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Entscheid

B-4238/2025

Verfahrenskosten

18. August 2025Deutsch8 min

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Erwägungen

162.

E. 5.3; Urteil des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1), dass Parteikosten dann als notwendig zu betrachten sind, wenn sie im Zeitpunkt der Kostenaufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsvertretung unerlässlich scheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2; Urteile des BVGer A-929/2024 vom 23. Januar 2025 E. 14.3; A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2, je m.w.H.), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anhand von sieben eingereichten Leistungsausweisen für das Verfahren B-3487/2020 einen Honoraraufwand von Fr. 34'187.50 sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% geltend macht, womit sich die beantragte Parteientschädigung insgesamt auf Fr. 36'819.93 beläuft, dass aus den eingereichten Leistungsausweisen hervorgeht, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht seinen gesamten geleisteten Aufwand in Rechnung stellte, dass das Verfahren B-3487/2020 ausserordentlich komplex und anspruchsvoll war, die Akteneinsicht aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise gewährten Akteneinsicht vor Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden musste und aufgrund der komplexen technischen Fragen sowie auch der seitens der Vorinstanz begangenen Verletzung der Begründungspflicht verschiedene Fachberichte der Fachbehörden BAFU und BLW eingeholt werden mussten, wozu sowie zu den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin jeweils in insgesamt sechs Eingaben Stellung nahm, dass deshalb der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zeitliche Aufwand nachvollziehbar ist und davon auszugehen ist, dass die Kosten -- 4 of 8 -B-4238/2025 Seite 5 für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufwendung zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung unerlässlich schienen, dass auch der geltend gemachte, sehr moderate Stundenansatz von Fr. 250.– im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE liegt und nicht zu beanstanden ist, dass die Parteientschädigung allerdings keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE umfasst, da die Beschwerdeführerin im UID-Register als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen und damit als vorsteuerabzugsberechtigte Partei zu behandeln ist (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.3; Urteil des BVGer B-4704/2021 vom 18. Mai 2022 E. 9.2), dass der Beschwerdeführerin damit eine Parteientschädigung von Fr 34'187.50 zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist, die sich mit selbständigen Anträgen am Verfahren B-3487/2020 beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG), dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

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B-4238/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-4238/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Der Beschwerdegegnerin werden für das Verfahren B-3487/2020 Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt

30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. Der im Verfahren B-3487/2020 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

2.

Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren B-3487/2020 eine Parteientschädigung von Fr 34'187.50 zulasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.

3.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das EDI, das BAFU und das BLW. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Eva Kälin

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B-4238/2025 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 20. August 2025 -- 7 of 8 -B-4238/2025 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde) – das BAFU (A-Post) – das BLW (A-Post)

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