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Entscheid

B-5126/2014

Öffentliches Beschaffungswesen

16. Dezember 2014Deutsch6 min

Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "Befestig... Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt "Befestigungstechnik Bewirtschaftung (KanbanSRM)", SIMAP-Projekt ID 111380, Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.– zugesprochen.

4.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rechtsvertreter) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 111380; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise): Z._______ AG (A-Post) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Dezember 2014 -- 5 of 5 --

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Rechtsvertreter) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 111380; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (auszugsweise): Z._______ AG (A-Post) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 16. Dezember 2014 -- 5 of 5 --