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Entscheid

B-5229/2013

Öffentliches Beschaffungswesen

22. Januar 2014Deutsch10 min

Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren ... Öffentliches Beschaffungswesen - Vergabeverfahren "Textilwaschmittel NEU" (SIMAP Meldungsnummer 788947) Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

45.33

Stunden als zu hoch erscheint und auf 40 Stunden zu beschränken ist, dass der Beschwerdeführerin 1 damit antragsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 3'287.15 (inkl. MwSt.) zuzusprechen ist, welche je zur Hälfte von der Vergabestelle und von der Zuschlagsempfängerin zu tragen ist, dass der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 12'000.– zuzüglich Fr. 960.– Mehrwertsteuer und Fr. 16.- Auslagenersatz, d.h. insgesamt Fr. 12'976.– zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin 2 nach Aufwand von der Vergabestelle und mit Bezug auf die Stellungnahme zur Eingabe vom 15. November 2013 von der Zuschlagsempfängerin zu tragen ist, womit demnach die Vergabestelle Fr. 9'500.– und die Zuschlagsempfängerin Fr. 3'476.– zu tragen hat. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die vereinigten Beschwerdeverfahren B-5229/2013 und B-5272/2013 werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

2.1

Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– zu Lasten der Zuschlagsempfängerin erhoben.

2.2

Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 8'000.00 wird den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zurückerstattet.

3.

3.1

Der Beschwerdeführerin 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'287.15 (inkl. MwSt.) zugesprochen. Diese haben die Vergabestelle und die Zuschlagsempfängerin je hälftig mit Fr. 1'643.60 zu tragen.

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B-5229/2013, B-5272/2013 Seite 7

3.2

Der Beschwerdeführerin 2 wird eine Parteientschädigung von Fr. 12'976.– (inkl. MwSt.) zugesprochen. Diese geht im Umfang von Fr. 9'500.00 zu Lasten der Vergabestelle und im Umfang von Fr. 3'476.00 zu Lasten der Zuschlagsempfängerin.

4.

Der Zuschlagsempfängerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin 1 (Rechtsvertreter; Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 (Rechtsvertreterin; Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96151; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; Beilage: Einzahlungsschein; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli -- 7 of 8 -B-5229/2013, B-5272/2013 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2014 -- 8 of 8 --

Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin 1 (Rechtsvertreter; Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 (Rechtsvertreterin; Beilage: Rückerstattungsformular; Gerichtsurkunde) – die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP Projekt-ID 96151; Gerichtsurkunde) – die Zuschlagsempfängerin (Rechtsvertreter; Beilage: Einzahlungsschein; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Marc Steiner Barbara Deli -- 7 of 8 -B-5229/2013, B-5272/2013 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: 23. Januar 2014 -- 8 of 8 --