Lexipedia

Entscheid

B-4009/2018

Öffentliches Beschaffungswesen

31. Oktober 2018Deutsch6 min

Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "Zelttuch... Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "Zelttuch", SIMAP-Meldungsnummer 1025873, Projekt-ID 150479 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Auf das Gesuch der Vergabestelle um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird nicht eingetreten.

-- 3 of 4 --

B-4009/2018 Seite 4

2.

Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 150479; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 31. Oktober 2018 -- 4 of 4 --

Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Einschreiben) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 150479; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110), soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG) und sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. f Ziff. 2 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 31. Oktober 2018 -- 4 of 4 --