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Entscheid

B-4646/2012

Absolute Ausschlussgründe

17. Juli 2013Deutsch4 min

Verfügung des IGE vom 3. September 2012 betreffend... Verfügung des IGE vom 3. September 2012 betreffend das Markeneintragungsgesuch Nr. 64915/2009 - rightclearing Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

1.

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführerin die Differenz zum von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– somit zurückzuerstatten und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR173.320.2), Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Rückzugsschreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2013 wird der Vorinstanz zugestellt.

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B-4646/2012 Seite 3

2.

Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– verrechnet. Die Differenz von Fr. 2'000. – wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 64915/2009; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff.1) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Salim Rizvi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Juli 2013 -- 3 of 3 --

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 64915/2009; Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff.1) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Salim Rizvi Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 17. Juli 2013 -- 3 of 3 --