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Entscheid

B-3942/2011

Kartelle

14. Dezember 2011Deutsch23 min

Vorsorgliche Massnahmen in der Untersuchung 32-022... Vorsorgliche Massnahmen in der Untersuchung 32-0224 gegen The Swatch Group AG Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

30.

bis 40 ihrer 290 Mitarbeiter (260 in der Schweiz und 30 in Deutschland) entlassen werden müsse; dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2011 dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte, die Vorinstanz habe ihr am 20. Juli 2011 Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt und damit ihre anderslautende Verfügung vom 6. Juli 2011 in Wiedererwägung gezogen; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 1. September 2011 beantragt, es sei die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 betreffend vorsorgliche Massnahmen abzuweisen, es sei die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juni 2011 betreffend die Sistierung der Untersuchung 320216 gegen ETA abzuweisen und es sei die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2011 betreffend Verweigerung der Parteistellung im Untersuchungsverfahren 320224 wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. September 2011 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die vorsorglichen Massnahmen abgewiesen hat; dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2011 unter Kosten und Entschädigungsfolgen beantragt, auf die Anträge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, eventualiter seien diese abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2011 sei zu bestätigen; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort verzichtet und ergänzend festhält, die Beschwerdegegnerin äussere sich in ihrer Beschwerdeantwort ausführlich zu materiellen und rechtlichen Punkten, die Gegenstand der laufenden Untersuchung der WEKO gegen die Beschwerdegegnerin seien, zu denen sie während der laufenden Untersuchung keine weiteren Ausführungen mache, woraus aber keinesfalls abgeleitet werden könne, sie teile die Auffassung der Beschwerdegegnerin; dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 an ihren Anträgen festhält;

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B3942/2011 Seite 6 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2011 an ihren Anträgen festhält; dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 ihre Feststellungen vom 7. Oktober 2011 betreffend Äusserungen im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zu materiellen Fragen, welche Gegenstand der laufenden Untersuchungen seien, wiederholt und festhält, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen um reine Parteibehauptungen handeln würde, zu welchen sie während der laufenden Untersuchung nicht Stellung nehme; dass sie darin weiter klarstellt, dass der Untersuchung 320224 gegen die Beschwerdegegnerin keine Vorabklärung i.S.v. Art. 26 KG vorangegangen sei, weshalb sich die Frage der Akteneinsicht gar nicht stelle, und dass sie festhält, der Beschwerdeführerin werde im Rahmen der Untersuchung Akteneinsicht gewährt werden, sobald die Akten bereinigt seien; dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2011 an ihren Ausführungen und Anträgen festhält; dass die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2011 ebenfalls an ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen festhält, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt und es sich bei der Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2011 betreffend die vorsorglichen Massnahmen um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG handelt; dass die Wettbewerbskommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG); dass gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG gegen eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung, welche nicht die Zuständigkeit oder den -- 6 of 13 -B3942/2011 Seite 7 Ausstand betrifft (Art. 45 VwVG), Beschwerde geführt werden kann, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann; dass hierfür praxisgemäss ein tatsächlicher Nachteil sowie ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung ausreichen und dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann, soweit es der Beschwerdeführerin nicht einzig darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen vom 14. Juni 2004 in Sachen U. gegen S. AG, A. AG und Wettbewerbskommission betreffend vorsorgliche Massnahmen, publiziert in: Recht und Politik des Wettbewerbs [RPW], Bern, 2004/3 859, E. 1.3; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 379 f. m.w.H.), und dass dieser Nachteil aufgrund der Aktenlage lediglich glaubhaft sein muss; dass die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegt, sie erleide durch die Liefereinfrierung im Jahr 2011 und die Lieferreduktion im Jahr 2012 Umsatzeinbussen und damit einen nicht mehr wiedergutzumachenden Nachteil; dass sie als Kundin der Beschwerdegegnerin von der angefochtenen Verfügung berührt ist, ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat und damit auch als Nichtadressatin der Verfügung – obwohl sie am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat – beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 130 II 149, E. 1.1); dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin nicht schriftlich eröffnet wurde und sie diese frühestens mit deren Aufschaltung auf der Homepage der Vorinstanz am 23. Juni 2011 zur Kenntnis genommen hat; dass die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt und diese Frist in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht stillsteht (Art. 22a Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerde vom 11. Juli 2011 rechtzeitig eingereicht worden ist; dass die Formerfordernisse von Art. 52 VwVG erfüllt sind und damit auf die Beschwerde einzutreten ist (betreffend Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Sistierung der Untersuchung 32 0216 vgl. unten);

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B3942/2011 Seite 8 dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2011 Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt hat und dieser Antrag damit durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist; dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchung 320216 gegen die ETA Manufacture Horlogère Suisse SA weder Partei noch Verfahrensbeteiligte ist und sie durch die Sistierung dieser Untersuchung auch nicht im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG besonders berührt ist und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser verfahrensleitenden Verfügung hat; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend darlegt, jene Sistierung sei aus prozessökonomischen Gründen erfolgt, da davon auszugehen sei, dass die Untersuchung 320224 betreffend Swatch Lieferstopp Auswirkungen auf die erste Untersuchung gegen die ETA hätte und eine Sistierung damit gerechtfertigt sei; dass überdies weder öffentliche noch überwiegende private Interessen der Sistierung entgegenstünden; dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft macht, es drohe ihr durch die Sistierung jenes Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG und ihre Beschwerde damit nicht zulässig ist; dass die Vorinstanz bis jetzt nicht über die Parteistellung der Beschwerdeführerin in jenem Verfahren entschieden hat und der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr im sistierten Verfahren Parteistellung einzuräumen, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, weshalb auf diesen Antrag auch nicht einzutreten ist; dass die Vorinstanz am 20. Juli 2011 der Beschwerdeführerin Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt hat und ihr in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 zusichert, sie werde Einsicht in die Akten erhalten, sobald diese bereinigt seien, dass damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht gegenstandslos geworden ist; dass gemäss Praxis und Lehre im Verfahren einer kartellrechtlichen Untersuchung nach Art. 27 KG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei analog zu Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, um den bestehenden Zustand zu erhalten -- 8 of 13 -B3942/2011 Seite 9 oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, und über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren entschieden wird (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.1; 130 II 521, E. 2, m.w.H.); dass solche vorsorglichen Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, darauf abzielen, die Wirksamkeit der kartellrechtlichen Untersuchung und einer allfälligen Verfügung sicherzustellen, und dass mit sichernden Vorkehren der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten werden soll, während mit gestaltenden Massnahmen ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt werden soll (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E.4); dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Bst. ac VwVG mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der Verfügung rügen kann; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vier Erfordernisse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Untersuchungsverfahrens (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E. 4, m.w.H.) geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass davon die günstige Entscheidprognose, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sowie die zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen in ihrer Beschwerde auch nicht bestreitet; dass die Beschwerdeführerin einzig das vierte Erfordernis der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen bestreitet und zu deren Unangemessenheit vorbringt, die in den Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung festgelegten Liefermengen würden unter ihrem effektiven Bedarf liegen und sie in der Produktion einschränken sowie die Beschwerdegegnerin im Wettbewerb bevorteilen; dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorbringt, die Beschwerdeführerin könne keine unbeschränkte Lieferpflicht verlangen, da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr beantragt werden könne, als im Untersuchungsverfahren zu erreichen sei, und die mechanischen Uhrwerke von der ETA, welche die Beschwerdeführerin beziehe, im Jahr 2011 gar nicht und im Jahr 2012 lediglich in geringem Masse reduziert würden, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin diese geringfügige -- 9 of 13 -B3942/2011 Seite 10 Reduktion zumindest kurzfristig aus ihren Lagerbeständen überbrücken könne; dass im Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sowohl auf dem zivil wie auch dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden können und wegen der Parallelität dieser Verfahrenswege der öffentlich rechtliche Weg primär darauf ausgerichtet ist, einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, woraus folgt, dass vorsorgliche Massnahmen vorab dann anzuordnen sind, wenn dies dem Schutz des wirksamen Wettbewerbs dient (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.4), dass die Beschwerdeführerin aber auf diesem Weg keine unbeschränkte Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin durchsetzen kann; dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin und deren weiteren Stärkung im Wettbewerb beschränkt, mit dem Hinweis auf ihre Produktionsausfälle und voraussichtlichen Gewinneinbussen aber nicht darzulegen vermag, dass durch die von der Vorinstanz im vorsorglichen Verfahren genehmigten Liefermengen die Gefahr gravierender und irreversibler Strukturveränderungen ausginge; dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht glaubhaft macht, durch die vorsorglichen Massnahmen sei der wirksame Wettbewerb bedroht, sondern vielmehr ihre Ansichten und Einschätzungen zu materiellen kartellrechtlichen Fragen vorbringt, die durch die Vorinstanz in der Untersuchung zu prüfen, nicht aber im Beschwerdeverfahren gegen die vorsorglichen Massnahmen zu hören sind, da sie die Untersuchung und deren abschliessende Verfügung präjudizieren können (vgl. RPW 2004/3 859, E. 4.6 f., m.w.H.); dass die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung demgegenüber den Abnehmerinnen von ETA und Nivarox, zu welchen die Beschwerdeführerin gehört, während der Untersuchung eine im Voraus bestimmbare Liefermenge sicherstellt (nämlich eine unveränderte Anzahl mechanischer Uhrwerke und Assortiments für das Jahr 2011 auf der Basis der Bestellmengen 2010, eine auf 85% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [beim Einbau in eigene Uhren] bzw. eine auf 70% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [für Kunden, die eine eigene Werkproduktion haben und keine eigenen Fertiguhren anbieten], und eine auf 95% der Bestellmengen 2010 reduzierte Anzahl Assortiments für das Jahr 2012) und damit als geeignete und -- 10 of 13 -B3942/2011 Seite 11 erforderliche Massnahme zum Schutz des Wettbewerbs während der Untersuchung anzusehen ist; dass durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht ist, die von der Vorinstanz genehmigten Liefermengen seien unverhältnismässig, und zudem die von der Beschwerdeführerin beantragte jährliche Erhöhung der Liefermengen um 10% der Vorjahresmenge während des Verfahrens den Ausgang der Untersuchung präjudizieren könnte; dass diese vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31. Dezember 2012 gilt, damit auch zeitlich nicht als unangemessen erscheint und zudem jederzeit bei veränderten Verhältnissen von der Vorinstanz abgeändert werden kann; dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien richten und deshalb bei der Bemessung der Gerichtsgebühr die Zwischenverfügung vom 6. September 2011 als aufwanderhöhend und die Vielzahl der Beschwerden gegen die gleiche angefochtene Verfügung als aufwandvermindernd zu berücksichtigen sind; dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unterliegt und mit ihrem Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, obsiegt und ihr bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist; dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist, dass sich einerseits der Vertretungsaufwand der Beschwerdegegnerin durch die Mehrzahl der Beschwerdeantworten reduziert hat und andererseits der Aufwand für die Ausführungen in der Sache zur Untersuchung der WEKO im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die vorsorglichen Massnahmen nicht erforderlich war.

B3942/2011 Seite 8 dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2011 Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt hat und dieser Antrag damit durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist; dass die Beschwerdeführerin in der Untersuchung 320216 gegen die ETA Manufacture Horlogère Suisse SA weder Partei noch Verfahrensbeteiligte ist und sie durch die Sistierung dieser Untersuchung auch nicht im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG besonders berührt ist und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieser verfahrensleitenden Verfügung hat; dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend darlegt, jene Sistierung sei aus prozessökonomischen Gründen erfolgt, da davon auszugehen sei, dass die Untersuchung 320224 betreffend Swatch Lieferstopp Auswirkungen auf die erste Untersuchung gegen die ETA hätte und eine Sistierung damit gerechtfertigt sei; dass überdies weder öffentliche noch überwiegende private Interessen der Sistierung entgegenstünden; dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft macht, es drohe ihr durch die Sistierung jenes Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG und ihre Beschwerde damit nicht zulässig ist; dass die Vorinstanz bis jetzt nicht über die Parteistellung der Beschwerdeführerin in jenem Verfahren entschieden hat und der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr im sistierten Verfahren Parteistellung einzuräumen, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, weshalb auf diesen Antrag auch nicht einzutreten ist; dass die Vorinstanz am 20. Juli 2011 der Beschwerdeführerin Parteistellung in der Untersuchung 320224 eingeräumt hat und ihr in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2011 zusichert, sie werde Einsicht in die Akten erhalten, sobald diese bereinigt seien, dass damit der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht gegenstandslos geworden ist; dass gemäss Praxis und Lehre im Verfahren einer kartellrechtlichen Untersuchung nach Art. 27 KG von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei analog zu Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, um den bestehenden Zustand zu erhalten -- 8 of 13 -B3942/2011 Seite 9 oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen, und über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im summarischen Verfahren entschieden wird (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.1; 130 II 521, E. 2, m.w.H.); dass solche vorsorglichen Massnahmen, die vor Anordnung einer Verfügung ergehen, darauf abzielen, die Wirksamkeit der kartellrechtlichen Untersuchung und einer allfälligen Verfügung sicherzustellen, und dass mit sichernden Vorkehren der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten werden soll, während mit gestaltenden Massnahmen ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilen neu geregelt werden soll (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E.4); dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 49 Bst. ac VwVG mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der Verfügung rügen kann; dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die vier Erfordernisse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Untersuchungsverfahrens (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.2; RPW 2004/3 859, E. 4, m.w.H.) geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass davon die günstige Entscheidprognose, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sowie die zeitliche Dringlichkeit vorliegen und die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen in ihrer Beschwerde auch nicht bestreitet; dass die Beschwerdeführerin einzig das vierte Erfordernis der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen bestreitet und zu deren Unangemessenheit vorbringt, die in den Ziff. 1 und 2 der Vereinbarung festgelegten Liefermengen würden unter ihrem effektiven Bedarf liegen und sie in der Produktion einschränken sowie die Beschwerdegegnerin im Wettbewerb bevorteilen; dass die Beschwerdegegnerin demgegenüber vorbringt, die Beschwerdeführerin könne keine unbeschränkte Lieferpflicht verlangen, da im vorsorglichen Verfahren nicht mehr beantragt werden könne, als im Untersuchungsverfahren zu erreichen sei, und die mechanischen Uhrwerke von der ETA, welche die Beschwerdeführerin beziehe, im Jahr 2011 gar nicht und im Jahr 2012 lediglich in geringem Masse reduziert würden, was bedeute, dass die Beschwerdeführerin diese geringfügige -- 9 of 13 -B3942/2011 Seite 10 Reduktion zumindest kurzfristig aus ihren Lagerbeständen überbrücken könne; dass im Kartellrecht unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sowohl auf dem zivil wie auch dem verwaltungsrechtlichen Weg verfolgt werden können und wegen der Parallelität dieser Verfahrenswege der öffentlich rechtliche Weg primär darauf ausgerichtet ist, einen funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, woraus folgt, dass vorsorgliche Massnahmen vorab dann anzuordnen sind, wenn dies dem Schutz des wirksamen Wettbewerbs dient (vgl. BGE 130 II 149, E. 2.4), dass die Beschwerdeführerin aber auf diesem Weg keine unbeschränkte Lieferpflicht der Beschwerdegegnerin durchsetzen kann; dass die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen auf Ausführungen zur marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerin und deren weiteren Stärkung im Wettbewerb beschränkt, mit dem Hinweis auf ihre Produktionsausfälle und voraussichtlichen Gewinneinbussen aber nicht darzulegen vermag, dass durch die von der Vorinstanz im vorsorglichen Verfahren genehmigten Liefermengen die Gefahr gravierender und irreversibler Strukturveränderungen ausginge; dass die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen nicht glaubhaft macht, durch die vorsorglichen Massnahmen sei der wirksame Wettbewerb bedroht, sondern vielmehr ihre Ansichten und Einschätzungen zu materiellen kartellrechtlichen Fragen vorbringt, die durch die Vorinstanz in der Untersuchung zu prüfen, nicht aber im Beschwerdeverfahren gegen die vorsorglichen Massnahmen zu hören sind, da sie die Untersuchung und deren abschliessende Verfügung präjudizieren können (vgl. RPW 2004/3 859, E. 4.6 f., m.w.H.); dass die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung demgegenüber den Abnehmerinnen von ETA und Nivarox, zu welchen die Beschwerdeführerin gehört, während der Untersuchung eine im Voraus bestimmbare Liefermenge sicherstellt (nämlich eine unveränderte Anzahl mechanischer Uhrwerke und Assortiments für das Jahr 2011 auf der Basis der Bestellmengen 2010, eine auf 85% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [beim Einbau in eigene Uhren] bzw. eine auf 70% reduzierte Anzahl mechanischer Uhrwerke [für Kunden, die eine eigene Werkproduktion haben und keine eigenen Fertiguhren anbieten], und eine auf 95% der Bestellmengen 2010 reduzierte Anzahl Assortiments für das Jahr 2012) und damit als geeignete und -- 10 of 13 -B3942/2011 Seite 11 erforderliche Massnahme zum Schutz des Wettbewerbs während der Untersuchung anzusehen ist; dass durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht ist, die von der Vorinstanz genehmigten Liefermengen seien unverhältnismässig, und zudem die von der Beschwerdeführerin beantragte jährliche Erhöhung der Liefermengen um 10% der Vorjahresmenge während des Verfahrens den Ausgang der Untersuchung präjudizieren könnte; dass diese vorsorgliche Massnahme bis zum Abschluss der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder maximal bis zum 31. Dezember 2012 gilt, damit auch zeitlich nicht als unangemessen erscheint und zudem jederzeit bei veränderten Verhältnissen von der Vorinstanz abgeändert werden kann; dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien richten und deshalb bei der Bemessung der Gerichtsgebühr die Zwischenverfügung vom 6. September 2011 als aufwanderhöhend und die Vielzahl der Beschwerden gegen die gleiche angefochtene Verfügung als aufwandvermindernd zu berücksichtigen sind; dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Hauptantrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unterliegt und mit ihrem Eventualantrag, die Beschwerde sei abzuweisen, obsiegt und ihr bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin zuzusprechen ist; dass bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen ist, dass sich einerseits der Vertretungsaufwand der Beschwerdegegnerin durch die Mehrzahl der Beschwerdeantworten reduziert hat und andererseits der Aufwand für die Ausführungen in der Sache zur Untersuchung der WEKO im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die vorsorglichen Massnahmen nicht erforderlich war.

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B3942/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie durch die Wiedererwägung der Vorinstanz vom 20. Juli 2011 nicht gegenstandslos geworden ist.

2.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Sistierung der Untersuchung

320224 sei aufzuheben, wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.− festgelegt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.− (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (RefNr. 320224; Gerichtsurkunde); – das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin -- 12 of 13 -B3942/2011 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 27. Januar 2012 -- 13 of 13 --

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