert, dass die Vorinstanz und die Erstinstanz mit Vernehmlassungen vom

19.

resp. 20. Januar 2012 zu der am 15. November 2011 eingereichten Kostennote keine Bemerkungen angebracht haben,

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B315/2012 Seite 4 dass der geltend gemachte Aufwand mit Blick auf den umstrittenen Sachverhalt und die unklare Rechtslage nicht übertrieben hoch ist, dass demnach das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2012 gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B788/2011 vom 28. Dezember 2011 in diesem Punkt aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'785.90 zuzusprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass dem Gesuchsteller mit der kurzen Eingabe vom 12. Januar 2012 keine verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) entstanden sind, die eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren rechtfertigen würden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B315/2012 Seite 4 dass der geltend gemachte Aufwand mit Blick auf den umstrittenen Sachverhalt und die unklare Rechtslage nicht übertrieben hoch ist, dass demnach das Revisionsgesuch vom 12. Januar 2012 gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B788/2011 vom 28. Dezember 2011 in diesem Punkt aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'785.90 zuzusprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass dem Gesuchsteller mit der kurzen Eingabe vom 12. Januar 2012 keine verhältnismässig hohen Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) entstanden sind, die eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren rechtfertigen würden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Eingabe vom 12. Januar 2012 wird als Revisionsgesuch entgegengenommen.

2.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts B788/2011 vom 28. Dezember 2011 wird aufgehoben und durch nachfolgende Dispositivziffer 3 ersetzt: "Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Erstinstanz eine Partei entschädigung von Fr. 1'785.90 zugesprochen."

3.

Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Je eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Januar 2012 und der Erstinstanz vom 20. Januar 2012 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

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B315/2012 Seite 5

5.

Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziffer 4) – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartment (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 26. Januar 2012 -- 5 of 5 --