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Entscheid

B-5118/2014

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

18. Dezember 2014Deutsch10 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer; – die Vorinstanz; – die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle Thun. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Maria Amgwerd Urs Küpfer Versand: 8. Januar 2015

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