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Entscheid

B-4308/2013

Öffentliches Beschaffungswesen

18. September 2013Deutsch8 min

Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlagsentschei... Öffentliches Beschaffungswesen - Zuschlagsentscheid vom 12. Juli 2013 betreffend "Realisierung eines nachhaltigen Facility Managements im Bereich Telekommunikation armasuisse Immobilien" – SIMAP-Meldungsnummer 783749 (Projekt-ID 96251) Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 22. August 2013 werden abgewiesen.

2.

2.1

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.2

Der am 12. Juli 2013 publizierte Zuschlag im Beschaffungsverfahren "Realisierung eines nachhaltigen Facility Managements im Bereich Telekommunikation armasuisse Immobilien" (SIMAP-Meldungsnummer 783749, Projekt-ID 96251) wird aufgehoben und direkt der Beschwerdeführerin erteilt.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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B-4308/2013 Seite 6

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96251; Zustellung an armasuisse, Kompetenzbereich Zentrale Dienste; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. September 2013 -- 6 of 6 --

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96251; Zustellung an armasuisse, Kompetenzbereich Zentrale Dienste; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. September 2013 -- 6 of 6 --