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Entscheid

B-5229/2012

Prüfungsergebnisse

6. Dezember 2012Deutsch3 min

Beschwerde-Entscheid vom 4. September 2012 betreff... Beschwerde-Entscheid vom 4. September 2012 betreffend Prüfung des ersten Studienjahres für Pharmazie Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

6.

Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

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B-5229/2012 Seite 3 dass angesichts der Umstände des konkreten Falles keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

B-5229/2012 Seite 3 dass angesichts der Umstände des konkreten Falles keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Salim Rizvi Versand: 7. Dezember 2012

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