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Entscheid

B-4048/2011

Rentenanspruch

29. Mai 2012Deutsch9 min

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Source admin.ch

Erwägungen

10.

bzw. 17. November 2011 ergibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen und v.a. psychischen Leiden lediglich noch in der Lage ist, die Alltagsanforderungen einigermassen adäquat zu erfüllen, und somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ist, dass der Beschwerdeführer jedoch erst am 2. November 2010 (Eingang bei der Vorinstanz) ein Revisionsgesuch gestellt hat, dass deshalb die von der Vorinstanz beantragte revisionsweise Erhöhung der bisherigen halben Rente auf eine ganze Rente frühestens ab dem Monat November 2010 erfolgen kann, dass die Beschwerde daher im Umfang des Antrags der Vorinstanz gutzuheissen ist, im Übrigen aber abgewiesen wird, dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, ob auf die weitergehenden Anträge des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses überhaupt eingetreten werden könnte (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass, trotz der Kostenpflicht in Beschwerdeverfahren um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG), angesichts der gesamten Umstände und des überwiegenden Obsiegens des Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, womit es sich erübrigt der Frage nachzugehen, ob der nicht -- 5 of 7 -B-4048/2011 Seite 6 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Eingaben sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2011 wird insoweit aufgehoben, als sie den Umfang der Invalidenrente betrifft; dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab dem 1. November 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel -- 6 of 7 -B-4048/2011 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 31. Mai 2012 -- 7 of 7 --

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel -- 6 of 7 -B-4048/2011 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 31. Mai 2012 -- 7 of 7 --