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Entscheid

B-3200/2017

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

22. August 2017Deutsch12 min

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Erwägungen

26.

zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 2 Bst. a ZDV); dass die Vollzugsstelle, wenn die Ergebnisse der Suche des Zivildienstpflichtigen den Erlass eines Aufgebotes nicht erlauben, in einem Aufgebot von Amtes wegen selbst festlegt, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Art. 31a Abs. 4 ZDV); dass der Zivildienstpflichtige, wenn er zur Erfüllung seiner Einsatzpflichten nach Art. 39a Abs. 2-4 ZDV nicht ausreichend Hand bietet, durch die Vollzugsstelle von Amtes wegen zu einem Einsatz aufgeboten wird, der so viele Zivildiensttage umfasst, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen -- 4 of 8 -B-3200/2017 Seite 5 der ordentlichen Altersgrenze im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben (Art. 39a Abs. 5 ZDV); dass der vorgängig angedrohte Erlass des Aufgebots von Amtes wegen vom 31. Mai 2017 nicht zu beanstanden ist, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Ermahnungen und gewährten Fristerstreckungen keine Einsatzvereinbarung eingereicht hat; dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vorab damit begründet, er sei immer noch krankheitsbedingt in psychiatrischer Behandlung und verweist in diesem Zusammenhang auf ein im Rahmen des Beschwerdeverfahrens B-489/2017 eingereichtes Schreiben von med. pract. B._______ (nachfolgend: Fachärztin), gemäss dessen Inhalt der Beschwerdeführer seit 1. März 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei; dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss einen Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV geltend macht, wonach die Vollzugsstelle ein Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung gutheissen kann, wenn die zivildienstpflichtige vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; dass das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid der Vorinstanz an sich nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden sollte (Urteil des BVGer B-6767/2016 vom 16. Februar 2017 S. 7 m.w.H.); dass die Zentralstelle in der Vernehmlassung jedoch zum Argument des Beschwerdeführers Stellung nimmt, weshalb aus prozessökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zum Entscheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist (Urteil des BVGer B-6767/2016 vom 16. Februar 2017 S. 7 m.w.H.); dass im Schreiben der Fachärztin lediglich steht, der Beschwerdeführer sei bei ihr seit 1. März 2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei nähere Angaben über den Grund der Therapie sowie über die Häufigkeit der Konsultationen und die voraussichtliche Dauer völlig fehlen; dass daraus nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei aufgrund dieser Behandlung nicht in der Lage, den vorgesehenen Einsatz vom 2. Oktober 2017 bis 20. Dezember 2017 zu leisten, zumal im Urteil -- 5 of 8 -B-3200/2017 Seite 6 des BVGer B-489/2017 vom 14. Juni 2017 gestützt auf fach- und vertrauensärztliche Einschätzungen auch von einer 100 prozentigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen worden ist; dass auch aktuell hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Änderungen ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden; dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er sei während der Zeit des Aufgebots in den Ferien; dass die Vollzugsstelle ein Dienstverschiebungsgesuch gutheissen kann, wenn der Zivildienstpflichtige glaubwürdig darlegt, die Ablehnung des Gesuchs würde für ihn, seine engsten Angehörigen oder seinen Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte (Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV) bedeuten; dass eine ausserordentliche Härte im Sinne dieser Bestimmung nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann anerkannt wird, wenn beim Zivildienstpflichtigen, seinen engsten Angehörigen oder seinem Arbeitgeber eine eigentliche Notsituation vorliegt (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer B-160/2017 vom 8. Februar 2017 S. 7 m.H.); dass nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die geplanten Ferien eine solche Notsituation entstehen könnte, und eine solche auch in keiner Weise substantiiert bzw. glaubwürdig dargelegt wird; dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Zivildiensteinsatz während seinen Ferien zu leisten und allenfalls getroffene Dispositionen rückgängig zu machen; dass damit kein Dienstverschiebungsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b oder e ZDV vorliegt; dass der Beschwerdeführer schliesslich noch als "Kompromiss" vorbringt, seine noch zu leistenden Zivildiensttage auf die Jahre 2017 und 2018 aufzuteilen; dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers längstens bis zum Ende des Jahres dauert, in dem er das 34. Altersjahr vollendet (Art. 11 Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Bst. a des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10], und er [Geburtsdatum: 1. Oktober 1983]) folglich spätestens am 31. Dezember 2017 aus dem Zivildienst entlassen wird;

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B-3200/2017 Seite 7 dass eine zivildienstpflichtige Person, die das 30. Altersjahr vollendet hat, mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen kann, sofern die Person glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würden (Art. 15 Abs. 3bis ZDV); dass der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird, umfasst und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und durch die Parteibegehren bestimmt wird (Urteil des BVGer B-6262/ 2015 vom 18. März 2016 E. 1.4 mit Hinweisen); dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur sein kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen; dass der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6262/ 2015 vom 18. März 2016 E. 1.4); dass vorliegend nur die Verfügung vom 31. Mai 2017, mit welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführer von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz aufgeboten hat, im Streit liegen kann; dass, soweit der Beschwerdeführer Weitergehendes – nämlich die spätere Entlassung aus dem Zivildienst als bis zum Ende des Jahres in dem er das

B-3200/2017 Seite 7 dass eine zivildienstpflichtige Person, die das 30. Altersjahr vollendet hat, mit der Vollzugsstelle eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen kann, sofern die Person glaubwürdig darlegt, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würden (Art. 15 Abs. 3bis ZDV); dass der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird, umfasst und durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und durch die Parteibegehren bestimmt wird (Urteil des BVGer B-6262/ 2015 vom 18. März 2016 E. 1.4 mit Hinweisen); dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jedoch nur sein kann, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen; dass der in der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet, weshalb über diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-6262/ 2015 vom 18. März 2016 E. 1.4); dass vorliegend nur die Verfügung vom 31. Mai 2017, mit welcher die Vorinstanz den Beschwerdeführer von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz aufgeboten hat, im Streit liegen kann; dass, soweit der Beschwerdeführer Weitergehendes – nämlich die spätere Entlassung aus dem Zivildienst als bis zum Ende des Jahres in dem er das

34. Altersjahr vollendet – beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Beschwerde damit insgesamt als unbegründet abzuweisen ist und der Beschwerdeführer den Zivildiensteinsatz aufgebotsgemäss vom 2. Oktober 2017 bis zum 20. Dezember 2017 beim Einsatzbetrieb GGG Stadtbibliothek Basel zu leisten hat; dass daran der Umstand nichts ändert, dass in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf das damals noch hängige Beschwerdeverfahren -- 7 of 8 -B-3200/2017 Seite 8 B-489/2017 nicht Bezug genommen worden ist, was der Beschwerdeführer sinngemäss zu Recht beanstandet; dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, sofern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG); dass Mutwilligkeit nicht vorliegt und deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück); – die Vorinstanz (Ref-Nr. 81592.21027; Einschreiben); – die Zentralstelle (Einschreiben; Vernehmlassungsbeilagen zurück). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Urech Thomas Reidy Versand: 24. August 2017 -- 8 of 8 --