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Entscheid

B-3205/2012

Öffentliches Beschaffungswesen

24. Juli 2012Deutsch8 min

Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlagsentschei... Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlagsentscheid vom 14. Mai 2012 betreffend N04/08 Kleinandelfingen - Verzweigung Winterthur, Engpassbeseitigung, Verkehrsingenieur für VM-Ausrüstung Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

24.

Abs. 1 VwVG die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wiederhergestellt werde; dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; dass die Verhinderung nach den restriktiv formulierten Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung unverschuldet sein muss, was selbst leichte Fahrlässigkeit ausschliesst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2290/2011 vom 15. Juni 2011 S. 4 mit Hinweisen);

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B-3205/2012 Seite 4 dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten kann, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist, dass mit anderen Worten nur solche Gründe erheblich sind, welche der Partei die Wahrung ihrer Interessen auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2290/2011 vom 15. Juni 2011 S. 4 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 2 f. mit Hinweisen, insbesondere auf die Praxis des Bundesgerichts); dass als unverschuldete Hindernisse etwa obligatorischer Militärdienst oder eine plötzliche schwere Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften gelten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2290/2011 vom 15. Juni 2011 S. 4 mit Hinweisen); dass einer Gesuchstellerin bei der Beurteilung des Verschuldens auch allfällige Fehler ihrer Hilfspersonen angerechnet werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2290/2011 vom 15. Juni 2011 S. 4 f. mit Hinweisen); dass die Beschwerdeführerin einen Irrtum der zuständigen Hilfsperson in ihrer Buchhaltungsabteilung als Entschuldigungsgrund geltend macht; dass solche Versäumnisse nicht als unverschuldete Verhinderung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2290/2011 vom 15. Juni 2011 S. 5 mit Hinweisen), dass mithin die Frist durch Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte gewahrt werden können, zumal der Kostenvorschuss im vorliegenden Verfahren Fr. 2'000.-, im Verfahren B-3013/2012 jedoch Fr. 3'000.- beträgt, was der zuständigen Hilfsperson in der Buchhaltung hätte ins Auge fallen müssen; dass es sich – auch abgesehen von den unterschiedlichen Beträgen – nach dem Eintreffen der zweiten Rechnung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt aufgedrängt hätte, die Rechnungs- bzw. Dossiernummern zu vergleichen oder beispielsweise eine entsprechende Rückfrage bei der Geschäftsleitung vorzunehmen; dass es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – anders als in demjenigen vor dem Bundesgericht – im Übrigen keine Nachfrist zur Leis-- 4 of 7 -B-3205/2012 Seite 5 tung des Kostenvorschusses gibt (Art. 1 Abs. 2 lit. cbis i.V.m. Art. 21 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968, VwVG, SR 172.021; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2290/2011 vom 15. Juni 2011 S. 3; ANDRÉ MO-SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, PROZESSIEREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, BASEL 2008, N. 4.29 Fn. 69 sowie N. 4.36; URS PETER CAVELTI, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 21 N. 22); dass das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Juli 2012 daher abzuweisen ist; dass mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens auf Fr. 500.- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art.

63.

Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2); dass die Verfahrenskosten mit dem nachträglich einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu verrechnen sind und der Restbetrag von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist; dass weder die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei (Art. 64 Abs.

1.

VwVG) noch die Vergabestelle als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE) einen Anspruch auf Parteientschädigung hat.

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B-3205/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-3205/2012 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem nachträglich bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin; – die Vergabestelle; – die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise). Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Vera Marantelli Urs Küpfer

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B-3205/2012 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 24 Juli 2012 -- 7 of 7 --

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