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Entscheid

B-4384/2011

Fristen

6. Oktober 2011Deutsch8 min

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwal... Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2572/2011 vom 23. Juni 2011 betreffend Widerspruchsverfahren Nr. 11156 und Gesuch um Fristwiederherstellung zur Bezahlung des Kostenvorschusses Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

66.

N. 4), dass die Gesuchstellerin das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis hauptsächlich dazu bewegen will, sein Urteil B2572/2011 vom 23. Juni 2011 trotz bereits eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen, dass das Schreiben der Gesuchstellerin vom 4. August 2011 daher vorab als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 121 ff. BGG gegen das Urteil B2572/2011 vom 23. Juni 2011 entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung dieses Revisionsgesuches gegen seinen eigenen Entscheid zuständig ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B1925/2009 vom 8. Mai 2009, E.

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B4384/2011 Seite 4 1.1, C 8788/2007 vom 25. März 2008, E. 1.1 und B7948/2007 vom 7. Januar 2008, E. 1 je mit Hinweisen, u.a. auf URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35), dass über Revisionsgesuche, die – wie vorliegend – nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG, so auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B7948/2007 vom 7. Januar 2008), dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden, wobei die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun hat, und im Revisionsbegehren auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein müssen (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), dass zweifelhaft ist, ob die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. August 2011 den formellen Anforderungen an ein Revisionsgesuch genügt, dass abgesehen davon nicht ersichtlich ist, inwiefern im Beschwerdeverfahren B2572/2011 Verfahrensvorschriften verletzt worden sind und ein gesetzlicher Revisionstatbestand i.S. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG erfüllt ist, dass in den entsprechenden Urteilserwägungen namentlich zutreffend dargelegt wurde, warum die Instruktionsverfügungen und das Urteil vom 23. Juni 2011 an die Postfachadresse der Schweizer Zweigniederlassung der Gesuchstellerin adressiert, die Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG bejaht und die damit ausgelöste Frist nicht eingehalten wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009, E. 2.2.1, mit Hinweisen), dass sich das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin somit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. August 2011 sinngemäss auch als Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren B 2572/2011 interpretiert werden kann, -- 4 of 7 -B4384/2011 Seite 5 dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung zwar berechtigt wäre, sein Urteil B2572/2011 vom 23. Juni 2011 gestützt auf Art. 24 VwVG trotz eingetretener Rechtskraft aufzuheben, falls sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederherstellung erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009, E. 1.2 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B1925/2009 vom 8. Mai 2008, E. 3.1.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 50 Abs. 2 BGG, wonach im Verfahren vor dem Bundesgericht die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung ausdrücklich auch nach Eröffnung des Urteils besteht), dass eine Fristwiederherstellung aber voraussetzen würde, dass die unterlassene Handlung innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird, was vorliegend aufgrund des nach wie vor nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht der Fall ist, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch folglich nicht eingetreten werden kann, dass es die Gesuchstellerin abgesehen davon auch unterlassen hat, eine unverschuldete Verhinderung mittels aussagekräftiger Beweismittel über die konkreten (inbesondere zeitlichen) Umstände der angeblichen gesundheitsbedingten Abwesenheit des Leiters ihrer Zweigniederlassung und Unterzeichners der Beschwerdeschrift hinlänglich darzutun, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B2572/2011 vom 23. Juni 2011 betreffend Widerspruchsverfahren Nr. (...) auch mit Blick darauf zu bestätigen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art.

63.

Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

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B4384/2011 Seite 6 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 VGKE), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 BGG, SCHERRER, a.a.O., Art. 66 N. 9). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B4384/2011 Seite 6 dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 VGKE), dass gegen diesen Entscheid keine Beschwerde ans Bundesgericht offen steht (Art. 73 BGG, SCHERRER, a.a.O., Art. 66 N. 9). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch vom 4. August 2011 wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.

Auf das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. August 2011 wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Ge suchsbeilage zurück) – die Gesuchsgegnerin (Einschreiben) – das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum IGE (RefNr. B2572/2011; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Roger Mallepell -- 6 of 7 -B4384/2011 Seite 7 Versand: 7. Oktober 2011 -- 7 of 7 --