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Entscheid

B-369/2014

Öffentliches Beschaffungswesen

5. März 2014Deutsch11 min

Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren ... Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren "Textilwaschmittel NEU" (SIMAP Meldungsnummer 802675) Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Beschwerde vom 21. Januar 2014 wird antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

2.

Anordnungen im Hauptverfahren und betreffend die Akteneinsicht erfolgen mit separater Verfügung.

3.

Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden.

4.

Dieser Zwischenentscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 107251; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) – die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli -- 7 of 8 -B-369/2014 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. März 2014 -- 8 of 8 --

Dieser Zwischenentscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreterin; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 107251; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) – die Beschwerdegegnerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde, vorab per Fax) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli -- 7 of 8 -B-369/2014 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 5. März 2014 -- 8 of 8 --