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Entscheid

B-4495/2014

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

28. Oktober 2014Deutsch12 min

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Source admin.ch

Erwägungen

18.

Lebensjahr sämtliche Verpflichtungen erfüllt habe (Absolvierung der Rekrutenschule, eines Wiederholungskurses und eines ersten Zivildiensteinsatzes von 75 Tagen) und sogar sein Studium einige Jahre hinausgezögert habe; er wolle dieses nun endlich beenden, dass dieser Umstand für die Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz das Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, unerheblich ist, dass der strittige Einsatz zudem der gesetzlichen Mindestdauer von

26 Diensttagen entspricht (Art. 38 Abs. 1 ZDV), dass zivildienstpflichtige Personen überdies nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige, was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 9 und B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine), dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), -- 7 of 9 -B-4495/2014 Seite 8 dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, und der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

26 Diensttagen entspricht (Art. 38 Abs. 1 ZDV), dass zivildienstpflichtige Personen überdies nicht besser gestellt werden dürfen als Militärdienstpflichtige, was insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands gilt, dass der Beschwerdeführer, im Gegensatz zu einem Militärdienstpflichtigen, seinen Zivildiensteinsatz selber organisieren und damit den für ihn günstigsten Zeitpunkt auswählen kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2972/2014 vom 10. Juli 2014 S. 9 und B-997/2014 vom 23. April 2014 E. 3.2 sowie B-4419/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2 in fine), dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3 ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV), -- 7 of 9 -B-4495/2014 Seite 8 dass demnach die Abweisung des Dienstverschiebungsgesuchs durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet erweist und abzuweisen ist, und der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Zivildiensteinsatz von mindestens 26 Diensttagen zu leisten und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen hat, dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

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B-4495/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle, Thun (Einschreiben; Vorakten zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philippe Weissenberger Astrid Hirzel Versand: 4. November 2014 -- 9 of 9 --