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Entscheid

B-4271/2024

Eidgenössische Berufsmaturität

22. Juli 2024Deutsch4 min

Eidgenössische Berufsmaturität. Berichtigung des U... Eidgenössische Berufsmaturität. Berichtigung des Urteils B-5829/2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Die Ziffer 2 des Entscheid-Dispositivs des Urteils B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 wird berichtigt und neu wie folgt gefasst: Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

Die Ziffer 2 des Entscheid-Dispositivs des Urteils B-5829/2023 vom 8. Mai 2024 wird berichtigt und neu wie folgt gefasst: Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

2.

Für das Berichtigungsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Francesco Brentani Benjamin Märkli

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B-4271/2024 Seite 4 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 30. Juli 2024 -- 4 of 5 -B-4271/2024 Seite 5 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

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