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Entscheid

B-4092/2013

Rentenanspruch

18. September 2015Deutsch8 min

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Erwägungen

69.

Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c), Anspruch auf eine Invalidenrente haben, dass der Beschwerdeführer die Angaben auf dem IK-Auszug, wonach er von Januar bis Dezember 2009 ein Einkommen von insgesamt Fr. 60'882.– erwirtschaftet hat, bestätigt und ausgeführt hat, er habe im Jahr 2009 im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Firma "B._______" in C._______ die Tätigkeit eines Schweissers und Schlossers ausgeübt und zwar an fünf Tagen die Woche jeweils acht Stunden, -- 3 of 7 -B-4092/2013 Seite 4 dass die für die Vorinstanz entscheidrelevante Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die RAD-Ärztin Dr. med. A._______, wonach der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schweisser/Schlosser ab dem 24. September 2008 zu 70 % arbeitsunfähig sei, demzufolge im Widerspruch steht zur tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit demzufolge theoretisch frühestens im Januar 2010 hätte eintreten können, weshalb die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG frühestens ab diesem Zeitpunkt hätte eröffnet werden können, dass die Zusprechung einer allfälligen Invalidenrente somit grundsätzlich frühestens mit Wirkung ab 1. Januar 2011 hätte erfolgen können, dass die von der Vorinstanz verfügte Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010 mangels erfüllter Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG daher nicht rechtmässig ist, dass nach dem Dargelegten die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin widersprüchlich sowie nicht nachvollziehbar ist und ihre Stellungnahmen somit den beweisrechtlichen Anforderungen an einen zuverlässigen ärztlichen Bericht nicht genügen, dass auch die weiteren medizinischen Unterlagen keine genügenden verwertbaren Hinweise zur Klärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit enthalten, dass sowohl der eingereichte Bericht von Dr. med. D._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 8. September 2010 als auch der Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Neurologie und Sozialmedizin, vom 1. Februar 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab dem 1. Februar 2009 ausgehen, was – wie bereits dargelegt – der tatsächlich ausgeübten Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers widerspricht, dass die Hospitalisationsberichte der Klinik F._______ vom 10. August 2010 und der Klinik G._______ vom 12. Juli 2010, 26. Januar 2011, 21. März 2011 und 22. Oktober 2011 keine Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machen, -- 4 of 7 -B-4092/2013 Seite 5 dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2013 nach dem Gesagten auf mangelhaften und unvollständigen medizinischen Abklärungen beruhen (Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung angebracht ist (Art. 43 Abs.

1.

ATSG vgl. auch BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4), dass die Vorinstanz zunächst Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu tätigen hat, dass sie dabei Begutachtungen in den nötigen Fachdisziplinen, was bisher völlig ausser Acht gelassen wurde, durchzuführen hat, dass die Vorinstanz aufgrund der erlangten Erkenntnisse gegebenenfalls den Invaliditätsgrad zu berechnen und anschliessend neu zu verfügen hat, dass eine derartige Rückweisung in Bezug auf die Kostenfrage praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu betrachten ist (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.310.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 28. April 2014 eine Kostennote eingereicht hat, in welcher er ein Honorar von Fr. 350.– geltend macht, was als angemessen zu erachten ist, dass die Parteientschädigung daher auf Fr. 350.– festzusetzen ist.

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B-4092/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-4092/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2013 aufgehoben werden. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 350.– zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Urech Bianca Gloor -- 6 of 7 -B-4092/2013 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 22. September 2015 -- 7 of 7 --

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