Lexipedia

Entscheid

B-3374/2019

Öffentliches Beschaffungswesen

21. Februar 2020Deutsch10 min

Öffentliches Beschaffungswesen – Lieferauftrag fü... Öffentliches Beschaffungswesen – Lieferauftrag für Reinigungs- und Pflegeprodukte – (SIMAP-Meldungsnummer 1081575; Projekt-ID 172388) Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

4.7

"Produkte zur Innenreinigung III") die Prozesschancen intakt waren, dass im Übrigen der Begründung der Beschwerdeführerin für die Höhe ihrer Parteikosten eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden

-- 5 of 9 --

B-3374/2019 Seite 6 kann, soweit sie geltend macht, dass die Vorinstanz das Verfahren kompliziert hat, indem sie die Vorakten nicht vollständig dem Gericht eingereicht bzw. nachträglich neue Beweismittel eingereicht hat, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und detailliert aufgelistete Aufwand bis zum genannten Zeitpunkt 49 Stunden beträgt, wovon allerdings vom für die Ausarbeitung der Beschwerde geltend gemachten Aufwand allerdings von insgesamt 22.9 Stunden nur 10 Stunden als auf die prozessualen Begehren mit Blick auf den Zwischenentscheid entfallend anzusehen sind, womit von den 49 Stunden die auf das Hauptverfahren entfallenden 12.9 Stunden abzuziehen sind, was insgesamt 36.1 Stunden an anrechenbarem Aufwand ergibt, dass der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei bei einem nicht besonders komplexen Fall im Vergaberecht der geltende Regelstundenansatz von Fr. 350.– zur Anwendung gelangt (vgl. Urteile des BVGer B-3526/2013 vom 20. März 2014 E. 10.3 "HP-Monitore" und B-998/2014 vom 8. Juli 2016 E. 8 "Datentransport BIT I"), dass der detaillierten Kostennote der Regelstundensatz im Vergaberecht von Fr. 350.– zugrunde liegt, welcher nach dem zuvor Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass daher der notwendige Honoraraufwand der Beschwerdeführerin im Umfang des Obsiegens, d.h. mit von 36.1 Stunden à Fr. 350.–, ausmachend Fr. 12'635.–, der Vergabestelle aufzuerlegen ist, dass zudem Auslagen pro rata in Höhe von Fr. 180.50 zu berücksichtigen sind, dass die Parteientschädigung vorliegend indessen keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst, weil die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragene Beschwerdeführerin als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3 und Urteil des BVGer B-5608/2017 vom 5. April 2018 E. 7.2 "Lüftung Kaserne Thun III"), dass die Beschwerdeführerin daher im Ergebnis Anspruch auf eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 12'815.50 hat, -- 6 of 9 -B-3374/2019 Seite 7 dass die Vergabestelle zutreffend ausführt, dass sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 63 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1443).

-- 7 of 9 --

B-3374/2019 Seite 8 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

B-3374/2019 Seite 8 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben.

2.

Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von Fr. 12'815.50 zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 172388; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Marc Steiner Joel Günthardt -- 8 of 9 -B-3374/2019 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 25. Februar 2020 -- 9 of 9 --