Lexipedia

Entscheid

B-5190/2011

Öffentliches Beschaffungswesen

19. Oktober 2011Deutsch6 min

Projekt Palettenbewirtschaftung (SIMAP Nr. 535247) Projekt Palettenbewirtschaftung (SIMAP Nr. 535247) Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Zuschlag vom 10. August 2011 aufgehoben und die Sache zur Neuerteilung des Zuschlags an die Vergabestelle zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.

Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vergabestelle eine Parteientschädigung von Fr. 2'293.65 (inkl. MWSt.) zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vergabestelle (RefNr. SIMAP 535247; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (BPost) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

-- 4 of 5 --

B5190/2011 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Laura Melusine Baudenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Oktober 2011 -- 5 of 5 --

B5190/2011 Seite 5 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Laura Melusine Baudenbacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 19. Oktober 2011 -- 5 of 5 --