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Entscheid

B-3724/2013

Subventionierung Berufsbildung

2. September 2013Deutsch7 min

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Erwägungen

3.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 706; ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 36; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 N. 12), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Hauptbegehren der vorliegenden Beschwerde, "die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde vom 30. April 2013 zu behandeln", in der vorliegenden Konstellation sinngemäss als Antrag auf Ansetzung einer neuen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahren zu verstehen ist, zumal dem Beschwerdeführer der in diesem Verfahren geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet wurde und er keine Gründe für eine Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) geltend macht, dass diesem (Haupt-)Antrag des Beschwerdeführers mit der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung vom 23. August 2013 vollumfänglich entsprochen wurde, dass deshalb an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht, dass das Beschwerdeverfahren somit im einzelrichterlichen Verfahren infolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, -- 3 of 5 -B-3724/2013 Seite 4 dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im Übrigen die besonderen Umstände des vorliegenden Falles es dann, wenn die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, rechtfertigen würden, ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE), dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der für das gegenwärtige Beschwerdeverfahren bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.– dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2684/2008 vom 17. Juli 2008), dass das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahre 2010 entschieden hat, die (vorliegend in materieller Hinsicht im Streit liegende) Frage der finanziellen Beteiligung aller Betriebe derselben Branche an einem gestützt auf Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds sei öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb nicht die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), sondern die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG zu prüfen sei (Urteil des Bundesgerichts 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.1–1.4), dass demzufolge in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu verweisen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

-- 4 of 5 --

B-3724/2013 Seite 5

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 17. September 2013 -- 5 of 5 --

Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde); – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Frank Seethaler Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 17. September 2013 -- 5 of 5 --

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