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Entscheid

B-5129/2011

Berufsprüfung

14. Februar 2012Deutsch13 min

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Erwägungen

17.

zu Art. 64 VwVG), dass Kosten nach Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu betrachten sind, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 6), dass der rechtsanwendenden Behörde bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "notwendig" und "unnötig" sowohl ein Beurteilungs als auch ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 98 Ib -- 5 of 9 -B5129/2011 Seite 6

506 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.1), dass sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb bei der Überprüfung der Festsetzung der Parteientschädigung durch eine Vorinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2), dass die Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 18. März 2010 für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'863.15, basierend auf einem Aufwand von 36,5 Stunden zu Fr. 250., geltend gemacht hat, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid einerseits das nur teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, was nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz weiter bezüglich der Frage, welcher Aufwand im konkreten Fall notwendig war, auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochene und im Rechtsmittelverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Parteientschädigung abgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar 2009), dass dieser Vergleich nicht zu beanstanden ist, da sich im vorliegenden Fall objektiv weder besonders schwierige noch besonders zahlreiche Fragen stellten, dass die Thematik sich vielmehr darauf beschränkte, dass die Beschwerdeführerin Akteneinsicht verlangte, insbesondere auch in Akten, in die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Einsicht gewährt werden muss, dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betriebene Aufwand den objektiv gebotenen und notwendigen offensichtlich weit überschritt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Beschwerdeschrift von 8 Seiten (mit 7 Beilagen), eine Beschwerdeergänzung von 13 Seiten (mit 13 Beilagen), eine Replik von 6 Seiten (mit 1 Beilage) und eine Triplik von 7 Seiten eingereicht und überdies mehrere EMails an die Erst und die Vorinstanz verfasst hat, -- 6 of 9 -B5129/2011 Seite 7 dass in diesen Eingaben der Beschwerdeführerin nur 4 von insgesamt 34 Seiten diejenige Rüge betreffen, mit welcher die Beschwerdeführerin letztlich teilweise obsiegt hat, dass daher nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die der Beschwerdeführerin zugesprochene, reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'000. festgesetzt hat, dass in Bezug auf die Festsetzung von Anwaltshonoraren aufgrund von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Begründung besteht, namentlich, wenn die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1 m.H.; BGE 134 I 159 E. 2.1.1 m.w. H.), dass die Vorinstanz ihre Entscheidung zwar nur knapp begründet hat, die Begründung indessen die wesentlichen Gesichtspunkte enthält, von welchen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, insbesondere auch den Hinweis auf das massgebliche Präjudiz des Bundesverwaltungsgerichts, auf das die Vorinstanz bezüglich der Frage, welcher Aufwand und damit welche Parteientschädigung für derartige Verfahren als üblich angesehen werden kann, abgestellt hat, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihr am 10. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und ebenso wenig den Vorinstanzen (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

506 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.1), dass sich das Bundesverwaltungsgericht deshalb bei der Überprüfung der Festsetzung der Parteientschädigung durch eine Vorinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 6081/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2), dass die Beschwerdeführerin mit Kostennote vom 18. März 2010 für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'863.15, basierend auf einem Aufwand von 36,5 Stunden zu Fr. 250., geltend gemacht hat, dass die Vorinstanz bei ihrem Entscheid einerseits das nur teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, was nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz weiter bezüglich der Frage, welcher Aufwand im konkreten Fall notwendig war, auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochene und im Rechtsmittelverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Parteientschädigung abgestellt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6081/2008 vom 11. Februar 2009), dass dieser Vergleich nicht zu beanstanden ist, da sich im vorliegenden Fall objektiv weder besonders schwierige noch besonders zahlreiche Fragen stellten, dass die Thematik sich vielmehr darauf beschränkte, dass die Beschwerdeführerin Akteneinsicht verlangte, insbesondere auch in Akten, in die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Einsicht gewährt werden muss, dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betriebene Aufwand den objektiv gebotenen und notwendigen offensichtlich weit überschritt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Beschwerdeschrift von 8 Seiten (mit 7 Beilagen), eine Beschwerdeergänzung von 13 Seiten (mit 13 Beilagen), eine Replik von 6 Seiten (mit 1 Beilage) und eine Triplik von 7 Seiten eingereicht und überdies mehrere EMails an die Erst und die Vorinstanz verfasst hat, -- 6 of 9 -B5129/2011 Seite 7 dass in diesen Eingaben der Beschwerdeführerin nur 4 von insgesamt 34 Seiten diejenige Rüge betreffen, mit welcher die Beschwerdeführerin letztlich teilweise obsiegt hat, dass daher nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die der Beschwerdeführerin zugesprochene, reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'000. festgesetzt hat, dass in Bezug auf die Festsetzung von Anwaltshonoraren aufgrund von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Begründung besteht, namentlich, wenn die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1 m.H.; BGE 134 I 159 E. 2.1.1 m.w. H.), dass die Vorinstanz ihre Entscheidung zwar nur knapp begründet hat, die Begründung indessen die wesentlichen Gesichtspunkte enthält, von welchen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen, insbesondere auch den Hinweis auf das massgebliche Präjudiz des Bundesverwaltungsgerichts, auf das die Vorinstanz bezüglich der Frage, welcher Aufwand und damit welche Parteientschädigung für derartige Verfahren als üblich angesehen werden kann, abgestellt hat, dass sich die Beschwerde daher als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihr am 10. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, dass der unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE) und ebenso wenig den Vorinstanzen (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann und somit endgültig ist (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

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B5129/2011 Seite 8

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B5129/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Beschwerdeführerin werden Fr. 550. zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Rückerstattungs formular; Beschwerdebeilagen zurück) – die Vorinstanz (RefNr. 122; Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen zurück) – die Erstinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann -- 9 of 9 --