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Entscheid

B-3634/2014

Subventionierung Berufsbildung

16. Januar 2015Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

60.

BBG), dass auch die Berufsbildungsverordnung zwar der zuständigen Organisation der Arbeitswelt die Kompetenz delegiert, den Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu verfügen, wenn der Betrieb nicht zahlt (vgl. Art. 68a Abs. 3 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101]), sich dieser Bestimmung indessen keine Androhung von Verwirkungsfolgen bei nicht rechtzeitiger Einreichung der AHV-Verfügungen oder Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe entnehmen lässt, dass das Reglement "IN" zwar die Bestimmung enthält, dass sich Nichtmitglieder des Verbands interieursuisse mit der AHV-Verfügung über die Höhe der Lohnsumme auszuweisen haben, und angedroht wird, dass der Betrieb im Falle der Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe das Maximum von 450 Franken schulde (vgl. Ziffer 3 Reglement "IN"), dass das Reglement "IN" die Auferlegung des Maximalbeitrags indessen lediglich für die Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder die Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe vorsieht, nicht aber für den Fall einer verspäteten Einreichung der geforderten Unterlagen, -- 6 of 8 -B-3634/2014 Seite 7 dass vor diesem Hintergrund die Frage, ob die Berufsbildungsverordnung oder das Reglement "IN" überhaupt eine genügende gesetzliche Grundlage darstellen könnten, um Verwirkungsfolgen vorzusehen, offen gelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer daher zu Unrecht geltend macht, dass die vom Beschwerdegegner erst im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz eingereichten AHV-Verfügungen 2008-2013 nicht mehr zu berücksichtigen seien, dass die Beschwerde sich daher als unbegründet erweist, dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, der eigene finanzielle Interessen geltend gemacht hat (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da er nicht anwaltlich vertreten ist und auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten geltend gemacht hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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B-3634/2014 Seite 8

4.

Dieses Urteil geht an: – der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2015 -- 8 of 8 --

Dieses Urteil geht an: – der Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2015 -- 8 of 8 --